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Entscheidung 12 Os 65/03×

Entscheidung 12 Os 65/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os65/03

Entscheidungsdatum

31.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. März 2003, GZ 121 Hv 47/02x-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Thomas H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (1.) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (2.) schuldig erkannt.

Darnach hat er - soweit hier im Rechtsmittelverfahren von Relevanz -

1. am 26. August 1999 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Walter M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, er würde für ihn Fabasoftaktien anschaffen und veranlagen, zur Ausfolgung von 145.345,67 EUR, sohin zu einer Handlung verleitet, die den Genannten und weitere teils im Urteil namentlich genannte Personen insgesamt um diesen Betrag schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Der allein dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die für die subjektive Tatseite des schweren Betruges entscheidende Tatsache, dass der Angeklagte von Anfang an vor hatte, den von Walter M***** erhaltenen Bargeldbetrag nicht zum vereinbarten Ankauf von Fabasoftaktien, sondern für eigene Wertpapierspekulationen, ferner zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden (US 5), hat das Schöffengericht - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass er bereits am Tag nach der Tat (27. August 1999) einen Betrag von 7.017,65 EUR für sich verwendete, in der Folge vereinbarungswidrig Eurogasaktien kaufte und kontinuierlich hohe Barabhebungen vom Konto, auf das der übergebene Geldbetrag zum größeren Teil eingezahlt worden war, vornahm(US 12). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) werteten die Tatrichter auch die späteren Urkundenfälschungen zum angeblichen Nachweis des in Wahrheit nicht erfolgten An- und Verkaufs der Fabasoftaktien als Indiz für den vorgefassten Betrugsvorsatz. Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte das Geld der in Rede stehenden Anleger größtenteils auf seine Privatkonten transfertierte, ist im Hinblick auf dessen als erwiesen erachtete jedenfalls vertragswidrige Verwendung nicht von entscheidender Bedeutung, sodass die dazu behauptete aktenwidrige Zitierung der Verantwortung des Beschwerdeführers auf sich beruhen kann.

Die mit dem Ziel der Beurteilung der strafbaren Handlung teils als Veruntreuung "gemäß Paragraph 133, StGB" und teils als Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB erhobene, auf eigenständige Plausibilitätserwägungen gestützte Subsumtionsrüge, (Ziffer 10,) negiert durchwegs das konstatierte, "von Anfang an" (US 12) bestehende Betrugskonzept und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Der Beschwerde fehlt daher auch die prozessrechtliche Basis für den Einwand fehlender Feststellungen zur irrtümlichen Annahme eines (beim Betrug nicht entscheidenden) präsenten Deckungsfonds. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E70545 12Os65.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00065.03.0731.000

Dokumentnummer

JJT_20030731_OGH0002_0120OS00065_0300000_000