Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze offenbar unbegründet ist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze offenbar unbegründet ist.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst einwendet, das Urteil sei deshalb "undeutlich, widerspruchsvoll und mit der Aktenlage in Widerspruch", weil das Gericht davon ausgehe, er sei am 20.September 1985 festgenommen worden, wiewohl die Festnahme bereits am 19. September 1985 erfolgt und er schon an diesem Tag von 15.40 Uhr bis 4.30 Uhr (des nächsten Tages) pausenlos verhört worden sei, und nicht erörtert habe, daß sich Werner S*** zur Zeit des Raubversuchs am Bahnhofsgelände in Graz (dem Tatort) aufgehalten habe und auf seiner Hose Blutspuren gefunden worden seien, die mit der Blutgruppe des Raubopfers übereinstimmten, woraus folge, daß S*** nicht durch die Angaben des Beschwerdeführers in den Tatverdacht geraten sei, so übersieht er, daß zum einen seine Festnahme nach der Aktenlage (S 11, 31/Bd I) am 20.September 1985 um 4.00 Uhr erfolgte, die bekämpfte Konstatierung mithin keineswegs aktenwidrig ist, und daß zum anderen für die Verwirklichung des Tatbestands der Verleumdung die Verstärkung eines (gegen den Verleumdeten) bereits bestehenden Verdachts durch eine falsche Tatsachenmitteilung genügt (Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 297Soweit der Beschwerdeführer zunächst einwendet, das Urteil sei deshalb "undeutlich, widerspruchsvoll und mit der Aktenlage in Widerspruch", weil das Gericht davon ausgehe, er sei am 20.September 1985 festgenommen worden, wiewohl die Festnahme bereits am 19. September 1985 erfolgt und er schon an diesem Tag von 15.40 Uhr bis 4.30 Uhr (des nächsten Tages) pausenlos verhört worden sei, und nicht erörtert habe, daß sich Werner S*** zur Zeit des Raubversuchs am Bahnhofsgelände in Graz (dem Tatort) aufgehalten habe und auf seiner Hose Blutspuren gefunden worden seien, die mit der Blutgruppe des Raubopfers übereinstimmten, woraus folge, daß S*** nicht durch die Angaben des Beschwerdeführers in den Tatverdacht geraten sei, so übersieht er, daß zum einen seine Festnahme nach der Aktenlage (S 11, 31/Bd römisch eins) am 20.September 1985 um 4.00 Uhr erfolgte, die bekämpfte Konstatierung mithin keineswegs aktenwidrig ist, und daß zum anderen für die Verwirklichung des Tatbestands der Verleumdung die Verstärkung eines (gegen den Verleumdeten) bereits bestehenden Verdachts durch eine falsche Tatsachenmitteilung genügt (Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 297
RN 4 mwN), sodaß es mangels Relevanz für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten keiner gesonderten Erörterung jener Umstände bedurfte, auf welche die Beschwerde abstellt. Worin die von der Beschwerde reklamierte Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gelegen sein soll, kann den bezüglichen Beschwerdeausführungen überhaupt nicht entnommen werden, sodaß die Beschwerde insoweit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.RN 4 mwN), sodaß es mangels Relevanz für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten keiner gesonderten Erörterung jener Umstände bedurfte, auf welche die Beschwerde abstellt. Worin die von der Beschwerde reklamierte Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) gelegen sein soll, kann den bezüglichen Beschwerdeausführungen überhaupt nicht entnommen werden, sodaß die Beschwerde insoweit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider mußte sich das Gericht aber auch nicht damit auseinandersetzen, auf welche Weise die beim Angeklagten festgestellten Verletzungen entstanden sind; genug daran, daß das Gericht auf Grund des Gutachtens des beigezogenen medizinischen Sachverständigen (S 180/Bd II in Verbindung mit S 9 ff/Bd II) zur Überzeugung gelangte, daß die Verletzungen jedenfalls nicht auf jene Art und Weise entstanden sind, wie dies der Angeklagte bei seinen Angaben gegenüber der Ratskammer, dem Untersuchungsrichter und im landesgerichtlichen Gefangenenhaus behauptet hat. Diese - allein entscheidungswesentliche - Konstatierung steht aber auch mit den Bekundungen der vernommenen Polizeibeamten, insbesondere des Zeugen K***, im Einklang. Was die Beschwerde dagegen einwendet, läuft in Wahrheit lediglich auf eine unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, ohne daß formale Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider mußte sich das Gericht aber auch nicht damit auseinandersetzen, auf welche Weise die beim Angeklagten festgestellten Verletzungen entstanden sind; genug daran, daß das Gericht auf Grund des Gutachtens des beigezogenen medizinischen Sachverständigen (S 180/Bd römisch zwei in Verbindung mit S 9 ff/Bd römisch zwei) zur Überzeugung gelangte, daß die Verletzungen jedenfalls nicht auf jene Art und Weise entstanden sind, wie dies der Angeklagte bei seinen Angaben gegenüber der Ratskammer, dem Untersuchungsrichter und im landesgerichtlichen Gefangenenhaus behauptet hat. Diese - allein entscheidungswesentliche - Konstatierung steht aber auch mit den Bekundungen der vernommenen Polizeibeamten, insbesondere des Zeugen K***, im Einklang. Was die Beschwerde dagegen einwendet, läuft in Wahrheit lediglich auf eine unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, ohne daß formale Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).