Dieser Rüge genügt es entgegenzuhalten, daß weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen beantragt haben, was aber die Grundvoraussetzung des relevierten, formellen Nichtigkeitsgrundes darstellt. Wenn der Angeklagte vermeint, das Gericht hätte auch ohne einen solchen Antrag im Sinne seiner Verpflichtung, die materielle Wahrheit zu erforschen, im Sinne des Beschwerdevorbringens vorzugehen gehabt, trifft dies nicht zu. Denn eine Unvollständigkeit von Erhebungen - und eine solche wird vom Angeklagten der Sache nach behauptet - bildet an sich keinen Nichtigkeitsgrund; es muß vielmehr die Partei, will sie sich auf dieser Grundlage die Nichtigkeitsbeschwerde sichern, in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge stellen und, wenn diese abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO.Dieser Rüge genügt es entgegenzuhalten, daß weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen beantragt haben, was aber die Grundvoraussetzung des relevierten, formellen Nichtigkeitsgrundes darstellt. Wenn der Angeklagte vermeint, das Gericht hätte auch ohne einen solchen Antrag im Sinne seiner Verpflichtung, die materielle Wahrheit zu erforschen, im Sinne des Beschwerdevorbringens vorzugehen gehabt, trifft dies nicht zu. Denn eine Unvollständigkeit von Erhebungen - und eine solche wird vom Angeklagten der Sache nach behauptet - bildet an sich keinen Nichtigkeitsgrund; es muß vielmehr die Partei, will sie sich auf dieser Grundlage die Nichtigkeitsbeschwerde sichern, in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge stellen und, wenn diese abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
geltend machen (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 3 u. 4 zu § 345 Abs. 1 Z. 5 und Nr. 28 zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.). Der Angeklagte Josef A bekämpft der Sache nach lediglich den Pkt. A/ des Schuldspruchs mit einer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 6 des § 345 Abs. 1geltend machen (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 3 u. 4 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und Nr. 28 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.). Der Angeklagte Josef A bekämpft der Sache nach lediglich den Pkt. A/ des Schuldspruchs mit einer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er - darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 317 Abs. 1 StPO. erblickend - behauptet, die diesem zu Grunde liegende, einen Teil der Fragengruppe A/ bildende Hauptfrage sei so gefaßt, daß die Antwort der Geschwornen habe undeutlich bleiben müssen; insoweit bringt er der Sache nach auch den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 des § 345 Abs. 1 StPO. zur Darstellung. Des weiteren führt die Beschwerde aus, daß sich entgegen der Vorschrift des § 335 StGB. der Wahrspruch der Geschwornen deshalb mit dem Urteil nicht decke, weil im Urte`lstenor der den Sachverhalt zum Faktum A/StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er - darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 317, Absatz eins, StPO. erblickend - behauptet, die diesem zu Grunde liegende, einen Teil der Fragengruppe A/ bildende Hauptfrage sei so gefaßt, daß die Antwort der Geschwornen habe undeutlich bleiben müssen; insoweit bringt er der Sache nach auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. zur Darstellung. Des weiteren führt die Beschwerde aus, daß sich entgegen der Vorschrift des Paragraph 335, StGB. der Wahrspruch der Geschwornen deshalb mit dem Urteil nicht decke, weil im Urte`lstenor der den Sachverhalt zum Faktum A/
umschreibende Satz unter Verwendung anderer Bindewörter und in anderer Reihenfolge konstruiert sei, so daß noch unklarer geworden sei, was wirklich gemeint und insbesondere zweifelhaft sei, ob Angelika G oder Silvia H eine Brieftasche mit Bargeld im Gesamtwert von etwa S 5.000,-- weggenommen worden sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Anklagevorwurf zum Faktum A/ - auf welche sich hinsichtlich des Beschwerdeführers die Hauptfrage A/I./
bezog - lautete wohl ursprünglich u.a. 'es haben in Wien in Gesellschaft als Beteiligte Nachgenannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, 'A) am 19.Juli 1976 Verfügungsberechtigten des Restaurants K 50.291,60 S, dem Norbert E ein Sakko, zwei Brieftaschen, Schlüsseln und eine Gaspistole im Gesamtwert von 5.500 S, der Cvetka F eine Handtasche mit Bargeld im Gesamtwert von 8.000 S und der Angelika G eine Handtasche mit Bargeld im Gesamtwert von
