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Entscheidung 12 Os 66/18z×

Entscheidung 12 Os 66/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/18z

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Dezember 2017, GZ 39 Hv 59/17v-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred M***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei./) und der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens Unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** und andernorts

römisch eins./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis 8. Februar 2004 in jeweils zahlreichen Angriffen mit der am 9. Februar 1990 geborenen und somit unmündigen Nicole A***** den Beischlaf und, indem er sie mit einem oder mehreren Fingern vaginal penetrierte und von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen ließ, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;

römisch zwei./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis zum 8. Februar 2004 in zahlreichen Angriffen mit der am 9. Februar 1990 geborenen und somit unmündigen Nicole A***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie mit der Hand an der Scheide berührte und dort ableckte;

römisch drei./ mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, nämlich mit Nicole A*****, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und zwar:

1./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis 8. Februar 2004 in zahlreichen Angriffen durch die unter römisch eins./ und römisch zwei./ angeführten Tathandlungen;

2./ in der Zeit von 9. Februar 2004 bis 8. Februar 2008 in wiederholten Angriffen dadurch, dass er sie mit einem Massagestab vaginal und anal penetrierte, sie kräftig in die Brustwarzen zwickte, sie mit einer Lederpeitsche auf die Vagina und auf die Brüste schlug, sie an der Vagina ableckte und von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen sowie seine Hoden und seinen Penis von ihr ablecken ließ;

römisch vier./ in der Zeit von 9. Februar 2004 bis 8. Februar 2008 Nicole A*****, die seiner Obhut unterstand und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in wiederholten Angriffen körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem er sie

1./ im Rahmen der unter römisch zwei./2./ angeführten sexuellen Handlungen kräftig in die Brustwarzen zwickte und sie mit einer Lederpeitsche auf das Gesäß, die Vagina und die Brüste schlug, wodurch sie neben starken Schmerzen mehrere Tage lang sichtbare Striemen am Gesäß erlitt;

2./ zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im oben angeführten Zeitraum in einem Angriff mit Händen und Füßen schlug, wodurch sie mehrere, über den ganzen Körper verteilte Hämatome erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Schuldsprüche römisch eins./ und römisch zwei./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit den Aussagen der Zeugen Markus F***** (ON 17 S 57 ff) und Angelika H***** (ON 17 S 54 ff), die im Übrigen – wie im Urteil zutreffend festgehalten – ohnedies nicht im Widerspruch zu den Konstatierungen zum Beginn des Tatzeitraums stehen, sehr wohl auseinandergesetzt (US 12).

Welche Angaben des Zeugen Othmar B***** nichtigkeitsbegründend unerörtert geblieben sein sollten, sagt die Rüge nicht.

Doch auch die von der Beschwerde isoliert herausgegriffenen Aussageteile der Zeugin Nicole A***** im Zuge ihrer kontradiktorischen Vernehmung waren nicht erörterungsbedürftig:

Bei der kontextentkleidet hervorgehobenen Bemerkung „14 … mit 15 habe ich dann meine Lehre angefangen“ auf die Frage „waren Sie jünger als 14“ (ON 5 S 4) handelt es sich schon nach dem Wortlaut nicht um die Präzisierung ihrer Angaben, mit welchem Alter sie der Angeklagte in sein Bett geholt habe, die vielmehr in der Folge in der Form erfolgte, als sie deponierte, es sei in der Hauptschulzeit, konkret während der ersten Klasse gewesen (ON 5 S 4 f).

Ihre im Übrigen weder eine entscheidende Tatsache betreffende noch erhebliche Bekundung, im Alter zwischen 15 und 16 für kurze Zeit eine eigene Wohnung in der A***** gehabt zu haben (ON 5 S 16 f), steht der Beschwerde zuwider ohnedies nicht in erörterungsbedürftigem Gegensatz zu der eingeholten (ON 15) und in der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2017 verlesenen (ON 17 S 23) Auskunft aus dem Zentralmelderegister, wo eine Meldung in der A***** auch erst im Jahr 2009 nicht aufscheint.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00066.18Z.0823.000

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180823_OGH0002_0120OS00066_18Z0000_000