Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich B war somit zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Josef C:
Der Angeklagte Josef C wurde der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei schuldig erkannt, weil er während des Jahres 1978 vorsätzlich und gewerbsmäßig insgesamt 22.000 Stück Zigaretten verschiedener (im Urteilsspruch genannter und mengenmäßig aufgegliederter Sorten), ferner 40 Flaschen russischen Sekt und 15 Flaschen Wodka, hinsichtlich welcher Gegenstände von unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen und (abgesehen vom Sekt) auch in Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft und verhandelt hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte C aus den Nichtigkeitsgründen der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte C aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Hinsichtlich der behaupteten Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) versagt zunächst der Vorwurf der Aktenwidrigkeit. Keineswegs hat nämlich das Erstgericht den Inhalt der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen des Mitangeklagten Julius F im Urteil unrichtig wiedergegeben. Vielmehr stimmt die Beschwerdebehauptung, F habe keine Angaben über seinen Bezug der in Rede stehenden Schmuggelwaren von C gemacht, ihrerseits mit dem Akteninhalt nicht überein. Darnach hat F seine vor der Finanzstrafbehörde abgelegten Aussagen - mit dem im Urteil, S. 370, wiedergegebenen Inhalt (vgl. damit Bl. 43 v. im Beweismittelakt ON. 2) - in der Hauptverhandlung im wesentlichen aufrechterhalten und lediglich insoweit widerrufen, als er bei seiner ersten Vernehmung (Bl. 39 v. a.a.O.) auch die Mitangeklagte Susanne G ('Susi') als Abnehmerin von ihm (weiter-) verhandelter Schmuggelwaren (Sekt und Zigaretten) genannt hatte (S. 328, 331). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, bei gleicher Beweislage habe das Erstgericht ihn verurteilt, die Angeklagte G hingegen freigesprochen, weshalb das Urteil mit einem inneren Widerspruch behaftet sei, geht nicht von den tatsächlichen Verfahrensergebnissen aus und stellt zudem ebenso wie das vom Beschwerdeführer gebrauchte Argument, Aussagen vor Ermittlungsbehörden seien grundsätzlich nur bedingt und insbesondere im gegebenen Fall nicht beweiskräftig, einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts dar.Hinsichtlich der behaupteten Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) versagt zunächst der Vorwurf der Aktenwidrigkeit. Keineswegs hat nämlich das Erstgericht den Inhalt der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen des Mitangeklagten Julius F im Urteil unrichtig wiedergegeben. Vielmehr stimmt die Beschwerdebehauptung, F habe keine Angaben über seinen Bezug der in Rede stehenden Schmuggelwaren von C gemacht, ihrerseits mit dem Akteninhalt nicht überein. Darnach hat F seine vor der Finanzstrafbehörde abgelegten Aussagen - mit dem im Urteil, S. 370, wiedergegebenen Inhalt vergleiche damit Bl. 43 v. im Beweismittelakt ON. 2) - in der Hauptverhandlung im wesentlichen aufrechterhalten und lediglich insoweit widerrufen, als er bei seiner ersten Vernehmung (Bl. 39 v. a.a.O.) auch die Mitangeklagte Susanne G ('Susi') als Abnehmerin von ihm (weiter-) verhandelter Schmuggelwaren (Sekt und Zigaretten) genannt hatte (S. 328, 331). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, bei gleicher Beweislage habe das Erstgericht ihn verurteilt, die Angeklagte G hingegen freigesprochen, weshalb das Urteil mit einem inneren Widerspruch behaftet sei, geht nicht von den tatsächlichen Verfahrensergebnissen aus und stellt zudem ebenso wie das vom Beschwerdeführer gebrauchte Argument, Aussagen vor Ermittlungsbehörden seien grundsätzlich nur bedingt und insbesondere im gegebenen Fall nicht beweiskräftig, einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts dar.
Die vom Angeklagten C behaupteten Begründungsmängel haften mithin dem Urteil nicht an.
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten, gegen den Ausspruch, er habe die Abgabenhehlerei gewerbsmäßig begangen, erhobenen Rechtsrüge durchzudringen.Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützten, gegen den Ausspruch, er habe die Abgabenhehlerei gewerbsmäßig begangen, erhobenen Rechtsrüge durchzudringen.
