Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (A) sowie wegen der an Nina G***** verübten Verbrechen der Vergewaltigung (B/1) und der Freiheitsentziehung (C) samt den zugrundeliegenden Wahrsprüchen mit einer allein auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (A) sowie wegen der an Nina G***** verübten Verbrechen der Vergewaltigung (B/1) und der Freiheitsentziehung (C) samt den zugrundeliegenden Wahrsprüchen mit einer allein auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die in der Tatsachenrüge vorgebrachten Einwände erweisen sich vor dem Hintergrund sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse als nicht geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen als Basis der bekämpften Schuldsprüche festgestellten entscheidenden Tatsachen darzutun.
Daß sich der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr.Thomas Sigrist - ersichtlich unter Beachtung seiner funktionsbedingt begrenzten Aufgabenstellung - zu einer Wahrscheinlichkeitsabwägung zwischen den einerseits vom Angeklagten und andererseits von Katja V***** angegebenen Begleitumständen ihrer Drosselung außerstande erklärte, läßt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine entscheidenden Zweifel an der Richtigkeit des Wahrspruchs zum Urteilsfaktum A (versuchter Mord) aufkommen. Abgesehen davon, daß (auch) dieser Sachverständige in seinen gutächtlichen Ausführungen ausdrücklich klarstellte, daß die am Hals des Tatopfers objektivierten Strangulierungsmerkmale nur durch ein "kräftiges andauerndes Zusammenziehen" erklärbar sind (111/IV), lagen den Geschworenen mit dem schriftlichen Gutachten ON 26 (insb 257 f/III) und den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr.Bruno Lininger (121/IV) weitere konforme fachspezifische Beweisergebnisse vor, deren Tragfähigkeit für den bekämpften Wahrspruch insbesondere im Zusammenhang mit den Angaben des tatbetroffenen Mädchens plausibel ebensowenig zu problematisieren ist, wie die Bejahung des Mordvorsatzes aus der Sicht angeblicher Unschlüssigkeiten in der Darstellung der Zeugin V*****, der Täteraggression durch bloß simulierte Leblosigkeit entgegengewirkt zu haben, im Zusammenhang mit dem Täterverhalten nach der Tat (Prüfung der Augenreaktion mit einer Taschenlampe) und der fehlenden Bewußtlosigkeit des Tatopfers.
Hinsichtlich der gegen Nina G***** gerichteten Tathandlungen hinwieder lagen mit den Ergebnissen der DNA-Analyse zu Sekretspuren an einem seinerzeit am Tatort sichergestellten Papiertaschentuch (353/II; 125/IV) und der chemischen Übereinstimmung von Fasern, die einerseits der Kleidung des hier tatbetroffenen Mädchens entnommen, andererseits im Personenkraftwagen bzw an der Kleidung des Angeklagten sichergestellt wurden (ua 261/II), wissenschaftlich fundierte Beweisergebnisse vor, deren Aussagewert davon unberührt blieb, daß im Zusammenhang mit den inkriminierten Tatabläufen keine weiteren spezifisch dem Angeklagten zuordenbaren Identifizierungsmerkmale (wie Fingerabdruckspuren, Zigarettenreste der vom Angeklagten damals bevorzugten Marke) vorgefunden wurden. Daß schließlich auch den in der Beschwerdeargumentation angestellten Spekulationen über Zufallsereignisse, die die Auffindung des Papiertaschentuches mit dem Sekret des Angeklagten am Tatort ohne Zusammenhang mit dem Tatgeschehen erklären sollen, nicht die geltend gemachte wesentliche Bedeutung zukommt, bedarf nach Lage des Falles keiner näheren Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.