Die Subsumtionsrüge ist aber auch nicht im Recht, soweit sie die Beurteilung der Tat als sogenannter minderschwerer Raub nach § 142 Abs. 2 StGB anstrebt.Die Subsumtionsrüge ist aber auch nicht im Recht, soweit sie die Beurteilung der Tat als sogenannter minderschwerer Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt.
Sie scheitert schon daran, daß die hiefür erforderlichen Prämissen kumulativ vorliegen müssen, nach den tatrichterlichen Konstatierungen aber keine Rede davon sein kann, daß der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübt worden wäre. Setzte doch der Angeklagte T*****, indem er Irvan K***** von hinten packte und ihm die Kapuze über den Kopf stülpte, ihn mit beiden Armen am Hals umklammerte und gegen eine Wand drückte, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer in vehementer Weise jene physische Kraft ein, die nach Lage des Falles erforderlich war, den Überfallenen "praktisch" wehrlos zu machen und Widerstand gegen die Sachwegnahme durch den Beschwerdeführer zu unterbinden. Damit lag aber die eingesetzte Gewalt, deren Ausmaß und Intensität der Schöffensenat durch die Formulierung "sodaß er sich praktisch nicht mehr zur Wehr setzen konnte" mit hinlänglicher Deutlichkeit umschreibt, eindeutig nicht mehr unter der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle, sondern hat sie diese bei Anwendung des gebotenen objektiv-individualisierenden Maßstabs unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles bereits weit überschritten (siehe hiezu JBl 1986, 468; Kienapfel BT II2 RN 107 bis 111, Leukauf-Steininger Komm2 RN 35; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr 39 bis 48, je zu § 142).Sie scheitert schon daran, daß die hiefür erforderlichen Prämissen kumulativ vorliegen müssen, nach den tatrichterlichen Konstatierungen aber keine Rede davon sein kann, daß der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübt worden wäre. Setzte doch der Angeklagte T*****, indem er Irvan K***** von hinten packte und ihm die Kapuze über den Kopf stülpte, ihn mit beiden Armen am Hals umklammerte und gegen eine Wand drückte, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer in vehementer Weise jene physische Kraft ein, die nach Lage des Falles erforderlich war, den Überfallenen "praktisch" wehrlos zu machen und Widerstand gegen die Sachwegnahme durch den Beschwerdeführer zu unterbinden. Damit lag aber die eingesetzte Gewalt, deren Ausmaß und Intensität der Schöffensenat durch die Formulierung "sodaß er sich praktisch nicht mehr zur Wehr setzen konnte" mit hinlänglicher Deutlichkeit umschreibt, eindeutig nicht mehr unter der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle, sondern hat sie diese bei Anwendung des gebotenen objektiv-individualisierenden Maßstabs unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles bereits weit überschritten (siehe hiezu JBl 1986, 468; Kienapfel BT II2 RN 107 bis 111, Leukauf-Steininger Komm2 RN 35; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr 39 bis 48, je zu Paragraph 142,).
Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten gemäß §§ 142 Abs. 1 StGB, bei Robert Z***** unter Anwendung des § 41 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über T***** in der Höhe von zwei Jahren und über Z***** im Ausmaß von zehn Monaten. Beim Angeklagten Z***** war dabei erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall innerhalb einer offenen Probezeit, mildernd dagegen das volle umfassende und auch reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung, der Umstand, daß er die Tat unter Einwirkung eines Dritten, nämlich durch Verleitung seitens des Erstangeklagten verübt hat und die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, bei Robert Z***** unter Anwendung des Paragraph 41, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über T***** in der Höhe von zwei Jahren und über Z***** im Ausmaß von zehn Monaten. Beim Angeklagten Z***** war dabei erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall innerhalb einer offenen Probezeit, mildernd dagegen das volle umfassende und auch reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung, der Umstand, daß er die Tat unter Einwirkung eines Dritten, nämlich durch Verleitung seitens des Erstangeklagten verübt hat und die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat.
Die Berufung dieses Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet.
