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Entscheidung 12 Os 65/02×

Entscheidung 12 Os 65/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os65/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold F***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Arnold F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. April 2002, GZ 27 Hv 3/02f-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Arnold F***** auch die auf seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch dieses Angeklagten beinhaltenden Urteil wurde Arnold F***** des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Zeitraum vom 7. September bis 13. Oktober 1998 in Innsbruck die ihm in seiner Eigenschaft als Seniorfinanzierungsberater der L*****, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbrauchte, dass er dem Stefan G***** entgegen der geltenden Pouvoirordnung ohne Zustimmung eines weiteren Befugnisträgers eine die Überziehung des Kontos Nr *****, lautend auf Baukonto Stefan G*****, bewirkende Barauszahlung in der Höhe von 35.610,46 EUR (490.000 S) gewährte und solcherart der L***** einen 2.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil zufügte. Hingegen wurde der Mitangeklagte Johann M***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Innsbruck und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Stefan G***** mit dem Vorsatz, diesen durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Arnold F***** und andere Berechtigte der L***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, rückzahlungswilliger und -fähiger Kreditnehmer bzw Wechselbezogener und -aussteller zu sein, sowie in Kürze lukrative Liegenschafts- und "Kunstverkäufe" abzuschließen, zur Einrichtung von Kreditkonten und Gewährung von Kontoüberziehungen bzw Krediten, welche die L***** in einem insgesamt 40.000 EUR übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigte, verleitet, und zwar

1./ im August 1998 zur Eröffnung des Kontos Nr 140 043 241, lautend auf Johann M*****, sowie zur Bewilligung und Auszahlung eines Kredites in Höhe von 54.505,81 EUR (750.000 S);

2./ ab Juni 1998 bis Oktober 1998 durch das Ausstellen von Wechseln für Stefan G*****, für welche kein Gegengeschäft vorlag, um diese der H***** als vermeintliche Sicherheit zu übergeben, hinsichtlich des Kontos Nr 200 142 291, lautend auf Baukonto Stefan G*****, zur Gewährung von Barauszahlungen in Höhe von 170.058,13 EUR (2,340.000 S),

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Weder der vom Angeklagten Arnold F***** gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, noch jener auf Ziffer 5, leg cit gestützten, gegen den Freispruch des Johann M***** gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Nach den tragenden erstinstanzlichen Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten Johann M***** gelang es Stefan G*****, diesem Angeklagten gegenüber den Eindruck zu erwecken, als wohlhabender Kaufmann mit Schmuck, wertvollen Teppichen und Immobilien lukrativen Handel zu treiben (507/IV), weshalb sich Johann M***** - im Vertrauen auf die Bonität des Stefan G***** - mit den inkriminierten Wechselgeschäften einverstanden erklärte, denen kein wirtschaftlicher Sachverhalt zugrunde lag und die im vorliegenden Fall (bloß) der kurzfristigen Finanzierungsüberbrückung dienen sollten (US 13 in Verbindung mit 509/IV).

Auf den unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Einwand, wonach es im Hinblick auf in der Beschwerde detailliert dargelegte, aber aus dem Gesamtzusammenhang gelöste, gegenteilige Einlassungsaspekte vernachlässigende, insgesamt sein Vertrauen in die wirtschaftlichen Zusagen seines Geschäftspartners nicht erschütternde (205, 207, 209, 215/III), die finanzielle Lage des Stefan G***** problematisierende Verantwortungspassagen des Angeklagten M***** "auch denkbar wäre, dass der Zweitangeklagte bereits vor Ausstellung der Wechsel .... Kenntnis von dessen wahren finanziellen Verhältnissen hatte", kann der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 147).

Erörterungsbedürftige Widersprüche in den Angaben des Johann M***** zum Zweck der inkriminierten Wechselgeschäfte liegen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor; hat doch dieser Angeklagte bereits bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter - und insoweit in Übereinstimmung mit den von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen korrespondierenden Angaben des Stefan G***** und des Angeklagten Arnold F***** sowie der damit konformen eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung - deponiert, dass im Falle eines Fehlschlags der zunächst geplanten Liegenschaftstransaktionen die im Wege der Wechseldiskontierung aufgebrachten Gelder zur Finanzierung von Teppich- und Bildankäufen dienen sollten (207ff/III).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arnold F*****:

