Schon der Einwand, dem Schuldspruch des Beschwerdeführers liege eine "rein willkürliche Annahme des Erstgerichtes, eine Scheinbegründung, eine unstatthafte Vermutung" zu dessen Lasten zugrunde, weil "niemand das Einschlagen der Scheibe beobachtet und auch niemand gesehen hat", dass er nur einen einzigen der im Urteilssatz bezeichneten Gegenstände an sich genommen habe, vernachlässigt die dazu von den Tatrichtern angestellten beweiswürdigenden Überlegungen und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Da die Zeugin Z*****, die den Angeklagten mit Sicherheit als jenen Mann mit dunklem Haar und Zopf bezeichnete, der (bloß) eine Leuchte mit Kabel aus dem beschädigten Schaufenster des Geschäftslokales der Zeugin B***** entnahm und sich damit entfernte, diese Gegenstände aber als Zubehör eines der gestohlenen Aquarien (Zeugin B***** - 141, US 6) vom Schuldspruch mitumfasst wurden, geht ferner die im Kontext mit dem bereits wiedergegebenen Beschwerdevorbringen aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, wegen Diebstahls dieser Sachen gar nicht verurteilt worden zu sein, ins Leere.
Ein Abtransport der Diebsbeute vom Tatort "auf einmal" findet - der Beschwerde zuwider - weder im Akten- noch im Urteilsinhalt Deckung und war ferner schon im Hinblick auf die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach die Wohnung (und der Keller - 137) seiner Mutter "ein bis zwei Stiegen, Luftlinie 100 bis 220 m" (129) vom Geschäftslokal der Zeugin B***** entfernt ist, nicht indiziert und somit für das Erstgericht nicht erörterungsbedürftig.
Die (vom erkennenden Senat abgelehnten) mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten konformen Angaben seiner Mutter betreffend den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit in ihrer Wohnung bezog der Schöffensenat bei der Begründung seiner Entscheidung ohnedies in seine Überlegungen mit ein (US 7).
Der Einwand, wonach das Erstgericht - aktenfremd - feststellte, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf verwiesen habe, dass die (von der Zeugin Z***** zu Protokoll gegebene) Personenbeschreibung des Täters "nicht gänzlich zutreffe", der Angeklagte hingegen tatsächlich betont habe, dass nur der Umstand, dass er sein Haar lang trage, der Täterbeschreibung der Tatzeugin entspreche, hat als nicht entscheidungsrelevant auf sich zu beruhen, weil der Schöffensenat die dem Schuldspruch mitzugrundegelegten Angaben der Zeugin Z***** zur Indentifikation des Beschwerdeführers als Täter mit mängelfreier Begründung insgesamt als verlässlich erachtete (abermals US 5 ff).
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich, wie schon eigenständige Beschwerdewertungen zur finanziellen Situation des Angeklagten, zum mit den Tatmodalitäten verbundenen Aufdeckungsrisiko und Formulierungen wie "Es scheint nicht nachvollziehbar und lebensfremd, ... " zeigen, im (hier) unzulässigen Versuch, die erstgerichtliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu erschüttern und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.