Mit Bezug auf die begehrte Strafreduzierung enthält das Rechtsmittel keine einer argumentativen Behandlung zugängliche Begründung und es kann daher mit der Konstatierung sein Bewenden haben, daß die geschöpfte Unrechtsfolge - und zwar auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Milderungsgrundes nach § 34 Z 1 StGB (Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres) - dem Obersten Gerichtshof durchaus tatschuldgerecht und einer Ermäßigung sonach unzugänglich erscheint.Mit Bezug auf die begehrte Strafreduzierung enthält das Rechtsmittel keine einer argumentativen Behandlung zugängliche Begründung und es kann daher mit der Konstatierung sein Bewenden haben, daß die geschöpfte Unrechtsfolge - und zwar auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer eins, StGB (Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres) - dem Obersten Gerichtshof durchaus tatschuldgerecht und einer Ermäßigung sonach unzugänglich erscheint.
Zu Recht hat das Schöffengericht dem Angeklagten Z***** aber auch mit Rücksicht auf die einschlägige Vorverurteilung nach § 83 StGB die Gewährung einer - neuerlichen - bedingten Strafnachsicht verweigert, zumal das nunmehrige Delikt während des Laufes der Probezeit begangen wurde. Wenn die Berufung darin einen Widerspruch zu erkennen vermeint, daß einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 StGB bejaht, mit Bezug auf § 43 StGB aber eine positive Zukunftsprognose negiert wurde, läßt sie außer acht, daß § 41 StGB auf die Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe, § 43 Abs. 1 StGB jedoch darauf abstellt, daß die bloße Androhung der Vollziehung zur Erreichung des Strafzweckes genügt. Davon kann aber bei der gegebenen Fallgestaltung keine Rede sein und es stehen auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zwingende spezialpräventive Gründe einer abermaligen bedingten Strafnachsicht entgegen.Zu Recht hat das Schöffengericht dem Angeklagten Z***** aber auch mit Rücksicht auf die einschlägige Vorverurteilung nach Paragraph 83, StGB die Gewährung einer - neuerlichen - bedingten Strafnachsicht verweigert, zumal das nunmehrige Delikt während des Laufes der Probezeit begangen wurde. Wenn die Berufung darin einen Widerspruch zu erkennen vermeint, daß einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 41, StGB bejaht, mit Bezug auf Paragraph 43, StGB aber eine positive Zukunftsprognose negiert wurde, läßt sie außer acht, daß Paragraph 41, StGB auf die Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe, Paragraph 43, Absatz eins, StGB jedoch darauf abstellt, daß die bloße Androhung der Vollziehung zur Erreichung des Strafzweckes genügt. Davon kann aber bei der gegebenen Fallgestaltung keine Rede sein und es stehen auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zwingende spezialpräventive Gründe einer abermaligen bedingten Strafnachsicht entgegen.
Es mußte daher auch der Berufung des Angeklagten Z***** ein Erfolg versagt bleiben.
Unbegründet erweisen sich schließlich auch die Beschwerden der beiden Angeklagten gegen die gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 gefaßten Widerrufsbeschlüsse. Den Angeklagten Z***** genügt es auf die obigen, seine Berufung betreffenden Ausführungen zu verweisen, weil die dort hervorgehobenen spezialpräventiven Aspekte auch für den Widerruf der wegen eines auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Deliktes gewährten bedingten Strafnachsicht Geltung besitzen.Unbegründet erweisen sich schließlich auch die Beschwerden der beiden Angeklagten gegen die gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, gefaßten Widerrufsbeschlüsse. Den Angeklagten Z***** genügt es auf die obigen, seine Berufung betreffenden Ausführungen zu verweisen, weil die dort hervorgehobenen spezialpräventiven Aspekte auch für den Widerruf der wegen eines auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Deliktes gewährten bedingten Strafnachsicht Geltung besitzen.
Noch kürzer kann die Erwiderung auf die Beschwerdeausführungen des Angeklagten T***** ausfallen, weil bei dreizehn einschlägigen Vorstrafen und eines Rückfalls innerhalb offener Probezeit die Erforderlichkeit des ausgesprochenen Widerrufs aus spezialpräventiver Sicht keiner Erörterung bedarf.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.