7.500 S, der Sylvia H eine Brieftasche mit Bargeld im Gesamtwert von
2.600 S, ....' Dieser Anklagepunkt wurde in der Hauptverhandlung vom 24. November 1977 (S. 33, Band IV) jedoch durch den Anklagevertreter dahin modifiziert, daß der (das geraubte Gut und die Namen der Geschädigten angebende) Teil des Anklagevorwurfes zu lauten hatte:2.600 S, ....' Dieser Anklagepunkt wurde in der Hauptverhandlung vom 24. November 1977 (S. 33, Band römisch vier) jedoch durch den Anklagevertreter dahin modifiziert, daß der (das geraubte Gut und die Namen der Geschädigten angebende) Teil des Anklagevorwurfes zu lauten hatte:
'A) am 19.Juli 1976 Verfügungsberechtigten .... 50.291,60 S, dem Norbert E .... im Gesamtwert von mindestens 5.000 S ....'. Aus
dieser önderung ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eindeutig, daß nach der Intention der Anklagebehörde - mit Ausnahme des weiterhin präzise angegebenen Bargeldbetrages, der zum Nachteil des Restaurants K geraubt wurde - alle übrigen Einzelbewertungen wegfallen und bezüglich dieser anderen Gegenstände eine globale Gesamtsumme von mindestens 5.000 S treten sollte und lag dies auch für die Geschwornen, vor denen zunächst die Anklageschrift verlesen und später die Modifikation vorgenommen wurde, klar zutage.
Die Geschwornen konnten daher die an dieser modifizierten Anklageschrift orientierte Hauptfragengruppe A/
(I. - VI.) (und damit auch die Hauptfrage I/, die sich auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Tat bezog, im Sinne des Anklagevorwurfes gemäß dem § 317 StPO.(römisch eins. - römisch sechs.) (und damit auch die Hauptfrage I/, die sich auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Tat bezog, im Sinne des Anklagevorwurfes gemäß dem Paragraph 317, StPO.
mit ja oder nein beantworten und haben ersteres auch getan, wobei die Formulierung der Frage den Wahrspruch in keiner Weise undeutlich erscheinen läßt.
Nur der Vollständigkeit halber sei dem beigefügt, daß im übrigen aber auch ein Mißverständnis der Geschwornen im Sinne einer Annahme, die Fassung der Frage beziehe - abgesehen von den eingangs genannten 50.291,60 S -
den angegebenen 'Gesamtwert' von 'ca. 5.000 S' allein auf den Wert jener Gegenstände, die der zuletzt genannten geschädigten Person geraubt wurden und lasse eine Bewertung der übrigen, den anderen geschädigten geraubten Gegenstände offen, nach Lage des Falles weder in Ansehung der Unterstellung des von den Geschwornen festgestellten Sachverhaltes unter das Gesetz, noch in bezug auf die Wahl des angewendeten Strafsatzes zu einer dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichenden rechtsirrigen Gesetzesanwendung führen konnte. Der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel vermöchte daher selbst im Falle seines Vorliegens nicht den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 des § 345 Abs. 1 StPO. zu begründen, welcher nur dann vorliegt, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruches - welche Mängel freilich auch in einer verfehlten Fragestellung ihre Ursache haben können - überhaupt kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen abgibt und als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III2 Nr. 4 zu § 345 Z. 9 StPO.); davon kann hier aber keine Rede sein.den angegebenen 'Gesamtwert' von 'ca. 5.000 S' allein auf den Wert jener Gegenstände, die der zuletzt genannten geschädigten Person geraubt wurden und lasse eine Bewertung der übrigen, den anderen geschädigten geraubten Gegenstände offen, nach Lage des Falles weder in Ansehung der Unterstellung des von den Geschwornen festgestellten Sachverhaltes unter das Gesetz, noch in bezug auf die Wahl des angewendeten Strafsatzes zu einer dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichenden rechtsirrigen Gesetzesanwendung führen konnte. Der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel vermöchte daher selbst im Falle seines Vorliegens nicht den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. zu begründen, welcher nur dann vorliegt, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruches - welche Mängel freilich auch in einer verfehlten Fragestellung ihre Ursache haben können - überhaupt kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen abgibt und als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III2 Nr. 4 zu Paragraph 345, Ziffer 9, StPO.); davon kann hier aber keine Rede sein.
