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Entscheidung 12 Os 65/99×

Entscheidung 12 Os 65/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os65/99

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Haun als Schriftführer in der Strafsache gegen Rene E***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, AZ 17 U 535/97a des Bezirksgerichtes Klagenfurt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. Oktober 1997, GZ 17 U 535/97a-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. Oktober 1997, GZ 17 U 535/97a-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, JGG.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Klagenfurt die gesetzmäßige Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit (in Ermangelung einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter noch nicht rechtskräftiger) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. Oktober 1997, GZ 17 U 535/97a-5, wurde der am 6. Februar 1980 geborene, somit damals noch jugendlich gewesene Rene E***** des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinn der dagegen von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß gemäß Paragraph 32, Absatz 4, JGG 1988 die Vorschriften über das Mandatsverfahren (Paragraphen 460 bis 462 StPO) bei jugendlichen Beschuldigten keine Anwendung finden dürfen und demgemäß die Erlassung einer Strafverfügung unzulässig war.

Da nach Lage des Falles eine bei der Strafbemessung für den Beschuldigten nachteilige Auswirkung dieser Gesetzesverletzung wegen der unterbliebenen Anwendung der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, insbesondere dessen Paragraph 5,, nicht auszuschließen ist, war in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die in Rede stehende Strafverfügung aufzuheben und dem Bezirksgericht Klagenfurt eine gesetzeskonforme Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Anmerkung

E54396 12D00659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00065.99.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19990610_OGH0002_0120OS00065_9900000_000