Mit dem angefochtenen Beschluß stellte der Gerichtshof zweiter Instanz fest, daß ein Ersatzanspruch des Ferent T***** für die im Verfahren 15 Vr 1222/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Auslieferungshaft nicht bestehe, weil die im § 2 Abs. 1 lit. a StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, daß die Auslieferungshaft vom Erstgericht weder gesetzwidrig angeordnet noch verlängert, vielmehr unter Beachtung des § 29 ARHG wegen Vorliegens des Haftgrundes nach § 180 Abs. 2 Z 1 StPO - in Unkenntnis des für die Verweigerung der Auslieferung entscheidenden Umstandes - verhängt und nach Vorliegen der gegen die Zulässigkeit der Auslieferung sprechenden Urkunden von der Ratskammer - wenn auch aus anderen Gründen - wieder aufgehoben worden sei.Mit dem angefochtenen Beschluß stellte der Gerichtshof zweiter Instanz fest, daß ein Ersatzanspruch des Ferent T***** für die im Verfahren 15 römisch fünf r 1222/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Auslieferungshaft nicht bestehe, weil die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, daß die Auslieferungshaft vom Erstgericht weder gesetzwidrig angeordnet noch verlängert, vielmehr unter Beachtung des Paragraph 29, ARHG wegen Vorliegens des Haftgrundes nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO - in Unkenntnis des für die Verweigerung der Auslieferung entscheidenden Umstandes - verhängt und nach Vorliegen der gegen die Zulässigkeit der Auslieferung sprechenden Urkunden von der Ratskammer - wenn auch aus anderen Gründen - wieder aufgehoben worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ferent T***** (ON 50), der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG besteht (unter anderem) ein Entschädigungsanspruch, wenn die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden ist. Hiebei steht nach § 2 Abs. 3 StEG der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienst der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung oder einer Auslieferungshaft vorangegangen ist. Zufolge § 6 Abs. 1 erster Satz StEG hat der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verlängert ... hat ... übergeordnet ist, auf Antrag des Angehaltenen (oder des Staatsanwaltes) durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 leg. cit. bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG besteht (unter anderem) ein Entschädigungsanspruch, wenn die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden ist. Hiebei steht nach Paragraph 2, Absatz 3, StEG der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienst der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung oder einer Auslieferungshaft vorangegangen ist. Zufolge Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StEG hat der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verlängert ... hat ... übergeordnet ist, auf Antrag des Angehaltenen (oder des Staatsanwaltes) durch Beschluß festzustellen, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, leg. cit. bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Laut § 29 Abs. 1 ARHG darf die Auslieferungshaft nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Nach § 11 Abs. 2 iVm Abs. 1 ARHG ist jedoch die Auslieferung zur Strafvollstreckung (nur) zulässig, wenn die betreffende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach österreichischen Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt (vgl. § 9), die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.Laut Paragraph 29, Absatz eins, ARHG darf die Auslieferungshaft nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Nach Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, ARHG ist jedoch die Auslieferung zur Strafvollstreckung (nur) zulässig, wenn die betreffende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach österreichischen Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt vergleiche Paragraph 9,), die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz erweist sich im Lichte der vorzitierten Bestimmungen des ARHG die Anordnung der Anhaltung des Ferent T***** in Auslieferungshaft von Anfang an als gesetzwidrig:
Die Ersuchen von Interpol Bukarest und des rumänischen Gerichtes um Verhängung der Auslieferungshaft (ON 2 und 6) bieten nämlich keine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrundeliegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt, weil darin zwar der Straftatbestand und die Strafdrohung nach dem rumänischen Strafgesetzbuch sowie die urteilsmäßig ausgesprochene Strafhöhe angeführt sind, nicht aber (auch) der zur Beurteilung der Auslieferungsfähigkeit und des dringenden Tatverdachtes nach inländischem Recht erforderliche wesentliche Urteilssachverhalt. Demnach war die im § 27 Abs. 1 ARHG verlangte Prüfung auf dieser Basis noch gar nicht möglich.Die Ersuchen von Interpol Bukarest und des rumänischen Gerichtes um Verhängung der Auslieferungshaft (ON 2 und 6) bieten nämlich keine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrundeliegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt, weil darin zwar der Straftatbestand und die Strafdrohung nach dem rumänischen Strafgesetzbuch sowie die urteilsmäßig ausgesprochene Strafhöhe angeführt sind, nicht aber (auch) der zur Beurteilung der Auslieferungsfähigkeit und des dringenden Tatverdachtes nach inländischem Recht erforderliche wesentliche Urteilssachverhalt. Demnach war die im Paragraph 27, Absatz eins, ARHG verlangte Prüfung auf dieser Basis noch gar nicht möglich.
