Entscheidung 12 Os 66/23g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 95 Hv 111/22x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2023, AZ 18 Bs 346/22x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 95 Hv 111/22x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2023, AZ 18 Bs 346/22x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit zurück und gab jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge.
[2] Die unmittelbar nach dessen Verkündung abgegebene Erklärung des E*, „dieses Urteil anfechten zu wollen“, war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier: § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 479 StPO). [2] Die unmittelbar nach dessen Verkündung abgegebene Erklärung des E*, „dieses Urteil anfechten zu wollen“, war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier: Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00066.23G.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
JJT_20230622_OGH0002_0120OS00066_23G0000_000