Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred M***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) und der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens Unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred M***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei./) und der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens Unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.
Danach hat er in S***** und andernorts
I./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis 8. Februar 2004 in jeweils zahlreichen Angriffen mit der am 9. Februar 1990 geborenen und somit unmündigen Nicole A***** den Beischlaf und, indem er sie mit einem oder mehreren Fingern vaginal penetrierte und von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen ließ, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;römisch eins./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis 8. Februar 2004 in jeweils zahlreichen Angriffen mit der am 9. Februar 1990 geborenen und somit unmündigen Nicole A***** den Beischlaf und, indem er sie mit einem oder mehreren Fingern vaginal penetrierte und von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen ließ, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;
II./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis zum 8. Februar 2004 in zahlreichen Angriffen mit der am 9. Februar 1990 geborenen und somit unmündigen Nicole A***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie mit der Hand an der Scheide berührte und dort ableckte;römisch zwei./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis zum 8. Februar 2004 in zahlreichen Angriffen mit der am 9. Februar 1990 geborenen und somit unmündigen Nicole A***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie mit der Hand an der Scheide berührte und dort ableckte;
III./ mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, nämlich mit Nicole A*****, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und zwar:römisch drei./ mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, nämlich mit Nicole A*****, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und zwar:
1./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis 8. Februar 2004 in zahlreichen Angriffen durch die unter I./ und II./ angeführten Tathandlungen;1./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis 8. Februar 2004 in zahlreichen Angriffen durch die unter römisch eins./ und römisch zwei./ angeführten Tathandlungen;
2./ in der Zeit von 9. Februar 2004 bis 8. Februar 2008 in wiederholten Angriffen dadurch, dass er sie mit einem Massagestab vaginal und anal penetrierte, sie kräftig in die Brustwarzen zwickte, sie mit einer Lederpeitsche auf die Vagina und auf die Brüste schlug, sie an der Vagina ableckte und von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen sowie seine Hoden und seinen Penis von ihr ablecken ließ;
IV./ in der Zeit von 9. Februar 2004 bis 8. Februar 2008 Nicole A*****, die seiner Obhut unterstand und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in wiederholten Angriffen körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem er sierömisch vier./ in der Zeit von 9. Februar 2004 bis 8. Februar 2008 Nicole A*****, die seiner Obhut unterstand und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in wiederholten Angriffen körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem er sie
1./ im Rahmen der unter II./2./ angeführten sexuellen Handlungen kräftig in die Brustwarzen zwickte und sie mit einer Lederpeitsche auf das Gesäß, die Vagina und die Brüste schlug, wodurch sie neben starken Schmerzen mehrere Tage lang sichtbare Striemen am Gesäß erlitt;1./ im Rahmen der unter römisch zwei./2./ angeführten sexuellen Handlungen kräftig in die Brustwarzen zwickte und sie mit einer Lederpeitsche auf das Gesäß, die Vagina und die Brüste schlug, wodurch sie neben starken Schmerzen mehrere Tage lang sichtbare Striemen am Gesäß erlitt;
2./ zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im oben angeführten Zeitraum in einem Angriff mit Händen und Füßen schlug, wodurch sie mehrere, über den ganzen Körper verteilte Hämatome erlitt.