Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 66/99×

Entscheidung 12 Os 66/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ römisch fünf r 253/94 anhängigen Auslieferungssache des Anatol von A***** zur Strafvollstreckung an Deutschland über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. Dezember 1994, AZ 11 Ns 447/94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien (soweit hier von Bedeutung) nach Paragraph 33, Absatz eins, ARHG die Zulässigkeit der Auslieferung des Anatol von A***** an Deutschland zum Vollzug einer (restlichen) Freiheitsstrafe festgestellt.

Die dagegen (mit Schreiben vom 31. März 1999) erhobene Beschwerde des von der Auslieferung Betroffenen war schon mangels einer dazu eröffneten gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeit (Paragraph 33, Absatz 5, ARHG) zurückzuweisen.

Anmerkung

E54575 12D00669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00066.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0120OS00066_9900000_000