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Entscheidung 12 Os 64/20h×

Entscheidung 12 Os 64/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/20h

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Ioan M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. April 2020, GZ 42 Hv 10/20v-69, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen – einen rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden – Urteil wurde Ioan M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) in B***** gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch und Einsteigen in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie jeweils unter Zuhilfenahme einer Leiter und eines Schraubenziehers ein Fenster im Obergeschoß der Wohnhäuser aufbrachen und anschließend die Objekte durchsuchten, und zwar am

römisch eins./ 2. November 2019 der Familie H***** Schmuck, Bargeld, Markenuhren und Stifte im Gesamtwert von 8.000 Euro;

römisch zwei./ 8. November 2019 der Familie S***** Schmuck, Uhren und ein Kugelschreiberset in einem nicht mehr feststellbaren, im Zweifel 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte M***** mit bloß angemeldeter, jedoch unausgeführter Nichtigkeitsbeschwerde.

Da die Rechtsmittelanmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet (ON 68 S 8) und in der Folge ausdrücklich auf die Ausführung der angemeldeten (jedoch nicht zurückgezogenen) Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet wurde (ON 73 S 6), war diese gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des genannten Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E128459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00064.20H.0615.000

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200615_OGH0002_0120OS00064_20H0000_000