Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die ohne Durchführung des in § 35 Abs 3 bis Abs 7 SMG aF vorgesehenen Verfahrens vorgenommene Urteilsfällung mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die ohne Durchführung des in Paragraph 35, Absatz 3 bis Absatz 7, SMG aF vorgesehenen Verfahrens vorgenommene Urteilsfällung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach den Urteilsfeststellungen erwarb, besaß und konsumierte Thomas R***** im Herbst 2004 zwei bis drei „Joints Marihuana" sowie - nach sieben Übergaben - etwa fünf Gramm Marihuana und in der Zeit vom Dezember 2004 bis zum April 2005 „drei Joints mit Marihuana" (US 4, 5). Mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur (Rosbaud in Hinterhofer/Rosbaud § 35 Rz 14) handelte es sich hiebei um jeweils geringe Mengen iS des § 35 Abs 1 SMG aF.Nach den Urteilsfeststellungen erwarb, besaß und konsumierte Thomas R***** im Herbst 2004 zwei bis drei „Joints Marihuana" sowie - nach sieben Übergaben - etwa fünf Gramm Marihuana und in der Zeit vom Dezember 2004 bis zum April 2005 „drei Joints mit Marihuana" (US 4, 5). Mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur (Rosbaud in Hinterhofer/Rosbaud Paragraph 35, Rz 14) handelte es sich hiebei um jeweils geringe Mengen iS des Paragraph 35, Absatz eins, SMG aF.
Da die Staatsanwaltschaft trotzdem einen Antrag auf Bestrafung gestellt hat, hätte das Bezirksgericht Bruck an der Mur gemäß § 37 erster Satz SMG aF die in § 35 Abs 3 SMG aF vorgesehenen Erhebungen durchführen und sodann das Vorliegen der Voraussetzungen des temporären Verfolgungshindernisses des § 35 Abs 1 SMG aF prüfen müssen.Da die Staatsanwaltschaft trotzdem einen Antrag auf Bestrafung gestellt hat, hätte das Bezirksgericht Bruck an der Mur gemäß Paragraph 37, erster Satz SMG aF die in Paragraph 35, Absatz 3, SMG aF vorgesehenen Erhebungen durchführen und sodann das Vorliegen der Voraussetzungen des temporären Verfolgungshindernisses des Paragraph 35, Absatz eins, SMG aF prüfen müssen.
Diese Norm sah bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen die obligatorische Verfahrenseinstellung vor. Demgemäß standen auch die - nach der Aktenlage vorliegenden (ON 10) - einschlägigen Vorstrafen der Einstellung nicht entgegen (zuletzt 14 Os 35/05m). Der Umstand, dass im Tatzeitraum die hinsichtlich einiger Vorverurteilungen ausgesprochenen Probezeiten noch nicht abgelaufen waren, vermag hieran schon deshalb nichts zu ändern, weil ein zu einer bedingt nachgesehenen Sanktion Verurteilter insoweit nicht schlechter gestellt werden kann als ein Täter, über den eine unbedingte Strafe verhängt worden ist.
Die Anwendung der Bestimmung des letzten Satzes des § 35 Abs 2 SMG aF ist durch den Wortlaut dieser Norm nicht gedeckt und würde demgemäß eine iS des § 1 Abs 1 StGB unzulässige Analogie zum Nachteil des Verurteilten (Fabrizy, StGB9 § 1 Rz 5 f) darstellen.Die Anwendung der Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 35, Absatz 2, SMG aF ist durch den Wortlaut dieser Norm nicht gedeckt und würde demgemäß eine iS des Paragraph eins, Absatz eins, StGB unzulässige Analogie zum Nachteil des Verurteilten (Fabrizy, StGB9 Paragraph eins, Rz 5 f) darstellen.
Da die Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da die Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Im neu durchzuführenden Verfahren wird im Fall eines Schuldspruchs auch zu prüfen sein, ob die strafbaren Handlungen innerhalb der zum AZ 10 Hv 83/00 des Landesgerichts Leoben ausgesprochenen Probezeit begangen worden sind.
Die vom kassierten Urteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten aufgrund der Aufhebung gleichermaßen als beseitigt (12 Os 99/07m; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).Die vom kassierten Urteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten aufgrund der Aufhebung gleichermaßen als beseitigt (12 Os 99/07m; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).