Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
In dieser wird (zusammengefaßt) vorgebracht, daß das Erstgericht im wesentlichen davon ausgehe, daß das Opfer freiwillig zur Gewährung des Darlehens bereit war und die Gewaltanwendung im wesentlichen nicht darauf gerichtet war, das Darlehen zu beschaffen, sondern nur den Ärger über die Weigerung der Mutter kundzutun. Die Feststellungen des Erstgerichtes ergeben demgemäß keinen Anhaltspunkt für die Verurteilung nach dem Vergehen der versuchten Nötigung.
Das Erstgericht hat alle die im ersten Rechtsgang vermißten Feststellungen (vgl. S 120 und 121 der Akten) mit hinreichender Deutlichkeit und frei von Begründungsmängeln getroffen. Die Ausführungen der Beschwerde richten sich allein gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne ernsthaft einen Begründungsmangel im Sinne der angeführten Gesetzesstelle geltend machen zu können. In Wahrheit stellt sich daher die nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Mängelrüge als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung gleich einer Schuldberufung dar und mußte daher ohne Beachtung bleiben.Das Erstgericht hat alle die im ersten Rechtsgang vermißten Feststellungen vergleiche S 120 und 121 der Akten) mit hinreichender Deutlichkeit und frei von Begründungsmängeln getroffen. Die Ausführungen der Beschwerde richten sich allein gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne ernsthaft einen Begründungsmangel im Sinne der angeführten Gesetzesstelle geltend machen zu können. In Wahrheit stellt sich daher die nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Mängelrüge als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung gleich einer Schuldberufung dar und mußte daher ohne Beachtung bleiben.
Denn das Erstgericht geht, gestützt auf die Beweisergebnisse davon aus, daß der Angeklagte die Nötigung zur Herausgabe des Darlehens nur versucht hat, wobei es ausdrücklich auf die Bereitschaft der Mutter zur Herausgabe des Geldbetrages verweist. Die Beschwerde selbst vermag in ihren Ausführungen keinen essentiellen Begründungsmangel darzulegen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung des angeführten oder sonst eines der in den §§ 281 Abs. 1, 281 a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgrundes war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und in analoger Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck als hiefür zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.Mangels gesetzmäßiger Ausführung des angeführten oder sonst eines der in den Paragraphen 281, Absatz eins, 281, a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgrundes war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und in analoger Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck als hiefür zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.