Durch die vom Angeklagten O***** gerügte Ablehnung der Einvernahme der Zeugin Christine Ö***** zum Beweis dafür, daß ihn das Opfer aufgrund der vorangegangenen Begegnung in der Diskothek kannte "und demnach das Wiedererkennen (bei der Wahlkonfrontation) erklärbar ist" wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Denn das Schöffengericht hat die (einverständlich) verlesene Aussage dieser Zeugin (S 311 f sowie S 307 iVm ON 20) ohnedies berücksichtigt und hat der Beschwerdeführer seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit gar nicht bestritten (S 233 ff).Durch die vom Angeklagten O***** gerügte Ablehnung der Einvernahme der Zeugin Christine Ö***** zum Beweis dafür, daß ihn das Opfer aufgrund der vorangegangenen Begegnung in der Diskothek kannte "und demnach das Wiedererkennen (bei der Wahlkonfrontation) erklärbar ist" wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Denn das Schöffengericht hat die (einverständlich) verlesene Aussage dieser Zeugin (S 311 f sowie S 307 in Verbindung mit ON 20) ohnedies berücksichtigt und hat der Beschwerdeführer seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit gar nicht bestritten (S 233 ff).
Im Hinblick auf die Depositionen der Rettungsfahrer Johannes P***** und Wolfgang M*****, wonach ihnen zuerst die Bedrängnis der jungen Frau, die gezerrt wurde, auffiel und sie dann eine Runde um den Häuserblock fuhren, ehe sie (erst) nach ca 2 Minuten beobachten konnten, daß ein "Schwarzafrikaner" die junge Frau niederhielt, ein weiterer auf ihr lag und der dritte (ca 20 cm - S 291) daneben stand, war - schon mangels permanenter Beobachtung - auch der weiters (zum Nachweis der ohnehin unbestrittenen Wahrnehmungsmöglichkeiten der Zeugen P***** und M***** bei ihrem neuerlichen Eintreffen am Tatort) beantragte Lokalaugenschein von vornherein nicht geeignet, die Verantwortung dieses Angeklagten (sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt zu haben) zu stützen bzw seine vom Opfer behauptete Gewaltanwendung in Frage zu stellen. Auch dieser Beweisantrag verfiel sohin zu Recht der Ablehnung.
Mit der Behauptung eines (nicht näher bezeichneten) Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) übersieht der Angeklagte O***** die - im Zuge der Würdigung der Aussage der Yvonne Irmgard W***** getroffene - Konstatierung, wonach die beiden Angeklagten Gewalt übten, um dem dritten Täter den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen (US 11). Da die Beschwerde somit nicht am Urteilssachverhalt festhält, bringt sie den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.Mit der Behauptung eines (nicht näher bezeichneten) Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) übersieht der Angeklagte O***** die - im Zuge der Würdigung der Aussage der Yvonne Irmgard W***** getroffene - Konstatierung, wonach die beiden Angeklagten Gewalt übten, um dem dritten Täter den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen (US 11). Da die Beschwerde somit nicht am Urteilssachverhalt festhält, bringt sie den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten T*****:Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten T*****:
Die Beurteilung als Versuch (§ 15 StGB) des in Rede stehenden Verbrechens strebt er nämlich unter Vernachlässigung der festgestellten (US 6) Berührung der Geschlechtsteile (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 210 E 21) an.Die Beurteilung als Versuch (Paragraph 15, StGB) des in Rede stehenden Verbrechens strebt er nämlich unter Vernachlässigung der festgestellten (US 6) Berührung der Geschlechtsteile (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 210, E 21) an.
Die Unterstellung seiner Tat unter den mit geringerer Strafdrohung ausgestatteten Abs 2 des § 201 StGB reklamiert er hinwieder, ohne das konstatierte gewalttätige Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern (Pallin in WK § 201 Rz 8a) zu beachten.Die Unterstellung seiner Tat unter den mit geringerer Strafdrohung ausgestatteten Absatz 2, des Paragraph 201, StGB reklamiert er hinwieder, ohne das konstatierte gewalttätige Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern (Pallin in WK Paragraph 201, Rz 8a) zu beachten.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.