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Entscheidung 12 Os 66/22f×

Entscheidung 12 Os 66/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/22f

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha im Verfahren zur Unterbringung des * K* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. März 2022, GZ 328 Hv 19/21v-17.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Danach hat er am 19. Juli 2021 in K* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie im Zusammenhang mit einer Störung durch multiplen Substanzkonsum, die Justizwachebeamten * Ka*, * R* und * P* durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung, nämlich dem Anzünden des Haftraums, zu einer Amtshandlung, und zwar zur Verabreichung von Nasenspray im Zuge der Aufsichtstätigkeit der Justizwachebeamten zu nötigen versucht und somit eine Tat begangen, die als Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, (richtig [vgl 14 Os 130/10i]) 269 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Da das Erstgericht offenkundig nicht von einem „Hindern“ iSd Paragraph 269, Absatz eins, StGB ausgegangen ist, sondern mit dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle die Qualifikation der schweren Nötigung (Paragraph 106, Absatz eins, fünfter Fall StGB) angesprochen hat, kann der diesbezügliche Beschwerdeeinwand auf sich beruhen.

[5] Die weitere Subsumtionsrüge leitet ihren Standpunkt, die (faktische) Ausfolgung von Medikamenten selbst stelle eine „medizinische Aufgabe“ dar, die in keinem Zusammenhang mit der Aufsichts- und Überwachungstätigkeit von Justizwachebeamten stehe vergleiche aber Paragraph 66, Absatz eins, StVG), nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E135836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00066.22F.0818.000

Im RIS seit

07.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220818_OGH0002_0120OS00066_22F0000_000