Dessenungeachtet hat der Untersuchungsrichter aber (unter Angabe einer falschen Wohnanschrift) unnötigerweise zunächst Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und sodann unzulässig und mit unzureichender Begründung ("Fluchtgefahr ist durch sein Verhalten begründet") Haftbefehl erlassen. Obwohl schon bei der ersten gerichtlichen Vernehmung des Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung (S 47-47 verso), insbesonders aber zwei Tage später (S 47 b), konkrete Umstände hervorkamen, die nach Lage der Dinge gegen das Vorliegen der Annahme der Fluchtgefahr sprachen, und auch der tatrelevante Veruntreuungsbetrag von rund 38.000 Lei gerichtsbekannt wurde und T***** deponierte, im Besitz "entsprechender Unterlagen des Gerichtes" zu sein, ging der Untersuchungsrichter nicht darauf ein, sondern verhängte (abermals) ohne hinreichende Gründe und entgegen den Bestimmungen des ARHG sowie des § 180 Abs. 2 Z 1 StPO - sohin gesetzwidrig - die Auslieferungshaft. Nach dem damaligen Informationsstand wäre zumindest Haftverschonung unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 180 Abs. 5 StPO angezeigt gewesen (vgl. hiezu den "Erlaß vom 5.Mai 1980 zur Einführung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes" im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz am 1. Juli 1980, S 47 linke Spalte dritter Absatz).Dessenungeachtet hat der Untersuchungsrichter aber (unter Angabe einer falschen Wohnanschrift) unnötigerweise zunächst Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und sodann unzulässig und mit unzureichender Begründung ("Fluchtgefahr ist durch sein Verhalten begründet") Haftbefehl erlassen. Obwohl schon bei der ersten gerichtlichen Vernehmung des Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung (S 47-47 verso), insbesonders aber zwei Tage später (S 47 b), konkrete Umstände hervorkamen, die nach Lage der Dinge gegen das Vorliegen der Annahme der Fluchtgefahr sprachen, und auch der tatrelevante Veruntreuungsbetrag von rund 38.000 Lei gerichtsbekannt wurde und T***** deponierte, im Besitz "entsprechender Unterlagen des Gerichtes" zu sein, ging der Untersuchungsrichter nicht darauf ein, sondern verhängte (abermals) ohne hinreichende Gründe und entgegen den Bestimmungen des ARHG sowie des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO - sohin gesetzwidrig - die Auslieferungshaft. Nach dem damaligen Informationsstand wäre zumindest Haftverschonung unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 180, Absatz 5, StPO angezeigt gewesen vergleiche hiezu den "Erlaß vom 5.Mai 1980 zur Einführung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes" im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz am 1. Juli 1980, S 47 linke Spalte dritter Absatz).