Was die weiteren Beschwerdeausführungen anlangt, so bedarf es keiner weiteren Erörterung darüber, daß die teilweise Verwendung anderer - inhaltlich jedoch gleichbedeutender - Bindewörter, bzw. Interpunktionen im Urteilstenor gegenüber dem Wahrspruch der Geschwornen keine 'mangelnde Deckung' des einen mit dem anderen zu begründen vermag. Dasselbe gilt für die Abweichungen im Schuldspruch gegenüber dem Wortlaut des Wahrspruchs bei Aufzählung der Beute und der Geschädigten innerhalb des Faktums A/ insoweit, als im Wahrspruch der Geschwornen zuerst Silvia H (Beute: eine Brieftasche mit Bargeld) und dann Angelika G (Beute: ebenfalls eine Brieftasche mit Bargeld) genannt wurde, im Urteilsspruch aber (der Fassung der Anklageschrift folgend) zuerst Angelika G und dann erst Silvia H. Diese bloß satztechnische Modifizierung vermag nichts daran zu ändern, daß sich inhaltlich Wahrspruch und Schuldspruch völlig decken, zumal sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der abschließend genannte Gesamtwert der Beute von ca. 5.000 S erkennbar nicht auf die einem bestimmten Opfer zugeordnete, nur eine Bargeld beinhaltende Handtasche umfassende, sondern auf die gesamte Beute aus diesem Faktum (mit Ausnahme der 50.291,60 S) bezieht und folglich davon unberührt bleibt, welches Opfer im Text zuletzt von dieser Betragsangabe genannt wird.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A war sohin als unbegründet zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte sämtliche Angeklagte zu Freiheitsstrafen, und zwar nach dem (ersten Strafsatz des) § 143 StGB. Josef A zu 12 Jahren, Leopold A zu 8 Jahren, Otto A zu 5 Jahren (dies gemäß § 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.Dezember 1976, AZ. 19 U 579/76, womit dieser Angeklagte wegen § 125, 127 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen verurteilt worden war) und Franz B (offenbar unter Anwendung des § 41 StGB.) in der Dauer von 4 Jahren, während über Franz C gemäß § 129 StGB. eine (gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängte wurde.Das Erstgericht verurteilte sämtliche Angeklagte zu Freiheitsstrafen, und zwar nach dem (ersten Strafsatz des) Paragraph 143, StGB. Josef A zu 12 Jahren, Leopold A zu 8 Jahren, Otto A zu 5 Jahren (dies gemäß Paragraph 31, 40, StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.Dezember 1976, AZ. 19 U 579/76, womit dieser Angeklagte wegen Paragraph 125, 127, Absatz eins, StGB. zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen verurteilt worden war) und Franz B (offenbar unter Anwendung des Paragraph 41, StGB.) in der Dauer von 4 Jahren, während über Franz C gemäß Paragraph 129, StGB. eine (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängte wurde.
