Diese Rechtsrüge versagt.
Gemäß dem Abs. 3 lit. d) des § 33 FinStrG.Gemäß dem Absatz 3, Litera d,) des Paragraph 33, FinStrG.
wurde die Abgabenverkürzung laut dem Punkt 2) des Schuldspruches durch die, zu Unrecht erfolgte Geltendmachung einer, nicht bescheidmäßig festzusetzenden (vgl. S. 5), Umsatzsteuergutschrift auf Grund unrichtiger Vorsteuerabzüge bewirkt. Die diesfalls vom Gesetz pönalisierte Begehungsform der Abgabenverkürzung steht also begrifflich gar nicht im Konnex mit dem Inhalt eines bestimmten Abgabenbescheides. Diese Abgabenverkürzung (Punkt 2) des Schuldspruches) ist (entgegen der vom Erstgericht irrig angenommenen, sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Versuchsqualifikation) bereits mit der Geltendmachung der Gutschrift durch den Abgabepflichtigen vollendet (Fellner FinStrG. 1975 Anm. 60 zu § 33); der strafbestimmende Wertbetrag (§ 53 Abs. 1 lit. b) FinStrG.) richtet sich somit nur nach der Höhe der zu Unrecht oder zu hoch geltend gemachten Gutschrift. Demnach liegt gegenständlich der Versuch des Angeklagten, durch die Gutschrift bescheidmäßig rechtskräftig festgesetzte Steuerschulden von ca. 3,3 Millionen Schilling zu egalisieren, bereits außerhalb des tatbildlichen Verhaltens und es könnte deshalb im Fall des Schuldspruches Puntkt 2) der Frage der Bindung des Strafgerichtes an die erwähnte rechtskräftige Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörde gar keine Relevanz zukommen. Demgemäß gehen aber alle Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich einer nichtbestehenden Bindung der Strafgerichte an offensichtlich irrtümliche oder falsche Steuerbescheide ins Leere. Das Erstgericht hat vielmehr das Bestehen der gerichtlichen Zuständigkeit zu Recht angenommen. Der Vollständigkeit halber sei zum Beschwerdevorbringen noch bemerkt, daß der Schätzungsbetrag von ca. 3,3 Millionen Schilling den Feststellungen (wie auch der Verantwortung des Angeklagten / siehe die in der Hauptverhandlung verlesene, S. 95, Niederschrift vom 18. März 1976 im Finanzstrafakt sowie S. 19 der Strafakten /) nach nicht bloß, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet wird, den Monat Dezember 1975, sondern die Jahre 1973-1975wurde die Abgabenverkürzung laut dem Punkt 2) des Schuldspruches durch die, zu Unrecht erfolgte Geltendmachung einer, nicht bescheidmäßig festzusetzenden vergleiche S. 5), Umsatzsteuergutschrift auf Grund unrichtiger Vorsteuerabzüge bewirkt. Die diesfalls vom Gesetz pönalisierte Begehungsform der Abgabenverkürzung steht also begrifflich gar nicht im Konnex mit dem Inhalt eines bestimmten Abgabenbescheides. Diese Abgabenverkürzung (Punkt 2) des Schuldspruches) ist (entgegen der vom Erstgericht irrig angenommenen, sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Versuchsqualifikation) bereits mit der Geltendmachung der Gutschrift durch den Abgabepflichtigen vollendet (Fellner FinStrG. 1975 Anmerkung 60 zu Paragraph 33,); der strafbestimmende Wertbetrag (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,) FinStrG.) richtet sich somit nur nach der Höhe der zu Unrecht oder zu hoch geltend gemachten Gutschrift. Demnach liegt gegenständlich der Versuch des Angeklagten, durch die Gutschrift bescheidmäßig rechtskräftig festgesetzte Steuerschulden von ca. 3,3 Millionen Schilling zu egalisieren, bereits außerhalb des tatbildlichen Verhaltens und es könnte deshalb im Fall des Schuldspruches Puntkt 2) der Frage der Bindung des Strafgerichtes an die erwähnte rechtskräftige Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörde gar keine Relevanz zukommen. Demgemäß gehen aber alle Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich einer nichtbestehenden Bindung der Strafgerichte an offensichtlich irrtümliche oder falsche Steuerbescheide ins Leere. Das Erstgericht hat vielmehr das Bestehen der gerichtlichen Zuständigkeit zu Recht angenommen. Der Vollständigkeit halber sei zum Beschwerdevorbringen noch bemerkt, daß der Schätzungsbetrag von ca. 3,3 Millionen Schilling den Feststellungen (wie auch der Verantwortung des Angeklagten / siehe die in der Hauptverhandlung verlesene, S. 95, Niederschrift vom 18. März 1976 im Finanzstrafakt sowie S. 19 der Strafakten /) nach nicht bloß, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet wird, den Monat Dezember 1975, sondern die Jahre 1973-1975
