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Entscheidung 12 Os 66/23g×

Entscheidung 12 Os 66/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/23g

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 95 Hv 111/22x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2023, AZ 18 Bs 346/22x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Mit dem angefochtenen Urteil wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit zurück und gab jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge.

[2] Die unmittelbar nach dessen Verkündung abgegebene Erklärung des E*, „dieses Urteil anfechten zu wollen“, war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier: Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E138659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00066.23G.0622.000

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230622_OGH0002_0120OS00066_23G0000_000