Die vom Angeklagten allein gegen die Schuldsprüche wegen Körperverletzung punkto ihrer Beurteilung als schwer (und wohl auch als solche absichtlich zugefügt) und wegen Betruges punkto dessen Qualifikation durch gewerbsmäßige Begehung aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten allein gegen die Schuldsprüche wegen Körperverletzung punkto ihrer Beurteilung als schwer (und wohl auch als solche absichtlich zugefügt) und wegen Betruges punkto dessen Qualifikation durch gewerbsmäßige Begehung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der - nicht bloß Versuch einer absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs. 1 StGB), sondern eine Subsumtion der Tat als leichte Körperverletzung (83 StGB) reklamierenden - Rechtsrüge (Z 10) zuwider ist die Beurteilung der von Avni Q***** davongetragenen Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung der maßgebenden Umstände (Foregger-Serini5 Erl III; Leukauf-Steininger3 RN 7; Burgstaller in WK Rz 18 f, jeweils zu § 84 StGB) durchaus zutreffend, weil eine gravierende Beeinträchtigung des Oberschenkelmuskels sowie des umhüllenden Bindegewebes vorlag und zur Wiederherstellung eine Operation mit speziellen Vernähungen und Anbringung eines Drain notwendig war. Angesichts der Natur dieser Verletzung und des daraus resultierenden Gewichtes des gesundheitlichen Nachteils wird der bereits im Tatzeitpunkt gegebene schwere Grad der Körperverletzung dadurch nicht berührt, daß - wie die Beschwerde behauptet - der Heilungsverlauf nach der Operation problemlos und kurz war, die verletzungsbedingten Schmerzen nach drei Tagen abklangen und keine "massive" Gefährdung des Gesundheitszustands des Opfers eintrat; wird doch durch diese Umstände der ausschlaggebende Faktor, nämlich die Art und Ausdehnung der gegenständlichen Weichteilwunde als intensive Läsion im Bereich größerer Muskeln (siehe EvBl 1981/215 und Holzcabek-Laubichler in ÖJZ 1987, 199) nicht berührt. Gegen die festgestellte Absicht, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, wird in der Beschwerde inhaltlich nichts vorgebracht. Das Begehren einer Tatbeurteilung bloß nach § 83 StGB bedarf daher in diesem Punkt keiner weiteren Erwiderung, weil die Rechtsrüge hier nicht von den Urteilsgründen zur subjektiven Tatseite ausgeht.Der - nicht bloß Versuch einer absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB), sondern eine Subsumtion der Tat als leichte Körperverletzung (83 StGB) reklamierenden - Rechtsrüge (Ziffer 10,) zuwider ist die Beurteilung der von Avni Q***** davongetragenen Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung der maßgebenden Umstände (Foregger-Serini5 Erl römisch drei; Leukauf-Steininger3 RN 7; Burgstaller in WK Rz 18 f, jeweils zu Paragraph 84, StGB) durchaus zutreffend, weil eine gravierende Beeinträchtigung des Oberschenkelmuskels sowie des umhüllenden Bindegewebes vorlag und zur Wiederherstellung eine Operation mit speziellen Vernähungen und Anbringung eines Drain notwendig war. Angesichts der Natur dieser Verletzung und des daraus resultierenden Gewichtes des gesundheitlichen Nachteils wird der bereits im Tatzeitpunkt gegebene schwere Grad der Körperverletzung dadurch nicht berührt, daß - wie die Beschwerde behauptet - der Heilungsverlauf nach der Operation problemlos und kurz war, die verletzungsbedingten Schmerzen nach drei Tagen abklangen und keine "massive" Gefährdung des Gesundheitszustands des Opfers eintrat; wird doch durch diese Umstände der ausschlaggebende Faktor, nämlich die Art und Ausdehnung der gegenständlichen Weichteilwunde als intensive Läsion im Bereich größerer Muskeln (siehe EvBl 1981/215 und Holzcabek-Laubichler in ÖJZ 1987, 199) nicht berührt. Gegen die festgestellte Absicht, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, wird in der Beschwerde inhaltlich nichts vorgebracht. Das Begehren einer Tatbeurteilung bloß nach Paragraph 83, StGB bedarf daher in diesem Punkt keiner weiteren Erwiderung, weil die Rechtsrüge hier nicht von den Urteilsgründen zur subjektiven Tatseite ausgeht.
Ebenso unbegründet wie die Rechtsrüge ist aber auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten, in welcher er eine unzureichende Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung beim Betrug reklamiert.Ebenso unbegründet wie die Rechtsrüge ist aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten, in welcher er eine unzureichende Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung beim Betrug reklamiert.
Findet doch die betreffende Konstatierung allein schon darin eine hinreichende Grundlage, daß der Angeklagte die von ihm weitergegebenen Scheckformulare nach Kontonummer und Anzahl, also nach Art geschäftlicher Aufzeichnungen, genau notierte (Band III S 336, 339 f), in welchem Zusammenhang die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geäußerte tatrichterliche Annahme, der Angeklagte gehöre "offensichtlich" einer Organisation an, die sich damit beschäftige, gestohlene Schecks gewinnbringend einzulösen (Band III S 338 f), als für die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers irrelevant bloß illustrativen Charakter besitzt und es sonach - der Beschwerde zuwider - insoweit keiner den Kriterien der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO entsprechenden detaillierten Begründung bedurfte.Findet doch die betreffende Konstatierung allein schon darin eine hinreichende Grundlage, daß der Angeklagte die von ihm weitergegebenen Scheckformulare nach Kontonummer und Anzahl, also nach Art geschäftlicher Aufzeichnungen, genau notierte (Band römisch drei S 336, 339 f), in welchem Zusammenhang die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geäußerte tatrichterliche Annahme, der Angeklagte gehöre "offensichtlich" einer Organisation an, die sich damit beschäftige, gestohlene Schecks gewinnbringend einzulösen (Band römisch drei S 338 f), als für die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers irrelevant bloß illustrativen Charakter besitzt und es sonach - der Beschwerde zuwider - insoweit keiner den Kriterien der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entsprechenden detaillierten Begründung bedurfte.
Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs. 1, 148 zweiter Strafsatz StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Erschwerend waren dabei die einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahls und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd dagegen das Teilgeständnis zur Körperverletzung (A) und das umfassende Geständnis zur Urkundenfälschung (C).Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 148, zweiter Strafsatz StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Erschwerend waren dabei die einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahls und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd dagegen das Teilgeständnis zur Körperverletzung (A) und das umfassende Geständnis zur Urkundenfälschung (C).
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet. Vermag er doch keine zusätzlichen Milderungsgründe nennenswerten Gewichtes ins Treffen zu führen und läßt namentlich seine Behauptung, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, ohne substantielle Begründung.
Von den tatrichterlichen Strafzumessungsgründen ausgehend erweist sich vielmehr die geschöpfte Unrechtsfolge bei einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz und im Hinblick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten als keineswegs überzogene Sanktion und ist mithin einer Reduktion unzugänglich.
Die gewerbsmäßig und arbeitsteilig begangenen schweren Betrügereien (B I bis V) und die einschlägige Vorverurteilung stehen aber auch einer teilbedingten Strafnachsicht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen entgegen.Die gewerbsmäßig und arbeitsteilig begangenen schweren Betrügereien (B römisch eins bis römisch fünf) und die einschlägige Vorverurteilung stehen aber auch einer teilbedingten Strafnachsicht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen entgegen.