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Entscheidung 12 Os 66/98×

Entscheidung 12 Os 66/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/98

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jefferson T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jefferson T***** und Joseph Zuliko O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Dezember 1997, GZ 12 römisch fünf r 2.825/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die nigerianischen Staatsangehörigen Jefferson T***** und Joseph Zuliko O***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach haben sie am 5. Oktober 1997 in Graz als unmittelbare Täter im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter Yvonne Irmgard W***** durch schwere gegen sie gerichtete Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem sie die Frau - nachdem sie diese gegen einen Zaun gedrückt und auf eine Wiese gezerrt hatten (US 5) - zu Boden drückten und festhielten, während der Mittäter sie gegen ihren Willen auszog und versuchte, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen, wobei es zu der Berührung der Geschlechtsteile kam.

Die gegen dieses Urteil von Jefferson T***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und von Joseph Zuliko O***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und "9" (der Sache nach: Litera a,) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Rechtliche Beurteilung

Durch die vom Angeklagten O***** gerügte Ablehnung der Einvernahme der Zeugin Christine Ö***** zum Beweis dafür, daß ihn das Opfer aufgrund der vorangegangenen Begegnung in der Diskothek kannte "und demnach das Wiedererkennen (bei der Wahlkonfrontation) erklärbar ist" wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Denn das Schöffengericht hat die (einverständlich) verlesene Aussage dieser Zeugin (S 311 f sowie S 307 in Verbindung mit ON 20) ohnedies berücksichtigt und hat der Beschwerdeführer seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit gar nicht bestritten (S 233 ff).

Im Hinblick auf die Depositionen der Rettungsfahrer Johannes P***** und Wolfgang M*****, wonach ihnen zuerst die Bedrängnis der jungen Frau, die gezerrt wurde, auffiel und sie dann eine Runde um den Häuserblock fuhren, ehe sie (erst) nach ca 2 Minuten beobachten konnten, daß ein "Schwarzafrikaner" die junge Frau niederhielt, ein weiterer auf ihr lag und der dritte (ca 20 cm - S 291) daneben stand, war - schon mangels permanenter Beobachtung - auch der weiters (zum Nachweis der ohnehin unbestrittenen Wahrnehmungsmöglichkeiten der Zeugen P***** und M***** bei ihrem neuerlichen Eintreffen am Tatort) beantragte Lokalaugenschein von vornherein nicht geeignet, die Verantwortung dieses Angeklagten (sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt zu haben) zu stützen bzw seine vom Opfer behauptete Gewaltanwendung in Frage zu stellen. Auch dieser Beweisantrag verfiel sohin zu Recht der Ablehnung.

Mit der Behauptung eines (nicht näher bezeichneten) Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) übersieht der Angeklagte O***** die - im Zuge der Würdigung der Aussage der Yvonne Irmgard W***** getroffene - Konstatierung, wonach die beiden Angeklagten Gewalt übten, um dem dritten Täter den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen (US 11). Da die Beschwerde somit nicht am Urteilssachverhalt festhält, bringt sie den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten T*****:

Die Beurteilung als Versuch (Paragraph 15, StGB) des in Rede stehenden Verbrechens strebt er nämlich unter Vernachlässigung der festgestellten (US 6) Berührung der Geschlechtsteile (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 210, E 21) an.

Die Unterstellung seiner Tat unter den mit geringerer Strafdrohung ausgestatteten Absatz 2, des Paragraph 201, StGB reklamiert er hinwieder, ohne das konstatierte gewalttätige Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern (Pallin in WK Paragraph 201, Rz 8a) zu beachten.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E50739 12D00668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00066.98.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0120OS00066_9800000_000