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Entscheidung 12 Os 64/19g×

Entscheidung 12 Os 64/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/19g

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 2019, GZ 85 Hv 77/18t-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Mai 2018 in W***** Jan O***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm einen Messerstich in den Bauch versetzte, wodurch dieser eine die Bauchhöhle eröffnende Stichverletzung im Bereich des Nabels mit einem Vorfall des großen Netzes und einer kleinen Blutung aus den Gewebestrukturen des großen Netzes erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider brachten die Tatrichter klar zum Ausdruck, dass sie absichtliches Handeln des Angeklagten aus dem Umstand ableiteten, dass dieser dem Opfer einen Bauchstich versetzte vergleiche US 4).

Ebenso deutlich ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte den entsprechenden Vorsatz bereits bei der Tat – und nicht erst danach – gefasst hatte vergleiche US 4, 7).

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Verfahrensergebnisse, wonach das Messer nur 3 cm in die Bauchdecke eindrang, die ihm angelastete subjektive Ausrichtung (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in Zweifel zieht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung absichtlichen Handelns aus der Zufügung eines Messerstichs in die Bauchgegend unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

Der Versuch, diesen Urteilsannahmen gegenteilige Beweiswerterwägungen entgegen zu stellen, erschöpft sich erneut in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Der Hinweis auf eine ältere – im Übrigen vereinzelt gebliebene vergleiche RIS-Justiz RS0092465 [T1]) – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (12 Os 36/76) geht schon deshalb ins Leere, weil dieser ein anders gelagerter Sachverhalt (Schussverletzung am Oberschenkel) zugrunde lag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO) folgt.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00064.19G.0627.000

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190627_OGH0002_0120OS00064_19G0000_000