Weder der vom Angeklagten Arnold F***** gegen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, noch jener auf Z 5 leg cit gestützten, gegen den Freispruch des Johann M***** gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.Weder der vom Angeklagten Arnold F***** gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, noch jener auf Ziffer 5, leg cit gestützten, gegen den Freispruch des Johann M***** gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Nach den tragenden erstinstanzlichen Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten Johann M***** gelang es Stefan G*****, diesem Angeklagten gegenüber den Eindruck zu erwecken, als wohlhabender Kaufmann mit Schmuck, wertvollen Teppichen und Immobilien lukrativen Handel zu treiben (507/IV), weshalb sich Johann M***** - im Vertrauen auf die Bonität des Stefan G***** - mit den inkriminierten Wechselgeschäften einverstanden erklärte, denen kein wirtschaftlicher Sachverhalt zugrunde lag und die im vorliegenden Fall (bloß) der kurzfristigen Finanzierungsüberbrückung dienen sollten (US 13 iVm 509/IV).Nach den tragenden erstinstanzlichen Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten Johann M***** gelang es Stefan G*****, diesem Angeklagten gegenüber den Eindruck zu erwecken, als wohlhabender Kaufmann mit Schmuck, wertvollen Teppichen und Immobilien lukrativen Handel zu treiben (507/IV), weshalb sich Johann M***** - im Vertrauen auf die Bonität des Stefan G***** - mit den inkriminierten Wechselgeschäften einverstanden erklärte, denen kein wirtschaftlicher Sachverhalt zugrunde lag und die im vorliegenden Fall (bloß) der kurzfristigen Finanzierungsüberbrückung dienen sollten (US 13 in Verbindung mit 509/IV).
Auf den unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Einwand, wonach es im Hinblick auf in der Beschwerde detailliert dargelegte, aber aus dem Gesamtzusammenhang gelöste, gegenteilige Einlassungsaspekte vernachlässigende, insgesamt sein Vertrauen in die wirtschaftlichen Zusagen seines Geschäftspartners nicht erschütternde (205, 207, 209, 215/III), die finanzielle Lage des Stefan G***** problematisierende Verantwortungspassagen des Angeklagten M***** "auch denkbar wäre, dass der Zweitangeklagte bereits vor Ausstellung der Wechsel .... Kenntnis von dessen wahren finanziellen Verhältnissen hatte", kann der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 EGr 147).Auf den unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Einwand, wonach es im Hinblick auf in der Beschwerde detailliert dargelegte, aber aus dem Gesamtzusammenhang gelöste, gegenteilige Einlassungsaspekte vernachlässigende, insgesamt sein Vertrauen in die wirtschaftlichen Zusagen seines Geschäftspartners nicht erschütternde (205, 207, 209, 215/III), die finanzielle Lage des Stefan G***** problematisierende Verantwortungspassagen des Angeklagten M***** "auch denkbar wäre, dass der Zweitangeklagte bereits vor Ausstellung der Wechsel .... Kenntnis von dessen wahren finanziellen Verhältnissen hatte", kann der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 147).