Das Erstgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zunächst - bis Anfang September - eine günstige Entwicklung der von Stefan G***** in Aussicht gestellten Immobiliengeschäfte und damit einen Ausgleich des im Spruch bezeichneten Kreditkontos erwartete, in weiterer Folge allerdings einen Misserfolg der wirtschaftlichen Aktivitäten des Stefan G***** zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Den somit ab diesem Zeitpunkt als erwiesen angenommenen bedingten, auf einen Vermögensnachteil der L***** als Folge des wissentlichen Befugnismissbrauchs gerichteten, für den Tatbestand der Untreue spezifischen Vorsatz leiteten die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) sowohl aus der - ihrer Auffassung nach mit der weiteren Aufrechterhaltung der optimistischen Prognose betreffend die künftige wirtschaftliche Tätigkeit des Stefan G***** unvereinbaren - Reduktion des diesem eingeräumten Kreditrahmens durch den Beschwerdeführer ab, als auch aus dessen (anlässlich der an die Kassenstelle gerichteten Anweisung, den in Rede stehenden Betrag von 490.000 S an G***** auszuzahlen, aufgestellter) haltloser (dazu 91/II; 45 ff, 65, 71/III) Behauptung einer (noch für dieselbe Woche angekündigten) Gutschrift eines Betrages von 500.000 S (US 11 f).

Mit gegen diese denklogischen und auch sonst mängelfreien Urteilsüberlegungen eingewendeten eigenständigen Interpretationen von Verfahrensergebnissen strebt der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht primär die Annahme, dass sein Machtgeber keinen Vermögensnachteil erleiden werde und subsidiär - entsprechend "einer vernünftigen Würdigung des Sachverhaltes" - die Feststellung an, dass er allenfalls bewusst fahrlässig gehandelt hätte; seine Argumentation erschöpft sich damit im - hier unzulässigen - Versuch der Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Der sie einleitende, abermals zu den subjektiven Erfordernissen der Zufügung eines Vermögensnachteils erhobene Einwand, wonach "gerade in einem Fall, in dem der Angeklagte selbst Opfer der Betrugshandlung eines anderen wurde und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet wurde, seine Befugnisse zu überschreiten", liege "wohl regelmäßig" bewusste Fahrlässigkeit vor, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am dazu bereits wiedergegebenen konstatierten Urteilssachverhalt.

Sinngemäßes gilt für die Beschwerdebehauptungen, wonach "sich das Erstgericht nicht mit der Frage befasste, ob hier überhaupt eine Vertretungshandlung im rechtlichen Sinn vorliegt", weiters "die Verfügung über fremdes Geld durch den Vorgang der Auszahlung durch den einzelnen Kassenbeamten erfolgte", ferner, wonach "gerade der jeweilige Kassenbeamte sich bei Auszahlung des in Rede stehenden Betrages nicht an die ihm durch die Pouvoirordnung auferlegten Pflichten gehalten habe, weshalb "der Schaden somit wohl durch ein Organisationsverschulden im Bereich der *****L***** eingetreten ist" und "eine Verfügungshandlung des Erstangeklagten im gegenständlichen Fall nicht vorliegt", und schließlich auch für die von der Beschwerde dem Erstgericht unterstellte urteilsfremde Annahme "der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch die Unterlassung der Einholung der Unterschrift eines weiteren Befugnisträgers". Denn insoweit wurden durchwegs die erstgerichtlichen Feststellungen zu der dem Angeklagten angelasteten Gewährung der Überziehung des Kreditkontos (US 6f, 9f) sowie zu der entsprechenden, an die Kassa gerichteten Zahlungsanweisung (US 12) übergangen. Die Beschwerdeeinwände vernachlässigen darüberhinaus, soweit auf eine - überdies durch die ausschließlich auf Bewilligung von Finanzierungsgeschäften abstellende Pouvoirordnung (Blg 1 zu ON 46, vergleiche dazu auch die Aussage des Zeugen Mag. Edgard P***** 204f/IV, wonach ein Kassier "nicht die Möglichkeit zu hinterfragen hat, warum die Auszahlung erfolgen soll .... und sich üblicherweise in so einem Fall auf den hierarchisch höherstehenden Seniorfinanzierungspartner verlässt") nicht gedeckte - Pflichtverletzung des den Anweisungen des Angeklagten entsprechenden Kassenbeamten abgestellt wird, sowie ferner mit der Reklamation "konkreter Feststellungen, in welcher Form die 'Gewährung' von Barabhebungen .... erfolgte", sinnfällig die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66772 12Os65.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00065.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0120OS00065_0200000_000