Zunächst bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines weiteren kinderpsychologischen Gutachtens (440 f) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte (Z 4).Zunächst bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines weiteren kinderpsychologischen Gutachtens (440 f) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte (Ziffer 4,).
Im Sinn des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses weist nämlich das vorliegende, von der Sachverständigen für Kinderpsychologie Dr. W***** zur Persönlichkeitsstruktur und zu etwaigen Konfabulationstendenzen der Tatopfer erstattete Gutachten (ON 40; 429 ff) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keinen der als Prämisse für eine Zweitbegutachtung unabdingbaren, in §§ 125 und 126 StPO bezeichneten Mängel auf: Vorweg ist festzuhalten, dass sich eine allenfalls hier aktuelle Einschränkung der verlässlichen Wiedergabefähigkeit von Zeugen auf deren gesamten Wahrnehmungsbereich erstreckt und somit auch unter Ausklammerung des inkriminierten Tatgeschehens fassbar wäre, sodass die von der Beschwerde reklamierte Befassung der Tatopfer mit "spezifisch auf etwaigen sexuellen Missbrauch eingehenden Fragen" (auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung weiterer Opferbelastung - vgl Gutachten Dris. W***** 433) obsolet ist.Im Sinn des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses weist nämlich das vorliegende, von der Sachverständigen für Kinderpsychologie Dr. W***** zur Persönlichkeitsstruktur und zu etwaigen Konfabulationstendenzen der Tatopfer erstattete Gutachten (ON 40; 429 ff) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keinen der als Prämisse für eine Zweitbegutachtung unabdingbaren, in Paragraphen 125 und 126 StPO bezeichneten Mängel auf: Vorweg ist festzuhalten, dass sich eine allenfalls hier aktuelle Einschränkung der verlässlichen Wiedergabefähigkeit von Zeugen auf deren gesamten Wahrnehmungsbereich erstreckt und somit auch unter Ausklammerung des inkriminierten Tatgeschehens fassbar wäre, sodass die von der Beschwerde reklamierte Befassung der Tatopfer mit "spezifisch auf etwaigen sexuellen Missbrauch eingehenden Fragen" (auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung weiterer Opferbelastung - vergleiche Gutachten Dris. W***** 433) obsolet ist.
Die Sachverständige führte zur Erarbeitung der Gutachtensgrundlagen Explorationsgespräche mit der Pflegemutter der Tatopfer und mit weiteren Bezugspersonen der Kinder, wie den Großeltern und der Frühförderin.
Da die Kindesmutter - von der Beschwerde insoweit übergangen - ersichtlich keine entsprechende emotionelle Bindung zu ihren Töchtern entwickelt hatte (430), aus psychiatrischer Sicht als intelligenzgemindert anzusehen ist (Sachverständiger Dr. H***** - 437), taugliche sachbezogene Informationen von ihr nicht zu erwarten waren (Sachverständige Dr. W***** - 432) und sie überdies bereits am 10. August 2000 von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch gemacht hatte, konnte die Abstandnahme von ihrer Befragung somit keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben.Da die Kindesmutter - von der Beschwerde insoweit übergangen - ersichtlich keine entsprechende emotionelle Bindung zu ihren Töchtern entwickelt hatte (430), aus psychiatrischer Sicht als intelligenzgemindert anzusehen ist (Sachverständiger Dr. H***** - 437), taugliche sachbezogene Informationen von ihr nicht zu erwarten waren (Sachverständige Dr. W***** - 432) und sie überdies bereits am 10. August 2000 von ihrem Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO Gebrauch gemacht hatte, konnte die Abstandnahme von ihrer Befragung somit keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben.
Weshalb im Rahmen der problematisierten kinderpsychiatrischen Befundaufnahme Explorationsgespräche auch mit dem Angeklagten erforderlich gewesen sein sollten, vermag die Verfahrensrüge nicht einmal andeutungsweise darzutun.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht fundiert.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht fundiert.
Das Erstgericht nahm die inkriminierten Tathandlungen mit mängelfreier Begründung als erwiesen an und folgerte daraus - im Gegensatz zur Rüge aktenkonform dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** folgend (436 f) - dass die Person des Angeklagten durch Pädophilie und Perversion geprägt ist.
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach den Urteilsannahmen (US 2 f, 8) nur jeweils etwa 2 cm in die Scheide der Sabrina L***** eindrang und ferner sein Glied an der Scheide der Denise L***** (bloß) ansetzte, war eine Erörterung des Umstandes, dass die Hymen beider Mädchen anlässlich ihrer gynäkologischen Untersuchung am 11. Juli 2000 intakt waren, entbehrlich; der darauf gegründete Beschwerdeeinwand hat somit auf sich zu beruhen.
Soweit die Beschwerde eine auf das Gutachten Dris. W***** Bezug nehmende, nur teilweise zitierte Urteilspassage kritisiert, verfehlt sie neben den Relevanzkritierien auch die deutliche und bestimmte Darstellung eines formellen Begründungsmangels.
Eine prozessordnungsgemäße Darstellung lässt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissen.Eine prozessordnungsgemäße Darstellung lässt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissen.
Schon der Umstand, dass die inkriminierten sexuellen Attacken des Angeklagten im Jahre 1996 einsetzten, als Sabrina L***** ca zwei Jahre alt war, ihre Schwester Denise hingegen erst das erste Lebensjahr vollendet hatte, und - mit einer Unterbrechung von rund drei Monaten - bis 17. März 1999 fortgesetzt wurden (US 2 f), waren weitere, von der Beschwerde - nach Lage des Falles geradezu mutwillig - vermisste Feststellungen, wonach "der Täter mit bedingtem Vorsatz handelt, der sich vor allem auf das Alter der Opfer bezieht", (die nur bei - hier nicht einmal ansatzweise in Betracht kommender - Annahme der Mündigkeit der Tatopfer geboten wären) sinnfällig nicht erforderlich.
Dem darüber hinausgehenden, "keine bzw keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite" reklamierenden Beschwerdevorbringen genügt es zu erwidern, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, die vom Erstgericht dazu ohnehin getroffenen hinreichenden Konstatierungen, aus denen andere als die angenommenen subjektiven Tatbestandserfordernisse gar nicht ableitbar sind (US 7 ff), zu wiederholen.
Da ferner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zur Gänze unterblieben, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Da ferner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zur Gänze unterblieben, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.