Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand (Z 5), das Erstgericht habe es unterlassen, die Tatsache mangelnder Einbruchsspuren am Zigarettenautomaten (I) zu erörtern, geht schon deshalb ins Leere, weil die kriminaltechnische Untersuchung von einem schraubenzieherähnlichen Gegenstand herrührende Einkerbungsspuren am Befestigungsrahmen des Automaten ergab (47).Der Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe es unterlassen, die Tatsache mangelnder Einbruchsspuren am Zigarettenautomaten (römisch eins) zu erörtern, geht schon deshalb ins Leere, weil die kriminaltechnische Untersuchung von einem schraubenzieherähnlichen Gegenstand herrührende Einkerbungsspuren am Befestigungsrahmen des Automaten ergab (47).
Im übrigen konnte allein schon aus den Depositionen der Zeugen Insp.Andreas S***** und Insp.Franz R***** (142 f) denkrichtig erschlossen werden, daß der von diesen Beamten bei der Betretung des Beschwerdeführers in dessen Kleidung gefundene Schraubenzieher jener Gegenstand war, mit welchem sie den Angeklagten am Zigarettenautomaten hantieren sahen und daß er danach trachtete, den Automaten damit aufzubrechen US 4).
Mit der Verantwortung des Angeklagten, neben einer Rolle Abdeckfolie auch Prospekte bei sich getragen zu haben, mußte sich das Schöffengericht in diesem Zusammenhang schon allein deshalb nicht auseinandersetzen, weil der Zeuge S***** das vom Beschwerdeführer verwendete Einbruchswerkzeug mit Sicherheit auf jenen Gegenstand einschränkte, den dieser bei Ansichtigwerden der Polizei in seiner Kleidung versteckt hatte (142).
Den Beginn des Deliktszeitraumes (zu III) ließen die Tatrichter ausdrücklich offen. Von einer Tatbestandsverwirklichung "während eines längeren Zeitraumes" gingen sie demnach gar nicht aus, weshalb der darauf bezogene Einwand unzureichender bzw unvollständiger Begründung gleichfalls versagt.Den Beginn des Deliktszeitraumes (zu römisch drei) ließen die Tatrichter ausdrücklich offen. Von einer Tatbestandsverwirklichung "während eines längeren Zeitraumes" gingen sie demnach gar nicht aus, weshalb der darauf bezogene Einwand unzureichender bzw unvollständiger Begründung gleichfalls versagt.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit den in der Tatsachenrüge (Z 5 a) aufgestellten Behauptungen, es sei lebensfremd, daß ein Vorbestrafter Fundgegenstände bei der Polizei abgebe (zu II), seine Darstellung sei "wohl weitaus wahrscheinlicher" (zu III) auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die den betreffenden Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit den in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) aufgestellten Behauptungen, es sei lebensfremd, daß ein Vorbestrafter Fundgegenstände bei der Polizei abgebe (zu römisch zwei), seine Darstellung sei "wohl weitaus wahrscheinlicher" (zu römisch drei) auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die den betreffenden Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (zu I und III) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil der Angeklagte - in die Behauptung von Feststellungsmängeln gekleidet - unter Wiederholung seiner durchwegs leugnenden Verantwortung lediglich gegen die Stichhältigkeit der erstgerichtlichen Begründung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung argumentiert und so den notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt.Die Rechtsrüge (zu römisch eins und römisch drei) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil der Angeklagte - in die Behauptung von Feststellungsmängeln gekleidet - unter Wiederholung seiner durchwegs leugnenden Verantwortung lediglich gegen die Stichhältigkeit der erstgerichtlichen Begründung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung argumentiert und so den notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.