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Entscheidung 12 Os 65/26i×

Entscheidung 12 Os 65/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os65/26i

Entscheidungsdatum

09.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 142 Hv 41/26d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2026, AZ 21 Bs 155/26m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]              Mit Entscheidung vom 20. Mai 2026 wies das Oberlandesgericht Wien den Einspruch der Verteidigerin gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 403 St 53/26m) als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 214, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO), weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Textnummer

E147733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00065.26I.0609.000

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260609_OGH0002_0120OS00065_26I0000_000