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Entscheidung 12 Os 66/11i×

Entscheidung 12 Os 66/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/11i

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Bünyamin K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 2. März 2011, GZ 37 Hv 1/11i-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bünyamin K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1./) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Oktober 2010 in Linz

1./ Edit R***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs, genötigt, indem er ihr eine Faustfeuerwaffe an den Kopf setzte und ihr sodann deren Lauf in den Mund steckte, sie an den Haaren zur Toilette zog und ihr auf den Kopf schlug;

2./ Yanka I***** durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen der unter Punkt 1./ angeführten Handlung, genötigt, indem er unter Vorhalt einer Faustfeuerwaffe äußerte, sie solle weiter arbeiten und niemanden von dem Vorfall erzählen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) auf Feststellungen zur Übernahme des Bordellbetriebs durch den Angeklagten bezieht (US 5), spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399; RIS-Justiz RS0117499, RS0117435, RS0117264).

Inwiefern die Beweiswürdigung in Betreff der Erwägungen der Tatrichter zu den Zeuginnen Edit R***** und Yanka I***** (US 7 ff) offenbar unzureichend sein soll (Ziffer 5, vierter Fall), macht das - prozessordnungswidrig auf einen Teil der Gründe statt auf deren Gesamtheit (RIS-Justiz RS0119370) abstellende - Vorbringen nicht deutlich (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Keiner Anfechtungskategorie der Mängelrüge vergleiche zB 13 Os 87/10h) entsprechen die vorgetragenen Mutmaßungen darüber, welche Reaktionen der Genannten auf Drohungen der Betreiberin des Lokals mit „der allgemeinen Lebenserfahrung“ vereinbar seien (RIS-Justiz RS0118317, RS0116732).

Soweit die Beschwerde Erwägungen zu Angaben des Bewährungshelfers über dessen Ansichten betreffend die innere Einstellung des Angeklagten vermisst (Ziffer 5, zweiter Fall), geht sie daran vorbei, dass nur Tatsachenbekundungen eine Aussage darstellen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545).

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Soweit die Tatsachenrüge des Angeklagten nicht schon der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel entbehrt (RIS-Justiz RS0117446), vermag sie mit den - übrigens ohne Angabe von Fundstellen vergleiche RIS-Justiz RS0124172) - vorgebrachten Hinweisen auf isolierte Aspekte des Beweisverfahrens keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00066.11I.0809.000

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110809_OGH0002_0120OS00066_11I0000_000