[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) steht das Verfahrensergebnis, wonach auf dem vom Opfer getragenen Stringtanga – neben den DNA-Spuren des Angeklagten – auch solche einer weiteren unbekannten männlichen Person vorgefunden werden konnten, aber Nina K***** nicht wusste, woher diese Spuren stammten (ON 6 iVm ON 24 AS 10), den mit der Glaubwürdigkeit des Opfers begründeten (US 4 f) Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegen. [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) steht das Verfahrensergebnis, wonach auf dem vom Opfer getragenen Stringtanga – neben den DNA-Spuren des Angeklagten – auch solche einer weiteren unbekannten männlichen Person vorgefunden werden konnten, aber Nina K***** nicht wusste, woher diese Spuren stammten (ON 6 in Verbindung mit ON 24 AS 10), den mit der Glaubwürdigkeit des Opfers begründeten (US 4 f) Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[5] Gleiches gilt für die Angaben des Opfers, wonach sie bereits zuvor schon einmal vergewaltigt worden sei.
[6] Die weitere Beschwerde (Z 5 vierter Fall) übersieht, dass die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann bekämpft werden kann, wenn die Tatrichter in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737 [T5]). [6] Die weitere Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) übersieht, dass die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nur dann bekämpft werden kann, wenn die Tatrichter in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737 [T5]).
[7] Vorliegend stützte der Schöffensenat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hauptsächlich auf die als glaubhaft bewerteten Aussagen der Nina K***** im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der molekulargenetischen Untersuchung der bei ihr sichergestellten Abstriche, oberflächlichen Verletzungen und Hautabschürfungen sowie den Wahrnehmungen von Zeugen über den Zustand des Opfers nach dem Vorfall (US 4 f). Die bloß ergänzende Bezugnahme auf den Inhalt der nach Ansicht der Tatrichter der Glaubwürdigkeit des Angeklagten entgegenstehenden (US 4) – im Verfahren mangels Verlesung (ON 24 AS 12) nicht vorgekommenen – Äußerung zur Anklageschrift (ON 23) war dagegen bei der Lösung der Schuldfrage nicht ausschlaggebend.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.