Der allein dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der allein dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die für die subjektive Tatseite des schweren Betruges entscheidende Tatsache, dass der Angeklagte von Anfang an vor hatte, den von Walter M***** erhaltenen Bargeldbetrag nicht zum vereinbarten Ankauf von Fabasoftaktien, sondern für eigene Wertpapierspekulationen, ferner zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden (US 5), hat das Schöffengericht - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass er bereits am Tag nach der Tat (27. August 1999) einen Betrag von 7.017,65 EUR für sich verwendete, in der Folge vereinbarungswidrig Eurogasaktien kaufte und kontinuierlich hohe Barabhebungen vom Konto, auf das der übergebene Geldbetrag zum größeren Teil eingezahlt worden war, vornahm(US 12). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) werteten die Tatrichter auch die späteren Urkundenfälschungen zum angeblichen Nachweis des in Wahrheit nicht erfolgten An- und Verkaufs der Fabasoftaktien als Indiz für den vorgefassten Betrugsvorsatz. Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte das Geld der in Rede stehenden Anleger größtenteils auf seine Privatkonten transfertierte, ist im Hinblick auf dessen als erwiesen erachtete jedenfalls vertragswidrige Verwendung nicht von entscheidender Bedeutung, sodass die dazu behauptete aktenwidrige Zitierung der Verantwortung des Beschwerdeführers auf sich beruhen kann.Die für die subjektive Tatseite des schweren Betruges entscheidende Tatsache, dass der Angeklagte von Anfang an vor hatte, den von Walter M***** erhaltenen Bargeldbetrag nicht zum vereinbarten Ankauf von Fabasoftaktien, sondern für eigene Wertpapierspekulationen, ferner zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden (US 5), hat das Schöffengericht - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass er bereits am Tag nach der Tat (27. August 1999) einen Betrag von 7.017,65 EUR für sich verwendete, in der Folge vereinbarungswidrig Eurogasaktien kaufte und kontinuierlich hohe Barabhebungen vom Konto, auf das der übergebene Geldbetrag zum größeren Teil eingezahlt worden war, vornahm(US 12). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) werteten die Tatrichter auch die späteren Urkundenfälschungen zum angeblichen Nachweis des in Wahrheit nicht erfolgten An- und Verkaufs der Fabasoftaktien als Indiz für den vorgefassten Betrugsvorsatz. Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte das Geld der in Rede stehenden Anleger größtenteils auf seine Privatkonten transfertierte, ist im Hinblick auf dessen als erwiesen erachtete jedenfalls vertragswidrige Verwendung nicht von entscheidender Bedeutung, sodass die dazu behauptete aktenwidrige Zitierung der Verantwortung des Beschwerdeführers auf sich beruhen kann.
Die mit dem Ziel der Beurteilung der strafbaren Handlung teils als Veruntreuung "gemäß § 133 StGB" und teils als Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB erhobene, auf eigenständige Plausibilitätserwägungen gestützte Subsumtionsrüge, (Z 10) negiert durchwegs das konstatierte, "von Anfang an" (US 12) bestehende Betrugskonzept und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die mit dem Ziel der Beurteilung der strafbaren Handlung teils als Veruntreuung "gemäß Paragraph 133, StGB" und teils als Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB erhobene, auf eigenständige Plausibilitätserwägungen gestützte Subsumtionsrüge, (Ziffer 10,) negiert durchwegs das konstatierte, "von Anfang an" (US 12) bestehende Betrugskonzept und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Der Beschwerde fehlt daher auch die prozessrechtliche Basis für den Einwand fehlender Feststellungen zur irrtümlichen Annahme eines (beim Betrug nicht entscheidenden) präsenten Deckungsfonds. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Der Beschwerde fehlt daher auch die prozessrechtliche Basis für den Einwand fehlender Feststellungen zur irrtümlichen Annahme eines (beim Betrug nicht entscheidenden) präsenten Deckungsfonds. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.