Gründe:
Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 26.Juni 1980, GZ. 6 U 2072/78-35, wurde Josef A (als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A GesmbH. & Co. KG.) des Vergehens nach § 64Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 26.Juni 1980, GZ. 6 U 2072/78-35, wurde Josef A (als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A GesmbH. & Co. KG.) des Vergehens nach Paragraph 64
(§ 63 Abs. 1 Z. 2) LMG. 1975 u.a. deshalb für schuldig erkannt, weil er in der Zeit ab 1.März 1977 bis August 1978 in Wien zu wiederholtem Male (und zwar am 1.März 1977, 1.Juli 1977, Ende 1977 und im August 1978) fahrlässig verfälschte 'Pflaumen in Armagnac' in Verkehr gebracht hatte (Punkt 2.) bis 5.) des schuldigsprechenden Teiles dieses Urteiles). Auf Grund einer gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichteten Berufung des Josef A - der weitere in diesem Urteil enthaltene Schuldspruch des Genannten wegen Vergehens nach § 64 LMG. 1975 in Ansehung anderer Lebensmittel sowie ein Teilfreispruch blieben unbekämpft - hat das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Entscheidung vom 31. Oktober 1980, AZ. 13 e Bl 791/80(Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2,) LMG. 1975 u.a. deshalb für schuldig erkannt, weil er in der Zeit ab 1.März 1977 bis August 1978 in Wien zu wiederholtem Male (und zwar am 1.März 1977, 1.Juli 1977, Ende 1977 und im August 1978) fahrlässig verfälschte 'Pflaumen in Armagnac' in Verkehr gebracht hatte (Punkt 2.) bis 5.) des schuldigsprechenden Teiles dieses Urteiles). Auf Grund einer gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichteten Berufung des Josef A - der weitere in diesem Urteil enthaltene Schuldspruch des Genannten wegen Vergehens nach Paragraph 64, LMG. 1975 in Ansehung anderer Lebensmittel sowie ein Teilfreispruch blieben unbekämpft - hat das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Entscheidung vom 31. Oktober 1980, AZ. 13 e Bl 791/80
(ON. 45 des bezirksgerichtlichen Aktes), in Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld den bekämpften Schuldspruch (Punkt 2.) bis 5.) des Ersturteils) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt, daß Josef A von dem Anklagevorwurf, in der Zeit ab 1.März 1977 bis August 1978 in Wien fahrlässig verfälschte 'Pflaumen in Armagnac' in Verkehr gebracht und hiedurch das Vergehen nach § 64(ON. 45 des bezirksgerichtlichen Aktes), in Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld den bekämpften Schuldspruch (Punkt 2.) bis 5.) des Ersturteils) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt, daß Josef A von dem Anklagevorwurf, in der Zeit ab 1.März 1977 bis August 1978 in Wien fahrlässig verfälschte 'Pflaumen in Armagnac' in Verkehr gebracht und hiedurch das Vergehen nach Paragraph 64
LMG. 1975 begangen zu haben, gemäß § 259 Z. 4 StPO freigesprochen wird.LMG. 1975 begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO freigesprochen wird.
Den Strafausschließungsgrund des § 42 StGB hielt das Berufungsgericht in diesen, von der Anfechtung durch den Angeklagten Josef A erfaßten Fällen deshalb für gegeben, weil das Verschulden des Angeklagten nicht erheblich sei, zumal er zuletzt im Jahre 1974 ein Gutachten der Lebensmittelversuchsanstalt in 1190 Wien, Blaasstraße 29, über das - von ihm als allein verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A GesmbH. & Co.Den Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB hielt das Berufungsgericht in diesen, von der Anfechtung durch den Angeklagten Josef A erfaßten Fällen deshalb für gegeben, weil das Verschulden des Angeklagten nicht erheblich sei, zumal er zuletzt im Jahre 1974 ein Gutachten der Lebensmittelversuchsanstalt in 1190 Wien, Blaasstraße 29, über das - von ihm als allein verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A GesmbH. & Co.
KG. - laufend aus dem Ausland eingeführte Produkt 'Pflaumen in Armagnac' eingeholt und laut diesem Gutachten dieses Produkt damals zu einer Beanstandung nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch keinen Anlaß gegeben hatte, im übrigen besondere Tatfolgen nicht eingetreten seien, zumal über Kundenreklamationen nichts bekanntgeworden sei und es sich bei diesem Produkt auch nicht um ein spezifisches Grundnahrungsmittel handle, daß aber auch spezialund generalpräventive Belange nicht unbedingt eine Bestrafung des Angeklagten wegen dieses Fahrlässigkeitsdeliktes erforderten (S. 283 ff. d.A.).