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Entscheidung 12 Os 65/22h×

Entscheidung 12 Os 65/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os65/22h

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 18 Bl 9/22d des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. April 2022, AZ 9 Bs 100/22b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 14. Februar 2022, AZ 18 Bl 9/22d, mit welchem der Antrag auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Steyr gemäß Paragraph 35 c, StAG erledigten Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht vergleiche Paragraph 196, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E136161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00065.22H.0818.000

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220818_OGH0002_0120OS00065_22H0000_000