Dieser (im Urteil allerdings tatsächlich nicht erörterte) Umstand ist jedoch weder für die vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung verneinte Frage, ob der Angeklagte vom Versuch zurückgetreten ist, noch für die Beurteilung der Tauglichkeit oder der - in der Beschwerde auch mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO reklamierten - absoluten Untauglichkeit des dem Angeklagten angelasteten Diebstahlsversuches von entscheidungswesentlicher Bedeutung:Dieser (im Urteil allerdings tatsächlich nicht erörterte) Umstand ist jedoch weder für die vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung verneinte Frage, ob der Angeklagte vom Versuch zurückgetreten ist, noch für die Beurteilung der Tauglichkeit oder der - in der Beschwerde auch mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO reklamierten - absoluten Untauglichkeit des dem Angeklagten angelasteten Diebstahlsversuches von entscheidungswesentlicher Bedeutung:
Der erstmals in der Hauptverhandlung (vgl. S 78 in Verbindung mit S 115) vorgebrachten Verantwortung, er habe von seinem Diebstahlsvorhaben (freiwillig) Abstand nehmen wollen, nur deshalb sei er die Leiter wieder hinuntergestiegen, dabei aber gestürzt, hat das Erstgericht mit Rücksicht auf die anderslautenden Angaben des Angeklagten im Vorverfahren (vgl. S 31, 42) den Glauben versagt. Der Umstand, daß die Brieftasche auf einem LKW im Hof des Firmengeländes (wo sich der Angeklagte vor der Polizei versteckt hatte) gefunden wurde, bewirkt keine maßgebende Veränderung der Beweislage in bezug auf die Frage einer freiwilligen Abstandnahme von der weiteren Ausführung der noch nicht vollendeten Tat:Der erstmals in der Hauptverhandlung vergleiche S 78 in Verbindung mit S 115) vorgebrachten Verantwortung, er habe von seinem Diebstahlsvorhaben (freiwillig) Abstand nehmen wollen, nur deshalb sei er die Leiter wieder hinuntergestiegen, dabei aber gestürzt, hat das Erstgericht mit Rücksicht auf die anderslautenden Angaben des Angeklagten im Vorverfahren vergleiche S 31, 42) den Glauben versagt. Der Umstand, daß die Brieftasche auf einem LKW im Hof des Firmengeländes (wo sich der Angeklagte vor der Polizei versteckt hatte) gefunden wurde, bewirkt keine maßgebende Veränderung der Beweislage in bezug auf die Frage einer freiwilligen Abstandnahme von der weiteren Ausführung der noch nicht vollendeten Tat:
Ein absolut untauglicher Versuch hinwieder läge auch dann nicht vor, wenn die - an sich vorhandene und normalerweise in der Schreibtischlade des Firmenbüros verwahrte (vgl. S 122) - Brieftasche des Werner H*** mit dem Geld, auf dessen Wegnahme der Tätervorsatz gerichtet war, bereits vor dem Einsteigversuch des Angeklagten von dritter Seite im Firmenhof abgelegt worden sein sollte. Denn diesfalls hätte sich das real existierende (Diebstahls-)Objekt nur zufällig zur Tatzeit nicht am (ins Auge gefaßten) Tatort befunden, sodaß der Versuch bloß relativ untauglich und damit strafbar gewesen wäre (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 35 zu § 15 mit weiteren Nachweisen). Demnach waren die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen nach Lage des Falles schon aus rechtlichen Gründen entbehrlich.Ein absolut untauglicher Versuch hinwieder läge auch dann nicht vor, wenn die - an sich vorhandene und normalerweise in der Schreibtischlade des Firmenbüros verwahrte vergleiche S 122) - Brieftasche des Werner H*** mit dem Geld, auf dessen Wegnahme der Tätervorsatz gerichtet war, bereits vor dem Einsteigversuch des Angeklagten von dritter Seite im Firmenhof abgelegt worden sein sollte. Denn diesfalls hätte sich das real existierende (Diebstahls-)Objekt nur zufällig zur Tatzeit nicht am (ins Auge gefaßten) Tatort befunden, sodaß der Versuch bloß relativ untauglich und damit strafbar gewesen wäre vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 35 zu Paragraph 15, mit weiteren Nachweisen). Demnach waren die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen nach Lage des Falles schon aus rechtlichen Gründen entbehrlich.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gottfried A*** war mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs. 1 StGB, den äußerst raschen Rückfall und die Setzung der Tat während eines offenen Strafvollzuges; als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist.Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gottfried A*** war mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB, den äußerst raschen Rückfall und die Setzung der Tat während eines offenen Strafvollzuges; als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, da ihm der Milderungsgrund nach § 34 Z 9 StGB zugute käme: Er habe die Tat nämlich mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen.Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, da ihm der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 9, StGB zugute käme: Er habe die Tat nämlich mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen.
Diese Berufung ist nicht begründet.
Das Schöffengericht hat die besonderen Strafbemessungsgründe vollständig angeführt. Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund liegt nicht vor; er wäre nur dann gegeben, wenn die verlockende Gelegenheit so beschaffen gewesen wäre, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen hätte können. Davon kann aber bei der vorgelegenen Straftat - einem nächtlichen Einbruchsdiebstahlsversuch durch einen nicht notleidenden Täter - keine Rede sein.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe aber auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Angesichts des durch elf Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten erweist sich die von den Tatrichtern ausgemessene Dauer der Freiheitsstrafe als nicht reduktionsbedürftig.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.