Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 64/99×

Entscheidung 12 Os 64/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** und Claudia Susanne L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten Gernot L***** wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" gegen das beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 römisch fünf r 802/97, Hv 17/98, anhängige Strafverfahren in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Gernot L***** ist zum AZ 17 römisch fünf r 802/97, Hv 17/98 beim Landesgericht Korneuburg ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB anhängig.

Gestützt im wesentlichen auf den Einwand, der ihm angelastete Qualifikationstatbestand des Paragraph 148, StGB sei beweismäßig nicht fundiert, erhebt der Beschuldigte wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, welche zurückzuweisen war, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang eine Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichtes nicht vorsieht.

Anmerkung

E54395 12D00649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00064.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0120OS00064_9900000_000