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Entscheidung 12 Os 66/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/94

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Suat R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Februar 1994, GZ 6 e römisch fünf r 15631/93-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Suat R***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in der Zeit vom Sommer 1993 bis Anfang Oktober 1993 in Wien

römisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er gewerbsmäßig, teilweise mit dem gesondert verfolgten Fatmir A***** als Mittäter, im Urteil namentlich bezeichneten Personen insgesamt 172 Gramm Heroin verkaufte, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge überstieg und

römisch zwei. durch die unter römisch eins. beschriebenen Handlungen gewerbsmäßig vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an sich gebracht und verhandelt.

Allein den Schuldspruch zu römisch zwei. des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.

Setzt sich doch die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der darin aufgestellten Behauptung, die das Wissen des Angeklagten um die Schmuggelguteigenschaft des von ihm in Verkehr gesetzten Heroins betreffenden Feststellungen seien nicht begründet, über die diesbezüglichen einläßlichen Urteilserwägungen (US 8 in Verbindung mit S 53) hinweg, wogegen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einerseits den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen ausdrücklich verläßt ("... bei richtigen Feststellungen ...") und andererseits nicht substantiiert, weshalb der Umstand, daß der Angeklagte das Suchtgift nicht (selbst) schmuggelte, seinen Freispruch vom Vorwurf der Paragraphen 37, Absatz eins und 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG zur Folge haben müßte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E35984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00066.9406.0505.0

Dokumentnummer

JJT_19940505_OGH0002_0120OS00066_9400006_000