Andererseits hätte es bei Anwendung der gerade in Haftsachen zu fordernden nötigen Sorgfalt und Raschheit (vgl. § 193 Abs. 1 StPO) zunächst bloß einer ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers unter Angabe des Grundes seiner Einvernahme bedurft, wodurch er in die Lage versetzt worden wäre, die bezughabenden Urkunden mitzunehmen, andernfalls bei der ersten Vernehmung einer näheren Befragung, die auch ohne Mitwirkung eines Dolmetschers zielführend gewesen wäre, sowie einer konzentrierteren und effektiveren Zusammenarbeit mit der Gendarmerie, um sogleich Gewißheit darüber zu erlangen, daß die in Rumänien verurteilte Tat mit einem Schadensbetrag von 4.778,10 S nach inländischem Recht bloß das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB darstellt, das (ebenso wie allenfalls sonstige in Frage kommende Tatbestände gegen fremdes Vermögen, wie etwa Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB) lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von 360 Tagessätzen bedroht ist und folglich gemäß § 11 ARHG niemals auslieferungsfähig sein kann.Andererseits hätte es bei Anwendung der gerade in Haftsachen zu fordernden nötigen Sorgfalt und Raschheit vergleiche Paragraph 193, Absatz eins, StPO) zunächst bloß einer ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers unter Angabe des Grundes seiner Einvernahme bedurft, wodurch er in die Lage versetzt worden wäre, die bezughabenden Urkunden mitzunehmen, andernfalls bei der ersten Vernehmung einer näheren Befragung, die auch ohne Mitwirkung eines Dolmetschers zielführend gewesen wäre, sowie einer konzentrierteren und effektiveren Zusammenarbeit mit der Gendarmerie, um sogleich Gewißheit darüber zu erlangen, daß die in Rumänien verurteilte Tat mit einem Schadensbetrag von 4.778,10 S nach inländischem Recht bloß das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB darstellt, das (ebenso wie allenfalls sonstige in Frage kommende Tatbestände gegen fremdes Vermögen, wie etwa Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB) lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von 360 Tagessätzen bedroht ist und folglich gemäß Paragraph 11, ARHG niemals auslieferungsfähig sein kann.
Selbst nach Vorliegen der genauen Urteilsübersetzung am 25.Juni 1992 (ON 21) erkannte das Erstgericht noch immer nicht, daß die Verhängung der Auslieferungshaft von Anfang an unzulässig gewesen war, verzögerte vielmehr die Enthaftung des Beschuldigten aus nicht zu rechtfertigenden Gründen noch um weitere dreizehn Tage, bis die Ratskammer endlich am 8.Juli 1992 (wenngleich nur wegen Bedenken im Sinne des § 19 Z 1 ARHG) die Aufhebung der Auslieferungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel beschloß (ON 27).Selbst nach Vorliegen der genauen Urteilsübersetzung am 25.Juni 1992 (ON 21) erkannte das Erstgericht noch immer nicht, daß die Verhängung der Auslieferungshaft von Anfang an unzulässig gewesen war, verzögerte vielmehr die Enthaftung des Beschuldigten aus nicht zu rechtfertigenden Gründen noch um weitere dreizehn Tage, bis die Ratskammer endlich am 8.Juli 1992 (wenngleich nur wegen Bedenken im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG) die Aufhebung der Auslieferungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel beschloß (ON 27).
Aus all dem erhellt, daß im Sinne der (im Ergebnis zutreffenden) Beschwerdeausführungen die Anhaltung des Ferent T***** in Auslieferungshaft vom Landesgericht für Strafsachen Graz gesetzwidrig angeordnet und verlängert worden ist, sodaß vom Obersten Gerichtshof - der Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz zuwider - das Vorliegen der im § 2 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen festzustellen und sonach spruchgemäß zu entscheiden war.Aus all dem erhellt, daß im Sinne der (im Ergebnis zutreffenden) Beschwerdeausführungen die Anhaltung des Ferent T***** in Auslieferungshaft vom Landesgericht für Strafsachen Graz gesetzwidrig angeordnet und verlängert worden ist, sodaß vom Obersten Gerichtshof - der Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz zuwider - das Vorliegen der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen festzustellen und sonach spruchgemäß zu entscheiden war.