Mit dem angefochtenen Urteil wurde Suat R***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in der Zeit vom Sommer 1993 bis Anfang Oktober 1993 in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Suat R***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in der Zeit vom Sommer 1993 bis Anfang Oktober 1993 in Wien
I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er gewerbsmäßig, teilweise mit dem gesondert verfolgten Fatmir A***** als Mittäter, im Urteil namentlich bezeichneten Personen insgesamt 172 Gramm Heroin verkaufte, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge überstieg undrömisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er gewerbsmäßig, teilweise mit dem gesondert verfolgten Fatmir A***** als Mittäter, im Urteil namentlich bezeichneten Personen insgesamt 172 Gramm Heroin verkaufte, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge überstieg und
II. durch die unter I. beschriebenen Handlungen gewerbsmäßig vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an sich gebracht und verhandelt.römisch zwei. durch die unter römisch eins. beschriebenen Handlungen gewerbsmäßig vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an sich gebracht und verhandelt.
Allein den Schuldspruch zu II. des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.Allein den Schuldspruch zu römisch zwei. des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.
Setzt sich doch die Mängelrüge (Z 5) mit der darin aufgestellten Behauptung, die das Wissen des Angeklagten um die Schmuggelguteigenschaft des von ihm in Verkehr gesetzten Heroins betreffenden Feststellungen seien nicht begründet, über die diesbezüglichen einläßlichen Urteilserwägungen (US 8 iVm S 53) hinweg, wogegen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einerseits den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen ausdrücklich verläßt ("... bei richtigen Feststellungen ...") und andererseits nicht substantiiert, weshalb der Umstand, daß der Angeklagte das Suchtgift nicht (selbst) schmuggelte, seinen Freispruch vom Vorwurf der §§ 37 Abs 1 und 38 Abs 1 lit a FinStrG zur Folge haben müßte.Setzt sich doch die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der darin aufgestellten Behauptung, die das Wissen des Angeklagten um die Schmuggelguteigenschaft des von ihm in Verkehr gesetzten Heroins betreffenden Feststellungen seien nicht begründet, über die diesbezüglichen einläßlichen Urteilserwägungen (US 8 in Verbindung mit S 53) hinweg, wogegen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einerseits den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen ausdrücklich verläßt ("... bei richtigen Feststellungen ...") und andererseits nicht substantiiert, weshalb der Umstand, daß der Angeklagte das Suchtgift nicht (selbst) schmuggelte, seinen Freispruch vom Vorwurf der Paragraphen 37, Absatz eins und 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG zur Folge haben müßte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.