Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Helmut H***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (A)1.) sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 und Abs 2 StGB (A)2.) und Karin B***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben in GrazMit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Helmut H***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (A)1.) sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A)2.) und Karin B***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben in Graz
A) Helmut H*****
1. in der Nacht zum 31. Mai 2003 seinen am 9. Juni 1999 geborenen Sohn Daniel B***** vorsätzlich getötet, indem er diesem massive Schläge gegen den Kopf, Handkantenschläge gegen Oberkörper, Lendenwirbelbereich und Nieren versetzte, ihn zumindest zweimal an den Füßen erfasste, ca 30 cm hochhob, hin- und herschwenkte, ihn in die Gehschule warf und ihm wiederholt Mund und Nase zuhielt, wodurch dieser zufolge eines Schütteltraumas an einer schweren Hirnschädigung (Hirnschwellung) verstarb;
2. von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2001 bis zum 31. Mai 2003 seinem Sohn Daniel B*****, der seit seiner Geburt an einem Herzfehler und am Down-Syndrom litt und damit aufgrund seiner Krankheit wehrlos war, körperliche und seelische Qualen zugefügt und seine Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut diesem gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit sowie körperliche und geistige Entwicklung beträchtlich geschädigt, indem er ihn schlug und es unterließ, ihm die notwendige medizinische Behandlung und ausreichende Ernährung und Förderung zukommen zu lassen;
B) Karin B***** von einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt
im Jahr 2001 bis zum 31. Mai 2003 ihrem am 9. Juni 1999 geborenen Sohn Daniel B*****, der aufgrund eines Herzfehlers und eines Down-Syndroms wehrlos war, dadurch körperliche und seelische Qualen zugefügt, sowie diesem gegenüber ihre Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit sowie körperliche und geistige Entwicklung beträchtlich geschädigt, indem sie ihn wiederholt ohrfeigte und den Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten nicht entgegentrat, die notwendige und angebotene Unterstützung seitens der Ärzte und des Sozialamtes nicht annahm, dem Kind keine ausreichende Ernährung und Förderung zukommen ließ und trotz Beobachtung der unter Punkt A)1. beschriebenen Tathandlungen es unterließ, Helmut H***** daran zu hindern, oder zumindest Hilfe durch Polizei, Rettung oder Nachbarn herbeizuholen, wobei die Tat infolge ihrer Unterlassung den Tod des Daniel B***** zur Folge hatte.
Die Geschworenen bejahten hinsichtlich Helmut H***** die Hauptfrage nach Mord und ließen demgemäß die korrespondierenden Eventualfragen nach Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (mit Todesfolge) und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang unbeantwortet. Die hinsichtlich Karin B***** gestellte Hauptfrage nach Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (mit Todesfolge) wurde bejaht.