Entscheidung 12 Os 65/22h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.08.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 18 Bl 9/22d des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. April 2022, AZ 9 Bs 100/22b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 18 Bl 9/22d des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. April 2022, AZ 9 Bs 100/22b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 14. Februar 2022, AZ 18 Bl 9/22d, mit welchem der Antrag auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Steyr gemäß § 35c StAG erledigten Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unzulässig zurück. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 14. Februar 2022, AZ 18 Bl 9/22d, mit welchem der Antrag auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Steyr gemäß Paragraph 35 c, StAG erledigten Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (vgl § 196 Abs 1 StPO). [2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht vergleiche Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00065.22H.0818.000
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2022
Dokumentnummer
JJT_20220818_OGH0002_0120OS00065_22H0000_000