Entscheidung 12 Os 65/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 142 Hv 41/26d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2026, AZ 21 Bs 155/26m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 142 Hv 41/26d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2026, AZ 21 Bs 155/26m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Entscheidung vom 20. Mai 2026 wies das Oberlandesgericht Wien den Einspruch der Verteidigerin gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 403 St 53/26m) als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO), weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 214, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO), weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00065.26I.0609.000
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260609_OGH0002_0120OS00065_26I0000_000