betraf (S. 101). Insoweit finden die Beschwerdeausführungen weder in den Urteilsannahmen, noch in der Aktenlage eine Deckung. Schließlich schlägt die Rechtsrüge auch insofern nicht durch, als sie aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. dem Ersturteil eine überschreitung seiner Strafbefugnis deshalb vorwirft, weil es nicht auf das (nach den gegenständlichen Tatzeiten ergangene) rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Mai 1977, 28 E Vr 1325/76-14, mit welchem über den Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 1betraf (S. 101). Insoweit finden die Beschwerdeausführungen weder in den Urteilsannahmen, noch in der Aktenlage eine Deckung. Schließlich schlägt die Rechtsrüge auch insofern nicht durch, als sie aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. dem Ersturteil eine überschreitung seiner Strafbefugnis deshalb vorwirft, weil es nicht auf das (nach den gegenständlichen Tatzeiten ergangene) rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Mai 1977, 28 E römisch fünf r 1325/76-14, mit welchem über den Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins
und 2 StGB. eine, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden war (gemeint offenbar: nach den § 31, 40 StGB.), Bedacht genommen habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keine Nichtigkeit nach der angerufenen Gesetzesstelle auf. Denn diese wäreund 2 StGB. eine, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden war (gemeint offenbar: nach den Paragraph 31, 40, StGB.), Bedacht genommen habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keine Nichtigkeit nach der angerufenen Gesetzesstelle auf. Denn diese wäre
bei Zutreffen der Voraussetzungen nach den § 31, 40 StGB. bzw. dem § 21 Abs. 3 oder 4 FinStrG.bei Zutreffen der Voraussetzungen nach den Paragraph 31, 40, StGB. bzw. dem Paragraph 21, Absatz 3, oder 4 FinStrG.
nur dann gegeben, wenn die ausgesprochene ('Zusatz'-) Strafe, das Höchstmaß jener Strafe übersteigt, die für die nunmehr abgeurteilten Taten im Gesetz angedroht ist, oder wenn die Summe der insgesamt in zwei oder mehreren Verfahren verhängten Strafen die im Gesetz für die schwerste strafbare Handlung bestimmte Höchststrafe überschreitet (ÖJZ-LSK 1976/117, 9 0s 137/76, 9 0s 98/77 u.a.), was der Beschwerdeführer gegenständlich schon auf Grund der Strafdrohungen des § 159 Abs. 1 StGB. (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) und des § 33 Abs. 5 FinStrG. (Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages oder der ungerechtfertigten Abgabengutschrift, daneben nach Maßgabe des § 15 FinStrG. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) nicht behaupten kann. Die Verhängung einer Zusatzstrafe war aber vorliegend auf Grund der vom Beschwerdeführer übersehenen, auf dem Kumulationsprinzip beruhenden Sonderregelung des § 22 Abs. 1 FinStrG. nicht zulässig. Danach sind beim Zusammentreffen zwischen Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art die Strafen für die Finanzvergehen gesondert zu verhängen. Nach den (analogen) Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 FinStrG. ist die Verhängung einer Zusatzstrafe nur bei ausschließlichem Vorliegen von Finanzvergehen vorgesehen. Bei Verurteilung wegen eines Finanzvergehens kommt daher die Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung, welcher eine andere strafbare Handlung zugrundeliegt (weder nach den § 31, 40 StGB. noch nach dem § 21 Abs. 3 oder 4 FinStrG.) in Betracht (vgl. auch 9 0s 137/76). