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Entscheidung 12 Os 64/98×

Entscheidung 12 Os 64/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/98

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz R***** sowie die Berufungen der Angeklagten Erwin R***** und Manfred S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Dezember 1997, GZ 8 d römisch fünf r 10.178/97-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Franz R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Franz R***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er in Wien und an anderen Orten von Anfang Oktober bis 9.Oktober 1997 im gemeinschaftlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit den - in Ansehung des Schuldspruchs - rechtskräftig mitverurteilten Erwin R***** und Manfred S***** versuchte, Angestellte der Firma M***** AG durch gefährliche Drohung mit dem Tod und der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu einer Handlung zu nötigen, die dieses Unternehmen am Vermögen schädigen sollte, indem sie in Briefen, unterzeichnet mit "Die Organisation !", eine Zahlung von 10 Mio S forderten, widrigenfalls sie die Lebensmittel mit Knollenblätterpilzextrakten bzw Zyaniden oder Säuren vergiften und die Medien darüber informieren würden, wobei sie - nach Planung der Tat und Absendung der Erpresserbriefe durch Erwin R***** und Manfred S***** - gemeinsam die dem Geldboten vorzuschreibende Fahrtroute auskundschafteten und Franz R***** sodann die Telekopien, durch die der Geldbote dirigiert werden sollte, am 9.Oktober 1997 zu übermitteln versuchte, infolge eigenen Unvermögens damit aber scheiterte.

Die dagegen aus Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz R***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Da die Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Strafausspruch mittlerweile vom Schöffengericht durch Urteilsangleichung saniert wurde (ON 103/III), ist das darauf bezogene Beschwerdevorbringen (Ziffer 3,) obsolet geworden.

Das Thema des Beweisantrages (385/II), ob die an der Nachrichtenübermittlung vom 9.Oktober 1997 beteiligten Fax-Geräte damals defekt waren, betrifft fallbezogen keine entscheidende Tatsache, weshalb er ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) abgewiesen wurde:

Als letztlich maßgeblichen Grund für die Aufgabe des Tatplans nahm das Erstgericht nämlich nicht äußere, allenfalls seine Ausführung sogar objektiv unmöglich machende Umstände, sondern allein die Tatsache an, daß der Beschwerdeführer, nachdem es ihm bei der Fax-Übermittlung trotz dreimaliger Versuche nicht gelungen war, eine Verbindung mit dem vorgesehenen Nachrichtenempfänger herzustellen, in Panik geriet und deshalb - solcherart infolge psychischen Unvermögens (US 4) - von der weiteren Verwirklichung seines Vorhabens Abstand nahm (US 11 und 15).

Diese entscheidende Konstatierung findet der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider in den von den Tatrichtern als allein glaubwürdig beurteilten Angaben dieses Angeklagten vor der Polizei (71/I) eine tragfähige Basis. Denn aus panischer Angst - wie der Beschwerdeführer damals behauptete - keine weiteren Übermittlungsversuche mehr vornehmen "zu wollen", rechtfertigt durchaus den Schluß, daß dieser Angeklagte seinen Tatplan eben nicht aus einem autonomen Motiv, sondern auf Grund eines in einer plötzlich aufgetretenen Panikattacke gelegenen psychischen Unvermögens aufgab. Wodurch diese seelische Befindlichkeit ausgelöst wurde, sei es durch einen technischen Defekt des Faxgerätes oder - im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - durch einen Irrtum in der Nummernwahl, ist rechtlich bedeutungslos; der auch insoweit erhobene Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) ist daher schon vom Ansatz verfehlt.

Da nach dem Urteilssachverhalt eindeutig ist (s. oben), worin das seelische Unvermögen im konkreten Fall gelegen ist, bestand insoweit kein Grund zu weiteren Erörterungen (Ziffer 5,). Zwischen dieser Konstatierung und einem als auslösenden Faktor allenfalls in Betracht kommenden technischen Defekt des Faxgerätes liegt weiters kein Widerspruch (Ziffer 5,).

Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behaupteten Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des Paragraph 16, Absatz eins, StGB werden allein mit Argumenten gegen die - hier bindende - Lösung der Tatfrage der Freiwilligkeit begründet. Solcherart wird dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

In denselben Fehler verfällt die Beschwerde mit der urteilsimmanenten, in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) aber bestrittenen Kenntnis dieses Angeklagten von den den Qualifikationstatbestand des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betreffenden Tatumständen.

Sie versagt im übrigen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil die vom Angeklagten eingestandene globale Kenntnis des Tatplans, die Firma M***** AG als großes Lebensmittelunternehmen zu erpressen, ohne - wie hier - spezifisch dagegen gerichtete Verantwortung als tatbezogen selbstverständliches Begleitwissen die Kenntnis inkludiert, daß die Nötigungshandlung in einer Drohung mit einer lebensbedrohenden Vergiftung von Lebensmitteln und damit mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten besteht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufungen des Franz R***** sowie jene der Angeklagten Erwin R***** und Manfred S***** wird sohin das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E50645 12D00648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00064.98.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0120OS00064_9800000_000