Da die Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Strafausspruch mittlerweile vom Schöffengericht durch Urteilsangleichung saniert wurde (ON 103/III), ist das darauf bezogene Beschwerdevorbringen (Z 3) obsolet geworden.Da die Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Strafausspruch mittlerweile vom Schöffengericht durch Urteilsangleichung saniert wurde (ON 103/III), ist das darauf bezogene Beschwerdevorbringen (Ziffer 3,) obsolet geworden.
Das Thema des Beweisantrages (385/II), ob die an der Nachrichtenübermittlung vom 9.Oktober 1997 beteiligten Fax-Geräte damals defekt waren, betrifft fallbezogen keine entscheidende Tatsache, weshalb er ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) abgewiesen wurde:Das Thema des Beweisantrages (385/II), ob die an der Nachrichtenübermittlung vom 9.Oktober 1997 beteiligten Fax-Geräte damals defekt waren, betrifft fallbezogen keine entscheidende Tatsache, weshalb er ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) abgewiesen wurde:
Als letztlich maßgeblichen Grund für die Aufgabe des Tatplans nahm das Erstgericht nämlich nicht äußere, allenfalls seine Ausführung sogar objektiv unmöglich machende Umstände, sondern allein die Tatsache an, daß der Beschwerdeführer, nachdem es ihm bei der Fax-Übermittlung trotz dreimaliger Versuche nicht gelungen war, eine Verbindung mit dem vorgesehenen Nachrichtenempfänger herzustellen, in Panik geriet und deshalb - solcherart infolge psychischen Unvermögens (US 4) - von der weiteren Verwirklichung seines Vorhabens Abstand nahm (US 11 und 15).
Diese entscheidende Konstatierung findet der Mängelrüge (Z 5) zuwider in den von den Tatrichtern als allein glaubwürdig beurteilten Angaben dieses Angeklagten vor der Polizei (71/I) eine tragfähige Basis. Denn aus panischer Angst - wie der Beschwerdeführer damals behauptete - keine weiteren Übermittlungsversuche mehr vornehmen "zu wollen", rechtfertigt durchaus den Schluß, daß dieser Angeklagte seinen Tatplan eben nicht aus einem autonomen Motiv, sondern auf Grund eines in einer plötzlich aufgetretenen Panikattacke gelegenen psychischen Unvermögens aufgab. Wodurch diese seelische Befindlichkeit ausgelöst wurde, sei es durch einen technischen Defekt des Faxgerätes oder - im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - durch einen Irrtum in der Nummernwahl, ist rechtlich bedeutungslos; der auch insoweit erhobene Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5) ist daher schon vom Ansatz verfehlt.Diese entscheidende Konstatierung findet der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider in den von den Tatrichtern als allein glaubwürdig beurteilten Angaben dieses Angeklagten vor der Polizei (71/I) eine tragfähige Basis. Denn aus panischer Angst - wie der Beschwerdeführer damals behauptete - keine weiteren Übermittlungsversuche mehr vornehmen "zu wollen", rechtfertigt durchaus den Schluß, daß dieser Angeklagte seinen Tatplan eben nicht aus einem autonomen Motiv, sondern auf Grund eines in einer plötzlich aufgetretenen Panikattacke gelegenen psychischen Unvermögens aufgab. Wodurch diese seelische Befindlichkeit ausgelöst wurde, sei es durch einen technischen Defekt des Faxgerätes oder - im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - durch einen Irrtum in der Nummernwahl, ist rechtlich bedeutungslos; der auch insoweit erhobene Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) ist daher schon vom Ansatz verfehlt.
Da nach dem Urteilssachverhalt eindeutig ist (s. oben), worin das seelische Unvermögen im konkreten Fall gelegen ist, bestand insoweit kein Grund zu weiteren Erörterungen (Z 5). Zwischen dieser Konstatierung und einem als auslösenden Faktor allenfalls in Betracht kommenden technischen Defekt des Faxgerätes liegt weiters kein Widerspruch (Z 5).Da nach dem Urteilssachverhalt eindeutig ist (s. oben), worin das seelische Unvermögen im konkreten Fall gelegen ist, bestand insoweit kein Grund zu weiteren Erörterungen (Ziffer 5,). Zwischen dieser Konstatierung und einem als auslösenden Faktor allenfalls in Betracht kommenden technischen Defekt des Faxgerätes liegt weiters kein Widerspruch (Ziffer 5,).
Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) behaupteten Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des § 16 Abs 1 StGB werden allein mit Argumenten gegen die - hier bindende - Lösung der Tatfrage der Freiwilligkeit begründet. Solcherart wird dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behaupteten Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des Paragraph 16, Absatz eins, StGB werden allein mit Argumenten gegen die - hier bindende - Lösung der Tatfrage der Freiwilligkeit begründet. Solcherart wird dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
In denselben Fehler verfällt die Beschwerde mit der urteilsimmanenten, in der Subsumtionsrüge (Z 10) aber bestrittenen Kenntnis dieses Angeklagten von den den Qualifikationstatbestand des § 145 Abs 1 Z 1 StGB betreffenden Tatumständen.In denselben Fehler verfällt die Beschwerde mit der urteilsimmanenten, in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) aber bestrittenen Kenntnis dieses Angeklagten von den den Qualifikationstatbestand des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betreffenden Tatumständen.
Sie versagt im übrigen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, weil die vom Angeklagten eingestandene globale Kenntnis des Tatplans, die Firma M***** AG als großes Lebensmittelunternehmen zu erpressen, ohne - wie hier - spezifisch dagegen gerichtete Verantwortung als tatbezogen selbstverständliches Begleitwissen die Kenntnis inkludiert, daß die Nötigungshandlung in einer Drohung mit einer lebensbedrohenden Vergiftung von Lebensmitteln und damit mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten besteht.Sie versagt im übrigen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil die vom Angeklagten eingestandene globale Kenntnis des Tatplans, die Firma M***** AG als großes Lebensmittelunternehmen zu erpressen, ohne - wie hier - spezifisch dagegen gerichtete Verantwortung als tatbezogen selbstverständliches Begleitwissen die Kenntnis inkludiert, daß die Nötigungshandlung in einer Drohung mit einer lebensbedrohenden Vergiftung von Lebensmitteln und damit mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten besteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufungen des Franz R***** sowie jene der Angeklagten Erwin R***** und Manfred S***** wird sohin das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Franz R***** sowie jene der Angeklagten Erwin R***** und Manfred S***** wird sohin das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.