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.nur dann gegeben, wenn die ausgesprochene ('Zusatz'-) Strafe, das Höchstmaß jener Strafe übersteigt, die für die nunmehr abgeurteilten Taten im Gesetz angedroht ist, oder wenn die Summe der insgesamt in zwei oder mehreren Verfahren verhängten Strafen die im Gesetz für die schwerste strafbare Handlung bestimmte Höchststrafe überschreitet (ÖJZ-LSK 1976/117, 9 0s 137/76, 9 0s 98/77 u.a.), was der Beschwerdeführer gegenständlich schon auf Grund der Strafdrohungen des Paragraph 159, Absatz eins, StGB. (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) und des Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG. (Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages oder der ungerechtfertigten Abgabengutschrift, daneben nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) nicht behaupten kann. Die Verhängung einer Zusatzstrafe war aber vorliegend auf Grund der vom Beschwerdeführer übersehenen, auf dem Kumulationsprinzip beruhenden Sonderregelung des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG. nicht zulässig. Danach sind beim Zusammentreffen zwischen Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art die Strafen für die Finanzvergehen gesondert zu verhängen. Nach den (analogen) Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG. ist die Verhängung einer Zusatzstrafe nur bei ausschließlichem Vorliegen von Finanzvergehen vorgesehen. Bei Verurteilung wegen eines Finanzvergehens kommt daher die Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung, welcher eine andere strafbare Handlung zugrundeliegt (weder nach den Paragraph 31, 40, StGB. noch nach dem Paragraph 21, Absatz 3, oder 4 FinStrG.) in Betracht vergleiche auch 9 0s 137/76). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 33 Abs. 5 FinStrG. (unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG.) zu einer Geldstrafe von S 70.000, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG. (unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG.) zu einer Geldstrafe von S 70.000, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, als mildernd das Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und den bloßen Versuch des gravierenderen Finanzdeliktes.
Die Berufung des Angeklagten strebt eine Minderung der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht, jene der Staatsanwaltschaft eine schuldangemessene Erhöhung der Geldstrafe an. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz als Privatbehörde hat zwar rechtzeitig Strafberufung angemeldet, in der Folge aber keine Ausführung derselben überreicht. Weder die Berufung des Angeklagten noch die der Anklagebehörde ist begründet.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt und diese bei der Bemessung der Höhe der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zutreffend und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten abgewogen und gewürdigt. Keine der beiden Berufungen vermag ins Gewicht fallende Argumente für ihre wechselseitigen Standpunkte vorzubringen. Einerseits ist die Geldstrafe im Hinblick auf den strafbestimmenden Wertbetrag nicht so hoch bemessen, anderseits trägt sie aber auch dem Umstand Rechnung, daß die unter Punkt 2 des Urteilssatzes umschriebene strafbare Handlung, mag sie auch rechtsirrtümlich als Versuch gewertet worden sein, von keinem entscheidenden Einfluß auf das Steueraufkommen als solches war. Die verhängte Geldstrafe entspricht vielmehr auf Grund der besonderen Lage des Falles durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wie auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten. Ihre bedingte Nachsicht kam nicht in Betracht, da sonst ihre Effektivität und ihre Warnfunktion für den Angeklagten und allfällige potentielle Täter nicht gewahrt werden könnte.
Da die Finanzstrafbehörde erster Instanz weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Ausführung derselben die Punkte des Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen (§ 294 Abs. 3 StPO.).Da die Finanzstrafbehörde erster Instanz weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Ausführung derselben die Punkte des Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 294, Absatz 3, StPO.).
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.