Für die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Deliktsbegehung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. ist wesentlich, daß es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Finanzvergehen der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Art eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unter der Voraussetzung einer in diese Richtung gehenden Tendenz des Täters würde unter Umständen sogar schon eine einzige zur Aburteilung gelangende Tat die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des betreffenden Delikts rechtfertigen (SSt. 46/16 u.v.a.). Im gegenständlichen Fall hat aber - was die Beschwerde außer acht läßt - das Erstgericht im Einklang mit den Verfahrensergebnissen festgestellt, daß der Angeklagte Josef C größere Mengen von Schmuggelwaren nicht etwa auf einmal, sondern während eines sich über das Jahr 1978 erstreckenden längeren Zeitraums erworben und (zum Großteil an den Angeklagten Julius F) weiterverhandelt hat, und aus dem Bestehen einer solcherart längere Zeit hindurch 'geschäftsmäßig' abgewickelten Handelsbeziehung in einleuchtender Weise abgeleitet, daß die im Sinne der obigen Darlegungen essentielle Täterabsicht beim Beschwerdeführer vorhanden war (S. 367). Der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an.Für die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Deliktsbegehung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. ist wesentlich, daß es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Finanzvergehen der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Art eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unter der Voraussetzung einer in diese Richtung gehenden Tendenz des Täters würde unter Umständen sogar schon eine einzige zur Aburteilung gelangende Tat die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des betreffenden Delikts rechtfertigen (SSt. 46/16 u.v.a.). Im gegenständlichen Fall hat aber - was die Beschwerde außer acht läßt - das Erstgericht im Einklang mit den Verfahrensergebnissen festgestellt, daß der Angeklagte Josef C größere Mengen von Schmuggelwaren nicht etwa auf einmal, sondern während eines sich über das Jahr 1978 erstreckenden längeren Zeitraums erworben und (zum Großteil an den Angeklagten Julius F) weiterverhandelt hat, und aus dem Bestehen einer solcherart längere Zeit hindurch 'geschäftsmäßig' abgewickelten Handelsbeziehung in einleuchtender Weise abgeleitet, daß die im Sinne der obigen Darlegungen essentielle Täterabsicht beim Beschwerdeführer vorhanden war (S. 367). Der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef C war daher
gleichfalls zu verwerfen.
Zur Berufung des Josef C:
über Josef C wurde nach §§ 38 Abs. 1, 46 Abs. 2über Josef C wurde nach Paragraphen 38, Absatz eins, 46, Absatz 2
FinStrG. eine Geldstrafe in der Höhe von 18.000 S, im Nichteinbringungsfall 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG. in Verbindung mit §§ 17 Abs. 2 lit. a, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1, 46 Abs. 2FinStrG. eine Geldstrafe in der Höhe von 18.000 S, im Nichteinbringungsfall 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG. in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 37 Absatz 2, 38, Absatz eins, 46, Absatz 2
FinStrG. wurde dieser Angeklagte weiters zur Bezahlung einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 18.428,66 S, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Gewerbsmäßigkeit, als mildernd das teilweise Geständnis und die Unbescholtenheit.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte Josef C eine Herabsetzung
der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der erschwerende Umstand der gewerbsmäßigen Begehung in bezug auf
die Abgabenhehlerei bestimmt gemäß § 38 Abs. 1die Abgabenhehlerei bestimmt gemäß Paragraph 38, Absatz eins
lit. a FinStrG. die Strafdrohung. Umstände, die bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmen, dürfen jedoch bei der Strafbemessung nicht abermals berücksichtigt werden, um eine unzulässige Doppelverwertung zu vermeiden (vgl. Leukauf-Steininger2 § 32 RN. 12 und 13). Aus dieser Erwägung normiert § 23 Abs. 2 FinStrG. ausdrücklich, daß bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, nur soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Strafbemessung kann somit die Gewerbsmäßigkeit nicht neuerlich als Erschwerungsgrund herangezogen werden. Unberechtigt ist allerdings das Berufungsvorbringen, dem Angeklagten sei auch eine untergeordnete Beteiligung als mildernd anzurechnen. C hat vielmehr geschmuggelte Gegenstände, vor allem größere Mengen Zigaretten erworben und weiterverkauft, sodaß von einer untergeordneten Beteiligung am Schmuggel keineswegs gesprochen werden kann. Auch von einer Begehung der oftmals wiederholten, gewerbsmäßig begangenen Tat aus Unbesonnenheit kann keine Rede sein. Zu den vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründen kommt aber noch als mildernd hinzu, daß C die Tat bereits vor längerer Zeit (im Jahre 1978) begangen und sich seither wohlverhalten hat. Als erschwerend ist hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten.Litera a, FinStrG. die Strafdrohung. Umstände, die bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmen, dürfen jedoch bei der Strafbemessung nicht abermals berücksichtigt werden, um eine unzulässige Doppelverwertung zu vermeiden vergleiche Leukauf-Steininger2 Paragraph 32, RN. 12 und 13). Aus dieser Erwägung normiert Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG. ausdrücklich, daß bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, nur soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Strafbemessung kann somit die Gewerbsmäßigkeit nicht neuerlich als Erschwerungsgrund herangezogen werden. Unberechtigt ist allerdings das Berufungsvorbringen, dem Angeklagten sei auch eine untergeordnete Beteiligung als mildernd anzurechnen. C hat vielmehr geschmuggelte Gegenstände, vor allem größere Mengen Zigaretten erworben und weiterverkauft, sodaß von einer untergeordneten Beteiligung am Schmuggel keineswegs gesprochen werden kann. Auch von einer Begehung der oftmals wiederholten, gewerbsmäßig begangenen Tat aus Unbesonnenheit kann keine Rede sein. Zu den vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründen kommt aber noch als mildernd hinzu, daß C die Tat bereits vor längerer Zeit (im Jahre 1978) begangen und sich seither wohlverhalten hat. Als erschwerend ist hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten.
Ausgehend von den solcherart korrigierten Strafzumessungsgründen und angesichts der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist aber - auch unter Berücksichtigung seiner mindergünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse - die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe angemessen, sodaß deren Reduktion nicht in Betracht kam. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung und die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der verhängten Geldstrafe nicht in Erwägung gezogen werden.
Der Berufung war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.