Der am 21.März 1978 geborene Bardia H***** wurde (ua) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 14.April 1993 in Linz (im bewußten und gewollten Zusammenwirken) mit Farzin E***** die Cornelia H***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er und sein Komplize das Mädchen ungefähr 30 Minuten festhielten und jeweils einen Vaginalverkehr durchführten.Der am 21.März 1978 geborene Bardia H***** wurde (ua) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 14.April 1993 in Linz (im bewußten und gewollten Zusammenwirken) mit Farzin E***** die Cornelia H***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er und sein Komplize das Mädchen ungefähr 30 Minuten festhielten und jeweils einen Vaginalverkehr durchführten.
Nach der Urteilsverkündung meldeten sowohl der jugendliche Angeklagte als auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Da die gesetzliche Vertreterin des Jugendlichen bei der Rechtsmittelanmeldung jedwede Konkretisierung ihres Anfechtungswillens ebenso unterließ wie in der Folge die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO allein gegen den Schuldspruch (A) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO allein gegen den Schuldspruch (A) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (303) Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines im Bereich des Hauses Linz, Dauphinestraße Nr.56, bedeutete nämlich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Hintansetzung entscheidender Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis der akustischen Wahrnehmbarkeit von der Zeugin behaupteter verbaler Abmahnungen der Täter für die damals in der Nähe des Tatorts aufhältig gewesenen Zeugen M***** und M***** kam im Sinn der Begründung des gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses vorweg zwangsläufig nicht in Betracht, weil sowohl Milos M*****(298) als auch Martin M***** (292, 293) zu ihrer Anwesenheit am Tatort Modalitäten bekundeten, nach denen sie auf die in Rede stehenden Abwehrreaktionen des Tatopfers selbst bei an sich gegebener objektiver Wahrnehmbarkeit nicht aufmerksam werden konnten oder mußten (gesprächsweise anderweitige Ablenkung, Problematisierung der durchgehenden Anwesenheit der Zeugen während der relevierten Tatphase). Davon ausgehend betraf aber die angestrebte Beweisaufnahme keinen für die Beurteilung des Beweiswerts der - im übrigen durch die geständige Verantwortung des rechtskräftig verurteilten Mittäters bestätigten - Angaben des Tatopfers entscheidenden Punkt, weshalb der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten und die nicht ausgeführte Berufung seiner gesetzlichen Vertreterin wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten und die nicht ausgeführte Berufung seiner gesetzlichen Vertreterin wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.