Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 65/07m×

Entscheidung 12 Os 65/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os65/07m

Entscheidungsdatum

23.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Goran V***** und einen weiteren Angeklagten wegen Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2006, GZ 42 Hv 176/05s-198, sowie über eine zugleich erhobene Beschwerde der Anklagebehörde nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang des Schuldspruches C und damit auch im Branimir Ve***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Goran V***** betreffende Berufung und Beschwerde werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Goran V***** enthält, wurde Branimir Ve***** des - irrig als Verbrechen bezeichneten - Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB (C - im Schuldspruch irrig als D bezeichnet) schuldig erkannt, weil er im Jänner 2004 Goran V*****, welcher eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich einen Beitrag zu dem am 10. Jänner 2004 verübten Diebstahl durch Einbruch begangen hatte, dabei unterstützte, Sachen, die dieser durch sie erlangt hat,

a) zu verwerten, indem er ca 20 gestohlene Parkscheine entgegennahm und für eigene Zwecke verwendete;

b) zu verheimlichen, indem er gegen Bezahlung von 100 Euro den gestohlenen Tresor an sich nahm und insofern verbrachte, als er ihn vom Wohnsitz der Täter entfernte und heimlich in Wien am Gehweg abstellte.

Rechtliche Beurteilung

Dieser - von der in Richtung Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz StGB erhobenen Anklage abweichende - Schuldspruch wird von der Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

Das Erstgericht gründete die Unterstellung der Tat unter Paragraph 164, Absatz eins, StGB in erster Linie auf den Umstand, dass dem Angeklagten Branimir Ve***** „klar und auch gleichgültig" war, dass die Gegenstände „aus einer strafbaren Handlung" stammten, er die „genaueren Tatumstände" jedoch nicht kannte (US 18). Aufgrund seiner Angaben vor der Polizei, wonach der Tresor aufgeschnitten und ihm bewusst war, dass Goran V***** in Verbindung mit einer strafbaren Handlung stehen „muss" (S 305/VII), erachtete das Schöffengericht seine insoweit - auch vom Erstangeklagten gestützte (S 67/XIV) - leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung, lediglich mit der Abholung von „Schutt" sowie verpackter Gegenstände beauftragt worden zu sein (S 65/XIV), als widerlegt, ohne jedoch - „im Zweifel" - seine Kenntnis von der qualifizierten Vortat anzunehmen (US 20).

Mit der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) bringt die Anklagebehörde im Wesentlichen vor, die Unkenntnis des Branimir Ve***** über die Einbruchsqualifikation der Vortat sei unzureichend begründet, weil das Anführen einer bloßen Möglichkeit, der Tresor könnte vom unmittelbaren Täter erst nach dem Gewahrsamsübergang aufgebrochen worden sein, dolus eventualis des Hehlers in Bezug auf ein vom Vortäter zu verantwortendes Einbrechen iSd Paragraph 129, Ziffer eins bis 3 StGB nicht ausschließen würde. Solcherart wird aber kein Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufgezeigt, zumal mit dem Hinweis auf noch mögliche andere Schlussfolgerungen weder ein Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens noch eine der Lebenserfahrung widersprechende Erwägung dargestellt wird. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer - im Verfahren vor Kollegialgerichten nicht zulässigen - Schuldberufung. Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zutreffend zeigt hingegen die Staatsanwaltschaft - wie auch das Erstgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung (US 25, 26) - in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) auf, dass zur Branimir Ve***** angelasteten Tat Feststellungen zur Verjährung fehlen. Die Verjährungsfrist beim Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB beträgt nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB ein Jahr, sodass selbst ausgehend von dem für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrundes ungünstigsten Tatzeitpunkt (Ende Jänner 2004) diese Frist am 31. Jänner 2005 endete. Die erste gerichtliche Verfolgungshandlung durch gerichtliche Ladung des Branimir Ve***** zur verantwortlichen Abhörung als Beschuldigter fand (dem vorangehenden Antrag der Staatsanwaltschaft kommt entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und der Beschwerdeführerin keine den Fortlauf der Verjährung hemmende Bedeutung zu) am 31. August 2005 (S 3w7/ON 1) statt. Konstatierungen über sonstige verjährungshemmende Tatsachen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, Urteilsannahmen zum Strafaufhebungsgrund der Verjährung aus den Akten selbständig zu ergänzen oder dazu Erhebungen anzustellen. Daher war der zugunsten des Branimir Ve***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schon bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) teilweise Folge zu geben, das diesen Angeklagten betreffende Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen. Zur Entscheidung über die Goran V***** betreffende Berufung und Beschwerde ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E85333 12Os65.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00065.07M.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20070823_OGH0002_0120OS00065_07M0000_000