Erörterungsbedürftige Widersprüche in den Angaben des Johann M***** zum Zweck der inkriminierten Wechselgeschäfte liegen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor; hat doch dieser Angeklagte bereits bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter - und insoweit in Übereinstimmung mit den von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen korrespondierenden Angaben des Stefan G***** und des Angeklagten Arnold F***** sowie der damit konformen eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung - deponiert, dass im Falle eines Fehlschlags der zunächst geplanten Liegenschaftstransaktionen die im Wege der Wechseldiskontierung aufgebrachten Gelder zur Finanzierung von Teppich- und Bildankäufen dienen sollten (207ff/III).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arnold F*****:
Das Erstgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zunächst - bis Anfang September - eine günstige Entwicklung der von Stefan G***** in Aussicht gestellten Immobiliengeschäfte und damit einen Ausgleich des im Spruch bezeichneten Kreditkontos erwartete, in weiterer Folge allerdings einen Misserfolg der wirtschaftlichen Aktivitäten des Stefan G***** zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Den somit ab diesem Zeitpunkt als erwiesen angenommenen bedingten, auf einen Vermögensnachteil der L***** als Folge des wissentlichen Befugnismissbrauchs gerichteten, für den Tatbestand der Untreue spezifischen Vorsatz leiteten die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) sowohl aus der - ihrer Auffassung nach mit der weiteren Aufrechterhaltung der optimistischen Prognose betreffend die künftige wirtschaftliche Tätigkeit des Stefan G***** unvereinbaren - Reduktion des diesem eingeräumten Kreditrahmens durch den Beschwerdeführer ab, als auch aus dessen (anlässlich der an die Kassenstelle gerichteten Anweisung, den in Rede stehenden Betrag von 490.000 S an G***** auszuzahlen, aufgestellter) haltloser (dazu 91/II; 45 ff, 65, 71/III) Behauptung einer (noch für dieselbe Woche angekündigten) Gutschrift eines Betrages von 500.000 S (US 11 f).Das Erstgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zunächst - bis Anfang September - eine günstige Entwicklung der von Stefan G***** in Aussicht gestellten Immobiliengeschäfte und damit einen Ausgleich des im Spruch bezeichneten Kreditkontos erwartete, in weiterer Folge allerdings einen Misserfolg der wirtschaftlichen Aktivitäten des Stefan G***** zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Den somit ab diesem Zeitpunkt als erwiesen angenommenen bedingten, auf einen Vermögensnachteil der L***** als Folge des wissentlichen Befugnismissbrauchs gerichteten, für den Tatbestand der Untreue spezifischen Vorsatz leiteten die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) sowohl aus der - ihrer Auffassung nach mit der weiteren Aufrechterhaltung der optimistischen Prognose betreffend die künftige wirtschaftliche Tätigkeit des Stefan G***** unvereinbaren - Reduktion des diesem eingeräumten Kreditrahmens durch den Beschwerdeführer ab, als auch aus dessen (anlässlich der an die Kassenstelle gerichteten Anweisung, den in Rede stehenden Betrag von 490.000 S an G***** auszuzahlen, aufgestellter) haltloser (dazu 91/II; 45 ff, 65, 71/III) Behauptung einer (noch für dieselbe Woche angekündigten) Gutschrift eines Betrages von 500.000 S (US 11 f).
Mit gegen diese denklogischen und auch sonst mängelfreien Urteilsüberlegungen eingewendeten eigenständigen Interpretationen von Verfahrensergebnissen strebt der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht primär die Annahme, dass sein Machtgeber keinen Vermögensnachteil erleiden werde und subsidiär - entsprechend "einer vernünftigen Würdigung des Sachverhaltes" - die Feststellung an, dass er allenfalls bewusst fahrlässig gehandelt hätte; seine Argumentation erschöpft sich damit im - hier unzulässigen - Versuch der Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Der sie einleitende, abermals zu den subjektiven Erfordernissen der Zufügung eines Vermögensnachteils erhobene Einwand, wonach "gerade in einem Fall, in dem der Angeklagte selbst Opfer der Betrugshandlung eines anderen wurde und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet wurde, seine Befugnisse zu überschreiten", liege "wohl regelmäßig" bewusste Fahrlässigkeit vor, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am dazu bereits wiedergegebenen konstatierten Urteilssachverhalt.Mit gegen diese denklogischen und auch sonst mängelfreien Urteilsüberlegungen eingewendeten eigenständigen Interpretationen von Verfahrensergebnissen strebt der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht primär die Annahme, dass sein Machtgeber keinen Vermögensnachteil erleiden werde und subsidiär - entsprechend "einer vernünftigen Würdigung des Sachverhaltes" - die Feststellung an, dass er allenfalls bewusst fahrlässig gehandelt hätte; seine Argumentation erschöpft sich damit im - hier unzulässigen - Versuch der Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Der sie einleitende, abermals zu den subjektiven Erfordernissen der Zufügung eines Vermögensnachteils erhobene Einwand, wonach "gerade in einem Fall, in dem der Angeklagte selbst Opfer der Betrugshandlung eines anderen wurde und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet wurde, seine Befugnisse zu überschreiten", liege "wohl regelmäßig" bewusste Fahrlässigkeit vor, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am dazu bereits wiedergegebenen konstatierten Urteilssachverhalt.