Hiebei wertete das Erstgericht als erschwerend bei Josef A die dreimalige Wiederholung der Straftat, die Schadenshöhe, in zwei Fällen die Verleitung des nahezu jugendlichen Mitangeklagten Franz B, in einem Fall die Verleitung des Otto A, bei Leopold A eine einschlägige Vorstrafe, die zweifache Wiederholung, in einem Fall die Verleitung des Franz B, bei Otto A die (einschlägigen) Vorstrafen, bei Franz B die Wiederholung der Straftat und bei Franz C keinen Umstand, als mildernd hingegen bei Josef A das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, bei Leopold A das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die entferntere Beteiligung, bei Otto A das teilweise Geständnis, die Verleitung durch die Mittäter und eine gewisse Enthemmung im Zusammenhang mit seiner psychischen Veranlagung, bei Franz B das Geständnis, die Verleitung durch die Mittäter, das Alter unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung und bei Franz C das teilweise Geständnis.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Josef, Leopold und Otto A eine Herabsetzung, die Staatsanwaltschaft dagegen hinsichtlich der Angeklagten Otto A, Franz B und Franz C eine Erhöhung des Strafausmaßes an.
Lediglich die Berufung der Anklagebehörde ist berechtigt. Das Erstgericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; ausgehend von den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 StGB. hat es bei deren Bewertung allerdings den beiden einschlägigen Vorverurteilungen des Otto A wegen Diebstahls, der Beteiligung des Franz B an zwei Raubüberfällen und dem Umstand, daß er die Tatwaffe besorgt hatte, zu geringe, beim Angeklagten C hingegen, der sich in der Hauptverhandlung nicht schuldig bekannt hatte (S. 25/IV d.A.) dessen Teilgeständnis zu große Bedeutung beigelegt. In Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung wurden sohin bei diesen Angeklagten die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof jeweils tatschuldangemessen erscheinende Maß erhöht. Da das Erstgericht beim Angeklagten B die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. zwar offenbar als gegeben angenommen (S. 105/IV d.A.), diese Bestimmung aber weder im Spruch noch in den Gründen zitiert hat, bedurfte es diesbezüglich keiner ausdrücklichen Ausschaltung.Lediglich die Berufung der Anklagebehörde ist berechtigt. Das Erstgericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; ausgehend von den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des Paragraph 32, StGB. hat es bei deren Bewertung allerdings den beiden einschlägigen Vorverurteilungen des Otto A wegen Diebstahls, der Beteiligung des Franz B an zwei Raubüberfällen und dem Umstand, daß er die Tatwaffe besorgt hatte, zu geringe, beim Angeklagten C hingegen, der sich in der Hauptverhandlung nicht schuldig bekannt hatte (S. 25/IV d.A.) dessen Teilgeständnis zu große Bedeutung beigelegt. In Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung wurden sohin bei diesen Angeklagten die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof jeweils tatschuldangemessen erscheinende Maß erhöht. Da das Erstgericht beim Angeklagten B die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. zwar offenbar als gegeben angenommen (S. 105/IV d.A.), diese Bestimmung aber weder im Spruch noch in den Gründen zitiert hat, bedurfte es diesbezüglich keiner ausdrücklichen Ausschaltung.
Was die Berufungen der Angeklagten Josef, Leopold und Otto A anlangt, genügt es hinsichtlich des letztangeführten Angeklagten, diesen auf die obige Entscheidung zu verweisen. Bei Josef und Leopold A hingegen hat das Erstgericht die gegebenen Strafzumessungsgründe nicht nur im wesentlichen vollständig festgestellt, sondern sie auch zutreffend gewürdigt und über diese beiden Angeklagten Strafen verhängt, die - insbesondere angesichts der Wiederholung der Raubüberfälle - dem überdurchschnittlich hohen Schuld- und Unrechtsgehalt ihrer Verfehlungen gerecht werden, weshalb eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.