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Entscheidung 12 Os 64/95×

Entscheidung 12 Os 64/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/95

Entscheidungsdatum

01.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1995, GZ 6 d römisch fünf r 12610/94-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** (römisch eins) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 2, StGB sowie der Vergehen (römisch zwei) der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und (römisch drei) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (römisch eins) am 13.November 1994 fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Zigaretten unbekannten Wertes dem Franz L***** durch Aufbrechen eines Zigarettenautomaten mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht; (römisch zwei) am 6. November 1994 ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich einen Lederrucksack mit einem Schlüsselbund, einer Geldbörse und ca 2.000 S Bargeld der Gabriele P***** sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, sowie (römisch drei) seit einer nicht mehr feststellbaren Zeit ab 5.Oktober 1994 bis 14.November 1994 den Führerschein des Andreas R*****, somit eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe es unterlassen, die Tatsache mangelnder Einbruchsspuren am Zigarettenautomaten (römisch eins) zu erörtern, geht schon deshalb ins Leere, weil die kriminaltechnische Untersuchung von einem schraubenzieherähnlichen Gegenstand herrührende Einkerbungsspuren am Befestigungsrahmen des Automaten ergab (47).

Im übrigen konnte allein schon aus den Depositionen der Zeugen Insp.Andreas S***** und Insp.Franz R***** (142 f) denkrichtig erschlossen werden, daß der von diesen Beamten bei der Betretung des Beschwerdeführers in dessen Kleidung gefundene Schraubenzieher jener Gegenstand war, mit welchem sie den Angeklagten am Zigarettenautomaten hantieren sahen und daß er danach trachtete, den Automaten damit aufzubrechen US 4).

Mit der Verantwortung des Angeklagten, neben einer Rolle Abdeckfolie auch Prospekte bei sich getragen zu haben, mußte sich das Schöffengericht in diesem Zusammenhang schon allein deshalb nicht auseinandersetzen, weil der Zeuge S***** das vom Beschwerdeführer verwendete Einbruchswerkzeug mit Sicherheit auf jenen Gegenstand einschränkte, den dieser bei Ansichtigwerden der Polizei in seiner Kleidung versteckt hatte (142).

Den Beginn des Deliktszeitraumes (zu römisch drei) ließen die Tatrichter ausdrücklich offen. Von einer Tatbestandsverwirklichung "während eines längeren Zeitraumes" gingen sie demnach gar nicht aus, weshalb der darauf bezogene Einwand unzureichender bzw unvollständiger Begründung gleichfalls versagt.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit den in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) aufgestellten Behauptungen, es sei lebensfremd, daß ein Vorbestrafter Fundgegenstände bei der Polizei abgebe (zu römisch zwei), seine Darstellung sei "wohl weitaus wahrscheinlicher" (zu römisch drei) auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die den betreffenden Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (zu römisch eins und römisch drei) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil der Angeklagte - in die Behauptung von Feststellungsmängeln gekleidet - unter Wiederholung seiner durchwegs leugnenden Verantwortung lediglich gegen die Stichhältigkeit der erstgerichtlichen Begründung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung argumentiert und so den notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E38977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00064.9506.0601.0

Dokumentnummer

JJT_19950601_OGH0002_0120OS00064_9500006_000