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Entscheidung 12 Os 66/06g×

Entscheidung 12 Os 66/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/06g

Entscheidungsdatum

27.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab, Dr. Lässig, Dr. Solé und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. März 2006, GZ 4 Hv 20/06k-30, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Mitte Februar 2003 bis Sommer 2005 in Leibnitz in wiederholten, wöchentlichen Angriffen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bruno B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung, eine Pensionsnachzahlung in der Höhe von 16.000 Euro zu erwarten und deshalb ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer zu sein, zu Handlungen, und zwar Übergabe von jeweils unter 3.000 Euro liegenden Bargeldbeträgen verleitet, welche Bruno B***** insgesamt mit einem Betrag von zumindest 13.000 Euro am Vermögen schädigten.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht sehr wohl begründet, warum es für den Tatzeitraum von Mitte Februar 2003 bis Sommer 2005 zu einem Schuldspruch gelangte. Es hat sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass der Angeklagte die Pensionsnachzahlung im Dezember 2003 bis zum Sommer 2005 gegenüber seinem Gläubiger verschwieg sowie weder aus dieser Nachzahlung noch aus der laufenden Pension in der Höhe von rund 1.000 Euro monatlich irgendwelche Rückzahlungen leistete, vielmehr bis Sommer 2005 weiter Geld herauslockte. Daraus hat es geschlossen, dass Karl K***** nie gewillt war, die geborgten Beträge zurückzuzahlen (US 8). Dieser Schluss und die Begründung insgesamt stehen mit den Denkgesetzen und den grundlegenden Erfahrungswerten im Einklang. Die Urteilsgründe sind daher weder „eindeutig aktenwidrig" noch „unvollständig, widersprechend oder unzureichend", sondern vielmehr mängelfrei. Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche im Wesentlichen auf die unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vorgebrachten Argumente verweist, versagt. Der Beschwerdeführer hebt lediglich seine Verantwortung hervor und zieht aus ihr andere Schlüsse als die Tatrichter. Damit vermag er aber aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81549 12Os66.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00066.06G.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20060727_OGH0002_0120OS00066_06G0000_000