Sinngemäßes gilt für die Beschwerdebehauptungen, wonach "sich das Erstgericht nicht mit der Frage befasste, ob hier überhaupt eine Vertretungshandlung im rechtlichen Sinn vorliegt", weiters "die Verfügung über fremdes Geld durch den Vorgang der Auszahlung durch den einzelnen Kassenbeamten erfolgte", ferner, wonach "gerade der jeweilige Kassenbeamte sich bei Auszahlung des in Rede stehenden Betrages nicht an die ihm durch die Pouvoirordnung auferlegten Pflichten gehalten habe, weshalb "der Schaden somit wohl durch ein Organisationsverschulden im Bereich der *****L***** eingetreten ist" und "eine Verfügungshandlung des Erstangeklagten im gegenständlichen Fall nicht vorliegt", und schließlich auch für die von der Beschwerde dem Erstgericht unterstellte urteilsfremde Annahme "der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch die Unterlassung der Einholung der Unterschrift eines weiteren Befugnisträgers". Denn insoweit wurden durchwegs die erstgerichtlichen Feststellungen zu der dem Angeklagten angelasteten Gewährung der Überziehung des Kreditkontos (US 6f, 9f) sowie zu der entsprechenden, an die Kassa gerichteten Zahlungsanweisung (US 12) übergangen. Die Beschwerdeeinwände vernachlässigen darüberhinaus, soweit auf eine - überdies durch die ausschließlich auf Bewilligung von Finanzierungsgeschäften abstellende Pouvoirordnung (Blg 1 zu ON 46, vgl dazu auch die Aussage des Zeugen Mag. Edgard P***** 204f/IV, wonach ein Kassier "nicht die Möglichkeit zu hinterfragen hat, warum die Auszahlung erfolgen soll .... und sich üblicherweise in so einem Fall auf den hierarchisch höherstehenden Seniorfinanzierungspartner verlässt") nicht gedeckte - Pflichtverletzung des den Anweisungen des Angeklagten entsprechenden Kassenbeamten abgestellt wird, sowie ferner mit der Reklamation "konkreter Feststellungen, in welcher Form die 'Gewährung' von Barabhebungen .... erfolgte", sinnfällig die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz.Sinngemäßes gilt für die Beschwerdebehauptungen, wonach "sich das Erstgericht nicht mit der Frage befasste, ob hier überhaupt eine Vertretungshandlung im rechtlichen Sinn vorliegt", weiters "die Verfügung über fremdes Geld durch den Vorgang der Auszahlung durch den einzelnen Kassenbeamten erfolgte", ferner, wonach "gerade der jeweilige Kassenbeamte sich bei Auszahlung des in Rede stehenden Betrages nicht an die ihm durch die Pouvoirordnung auferlegten Pflichten gehalten habe, weshalb "der Schaden somit wohl durch ein Organisationsverschulden im Bereich der *****L***** eingetreten ist" und "eine Verfügungshandlung des Erstangeklagten im gegenständlichen Fall nicht vorliegt", und schließlich auch für die von der Beschwerde dem Erstgericht unterstellte urteilsfremde Annahme "der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch die Unterlassung der Einholung der Unterschrift eines weiteren Befugnisträgers". Denn insoweit wurden durchwegs die erstgerichtlichen Feststellungen zu der dem Angeklagten angelasteten Gewährung der Überziehung des Kreditkontos (US 6f, 9f) sowie zu der entsprechenden, an die Kassa gerichteten Zahlungsanweisung (US 12) übergangen. Die Beschwerdeeinwände vernachlässigen darüberhinaus, soweit auf eine - überdies durch die ausschließlich auf Bewilligung von Finanzierungsgeschäften abstellende Pouvoirordnung (Blg 1 zu ON 46, vergleiche dazu auch die Aussage des Zeugen Mag. Edgard P***** 204f/IV, wonach ein Kassier "nicht die Möglichkeit zu hinterfragen hat, warum die Auszahlung erfolgen soll .... und sich üblicherweise in so einem Fall auf den hierarchisch höherstehenden Seniorfinanzierungspartner verlässt") nicht gedeckte - Pflichtverletzung des den Anweisungen des Angeklagten entsprechenden Kassenbeamten abgestellt wird, sowie ferner mit der Reklamation "konkreter Feststellungen, in welcher Form die 'Gewährung' von Barabhebungen .... erfolgte", sinnfällig die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.