Dieser - von der in Richtung § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz StGB erhobenen Anklage abweichende - Schuldspruch wird von der Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.Dieser - von der in Richtung Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz StGB erhobenen Anklage abweichende - Schuldspruch wird von der Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.
Das Erstgericht gründete die Unterstellung der Tat unter § 164 Abs 1 StGB in erster Linie auf den Umstand, dass dem Angeklagten Branimir Ve***** „klar und auch gleichgültig" war, dass die Gegenstände „aus einer strafbaren Handlung" stammten, er die „genaueren Tatumstände" jedoch nicht kannte (US 18). Aufgrund seiner Angaben vor der Polizei, wonach der Tresor aufgeschnitten und ihm bewusst war, dass Goran V***** in Verbindung mit einer strafbaren Handlung stehen „muss" (S 305/VII), erachtete das Schöffengericht seine insoweit - auch vom Erstangeklagten gestützte (S 67/XIV) - leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung, lediglich mit der Abholung von „Schutt" sowie verpackter Gegenstände beauftragt worden zu sein (S 65/XIV), als widerlegt, ohne jedoch - „im Zweifel" - seine Kenntnis von der qualifizierten Vortat anzunehmen (US 20).Das Erstgericht gründete die Unterstellung der Tat unter Paragraph 164, Absatz eins, StGB in erster Linie auf den Umstand, dass dem Angeklagten Branimir Ve***** „klar und auch gleichgültig" war, dass die Gegenstände „aus einer strafbaren Handlung" stammten, er die „genaueren Tatumstände" jedoch nicht kannte (US 18). Aufgrund seiner Angaben vor der Polizei, wonach der Tresor aufgeschnitten und ihm bewusst war, dass Goran V***** in Verbindung mit einer strafbaren Handlung stehen „muss" (S 305/VII), erachtete das Schöffengericht seine insoweit - auch vom Erstangeklagten gestützte (S 67/XIV) - leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung, lediglich mit der Abholung von „Schutt" sowie verpackter Gegenstände beauftragt worden zu sein (S 65/XIV), als widerlegt, ohne jedoch - „im Zweifel" - seine Kenntnis von der qualifizierten Vortat anzunehmen (US 20).
Mit der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bringt die Anklagebehörde im Wesentlichen vor, die Unkenntnis des Branimir Ve***** über die Einbruchsqualifikation der Vortat sei unzureichend begründet, weil das Anführen einer bloßen Möglichkeit, der Tresor könnte vom unmittelbaren Täter erst nach dem Gewahrsamsübergang aufgebrochen worden sein, dolus eventualis des Hehlers in Bezug auf ein vom Vortäter zu verantwortendes Einbrechen iSd § 129 Z 1 bis 3 StGB nicht ausschließen würde. Solcherart wird aber kein Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufgezeigt, zumal mit dem Hinweis auf noch mögliche andere Schlussfolgerungen weder ein Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens noch eine der Lebenserfahrung widersprechende Erwägung dargestellt wird. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer - im Verfahren vor Kollegialgerichten nicht zulässigen - Schuldberufung. Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Mit der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) bringt die Anklagebehörde im Wesentlichen vor, die Unkenntnis des Branimir Ve***** über die Einbruchsqualifikation der Vortat sei unzureichend begründet, weil das Anführen einer bloßen Möglichkeit, der Tresor könnte vom unmittelbaren Täter erst nach dem Gewahrsamsübergang aufgebrochen worden sein, dolus eventualis des Hehlers in Bezug auf ein vom Vortäter zu verantwortendes Einbrechen iSd Paragraph 129, Ziffer eins bis 3 StGB nicht ausschließen würde. Solcherart wird aber kein Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufgezeigt, zumal mit dem Hinweis auf noch mögliche andere Schlussfolgerungen weder ein Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens noch eine der Lebenserfahrung widersprechende Erwägung dargestellt wird. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer - im Verfahren vor Kollegialgerichten nicht zulässigen - Schuldberufung. Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zutreffend zeigt hingegen die Staatsanwaltschaft - wie auch das Erstgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung (US 25, 26) - in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) auf, dass zur Branimir Ve***** angelasteten Tat Feststellungen zur Verjährung fehlen. Die Verjährungsfrist beim Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB beträgt nach § 57 Abs 3 StGB ein Jahr, sodass selbst ausgehend von dem für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrundes ungünstigsten Tatzeitpunkt (Ende Jänner 2004) diese Frist am 31. Jänner 2005 endete. Die erste gerichtliche Verfolgungshandlung durch gerichtliche Ladung des Branimir Ve***** zur verantwortlichen Abhörung als Beschuldigter fand (dem vorangehenden Antrag der Staatsanwaltschaft kommt entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und der Beschwerdeführerin keine den Fortlauf der Verjährung hemmende Bedeutung zu) am 31. August 2005 (S 3w7/ON 1) statt. Konstatierungen über sonstige verjährungshemmende Tatsachen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, Urteilsannahmen zum Strafaufhebungsgrund der Verjährung aus den Akten selbständig zu ergänzen oder dazu Erhebungen anzustellen. Daher war der zugunsten des Branimir Ve***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schon bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) teilweise Folge zu geben, das diesen Angeklagten betreffende Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen. Zur Entscheidung über die Goran V***** betreffende Berufung und Beschwerde ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285i StPO).Zutreffend zeigt hingegen die Staatsanwaltschaft - wie auch das Erstgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung (US 25, 26) - in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) auf, dass zur Branimir Ve***** angelasteten Tat Feststellungen zur Verjährung fehlen. Die Verjährungsfrist beim Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB beträgt nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB ein Jahr, sodass selbst ausgehend von dem für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrundes ungünstigsten Tatzeitpunkt (Ende Jänner 2004) diese Frist am 31. Jänner 2005 endete. Die erste gerichtliche Verfolgungshandlung durch gerichtliche Ladung des Branimir Ve***** zur verantwortlichen Abhörung als Beschuldigter fand (dem vorangehenden Antrag der Staatsanwaltschaft kommt entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und der Beschwerdeführerin keine den Fortlauf der Verjährung hemmende Bedeutung zu) am 31. August 2005 (S 3w7/ON 1) statt. Konstatierungen über sonstige verjährungshemmende Tatsachen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, Urteilsannahmen zum Strafaufhebungsgrund der Verjährung aus den Akten selbständig zu ergänzen oder dazu Erhebungen anzustellen. Daher war der zugunsten des Branimir Ve***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schon bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) teilweise Folge zu geben, das diesen Angeklagten betreffende Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen. Zur Entscheidung über die Goran V***** betreffende Berufung und Beschwerde ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).