Entscheidung 12 Os 64/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** und Claudia Susanne L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten Gernot L***** wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" gegen das beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 Vr 802/97, Hv 17/98, anhängige Strafverfahren in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** und Claudia Susanne L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten Gernot L***** wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" gegen das beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 römisch fünf r 802/97, Hv 17/98, anhängige Strafverfahren in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Gernot L***** ist zum AZ 17 Vr 802/97, Hv 17/98 beim Landesgericht Korneuburg ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB anhängig.Gegen Gernot L***** ist zum AZ 17 römisch fünf r 802/97, Hv 17/98 beim Landesgericht Korneuburg ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB anhängig.
Gestützt im wesentlichen auf den Einwand, der ihm angelastete Qualifikationstatbestand des § 148 StGB sei beweismäßig nicht fundiert, erhebt der Beschuldigte wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, welche zurückzuweisen war, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang eine Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichtes nicht vorsieht.Gestützt im wesentlichen auf den Einwand, der ihm angelastete Qualifikationstatbestand des Paragraph 148, StGB sei beweismäßig nicht fundiert, erhebt der Beschuldigte wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, welche zurückzuweisen war, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang eine Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichtes nicht vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00064.99.0609.000
Dokumentnummer
JJT_19990609_OGH0002_0120OS00064_9900000_000