Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider brachten die Tatrichter klar zum Ausdruck, dass sie absichtliches Handeln des Angeklagten aus dem Umstand ableiteten, dass dieser dem Opfer einen Bauchstich versetzte (vgl US 4).Der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider brachten die Tatrichter klar zum Ausdruck, dass sie absichtliches Handeln des Angeklagten aus dem Umstand ableiteten, dass dieser dem Opfer einen Bauchstich versetzte vergleiche US 4).
Ebenso deutlich ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte den entsprechenden Vorsatz bereits bei der Tat – und nicht erst danach – gefasst hatte (vgl US 4, 7).Ebenso deutlich ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte den entsprechenden Vorsatz bereits bei der Tat – und nicht erst danach – gefasst hatte vergleiche US 4, 7).
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Verfahrensergebnisse, wonach das Messer nur 3 cm in die Bauchdecke eindrang, die ihm angelastete subjektive Ausrichtung (§ 5 Abs 2 StGB) in Zweifel zieht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Verfahrensergebnisse, wonach das Messer nur 3 cm in die Bauchdecke eindrang, die ihm angelastete subjektive Ausrichtung (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in Zweifel zieht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung absichtlichen Handelns aus der Zufügung eines Messerstichs in die Bauchgegend unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung absichtlichen Handelns aus der Zufügung eines Messerstichs in die Bauchgegend unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Der Versuch, diesen Urteilsannahmen gegenteilige Beweiswerterwägungen entgegen zu stellen, erschöpft sich erneut in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Der Hinweis auf eine ältere – im Übrigen vereinzelt gebliebene (vgl RIS-Justiz RS0092465 [T1]) – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (12 Os 36/76) geht schon deshalb ins Leere, weil dieser ein anders gelagerter Sachverhalt (Schussverletzung am Oberschenkel) zugrunde lag.Der Versuch, diesen Urteilsannahmen gegenteilige Beweiswerterwägungen entgegen zu stellen, erschöpft sich erneut in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Der Hinweis auf eine ältere – im Übrigen vereinzelt gebliebene vergleiche RIS-Justiz RS0092465 [T1]) – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (12 Os 36/76) geht schon deshalb ins Leere, weil dieser ein anders gelagerter Sachverhalt (Schussverletzung am Oberschenkel) zugrunde lag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO) folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO) folgt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.