Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen „die von der Entscheidung über die Untersuchungshaft (ON 16) gesonderte Fassung des Beschlusses des Untersuchungsrichters vom 6. November 2003 (ON 19)" wendet, geht sie fehl:
Nach § 179 Abs 2 StPO hat der Untersuchungsrichter nach der Vernehmung sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel) freigelassen oder über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Gemäß Abs 3 leg cit ist der (solcherart gefasste) Beschluss des Untersuchungsrichters samt Begründung dem Beschuldigten sofort zu eröffnen, innerhalb der in dieser Bestimmung näher genannten Frist schriftlich auszufertigen und zuzustellen. Der damit getroffenen gesetzlichen Anordnung, über die Anträge auf Verhängung der Untersuchungshaft in einem Beschluss abschließend zu entscheiden, ist der Untersuchungsrichter durch die beschriebene Vorgangsweise ohnedies nachgekommen.Nach Paragraph 179, Absatz 2, StPO hat der Untersuchungsrichter nach der Vernehmung sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel) freigelassen oder über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Gemäß Absatz 3, leg cit ist der (solcherart gefasste) Beschluss des Untersuchungsrichters samt Begründung dem Beschuldigten sofort zu eröffnen, innerhalb der in dieser Bestimmung näher genannten Frist schriftlich auszufertigen und zuzustellen. Der damit getroffenen gesetzlichen Anordnung, über die Anträge auf Verhängung der Untersuchungshaft in einem Beschluss abschließend zu entscheiden, ist der Untersuchungsrichter durch die beschriebene Vorgangsweise ohnedies nachgekommen.
Die - wie hier - nach Entscheidungspunkten gesonderte Ausfertigung der Punkte 2.) und 3.) Haftbeschlusses ändert nichts an der im Einklang mit § 179 Abs 2 und Abs 3 StPO stehenden einheitlichen Beschlussfassung. Denn für deren Überprüfung ist nur die Urschrift der Entscheidung maßgebend (Mayerhofer StPO5 § 270 RN 36). Durch die (in bestimmten Fällen gesetzlich gebotene - § 79 Abs 2 GOG) Unterfertigung durch den Richter verlieren, ON 16 und ON 19, die dasselbe Datum und denselben Inhalt wie der Beschluss S 3c f (Punkt 2 bzw Punkt 3) aufweisen, keinesfalls ihre Eigenschaft als bloße uneingeschränkt im Sinn der Urschrift berichtigungsfähige (Mayerhofer aaO abermals § 270 RN 36) Ausfertigungen des in Rede stehenden Beschlusses (§§ 62, 149 Abs 1 lit a und lit b GeO, 79 Abs 1 und Abs 2 GOG).Die - wie hier - nach Entscheidungspunkten gesonderte Ausfertigung der Punkte 2.) und 3.) Haftbeschlusses ändert nichts an der im Einklang mit Paragraph 179, Absatz 2 und Absatz 3, StPO stehenden einheitlichen Beschlussfassung. Denn für deren Überprüfung ist nur die Urschrift der Entscheidung maßgebend (Mayerhofer StPO5 Paragraph 270, RN 36). Durch die (in bestimmten Fällen gesetzlich gebotene - Paragraph 79, Absatz 2, GOG) Unterfertigung durch den Richter verlieren, ON 16 und ON 19, die dasselbe Datum und denselben Inhalt wie der Beschluss S 3c f (Punkt 2 bzw Punkt 3) aufweisen, keinesfalls ihre Eigenschaft als bloße uneingeschränkt im Sinn der Urschrift berichtigungsfähige (Mayerhofer aaO abermals Paragraph 270, RN 36) Ausfertigungen des in Rede stehenden Beschlusses (Paragraphen 62, 149, Absatz eins, Litera a und Litera b, GeO, 79 Absatz eins und Absatz 2, GOG).
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher in diesem Umfang zu verwerfen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht, soweit damit die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 21) gegen den Haftbeschluss des Untersuchungsrichters vom 6. November 2003 (S 3c f) als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht hingegen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 179 Abs 5 StPO steht dem Staatsanwalt gegen einen Beschluss nach Abs 2 leg cit - mit dem der Untersuchungsrichter die Enthaftung anordnet - die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die dargestellte Teilung der Ausfertigung der Haftentscheidung (S 3c f; ON 16 und 19) ändert - wie oben dargelegt - nichts daran, dass der Untersuchungsrichter der Sache nach nur eine Haftentscheidung getroffen hat.Nach Paragraph 179, Absatz 5, StPO steht dem Staatsanwalt gegen einen Beschluss nach Absatz 2, leg cit - mit dem der Untersuchungsrichter die Enthaftung anordnet - die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die dargestellte Teilung der Ausfertigung der Haftentscheidung (S 3c f; ON 16 und 19) ändert - wie oben dargelegt - nichts daran, dass der Untersuchungsrichter der Sache nach nur eine Haftentscheidung getroffen hat.
Ungeachtet der bloß auf die Beschlussausfertigung ON 19 bezogenen Anfechtungserklärung war somit diese einheitliche Haftentscheidung Gegenstand der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 179 Abs 2 und Abs 5 StPO), was sich ferner aus dem auf die - zwingend den Wegfall der Entscheidung nach § 180 Abs 5 Z 7 StPO bedingende (§ 190 Abs 1 StPO) - zusätzliche Heranziehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr abzielenden Beschwerdeantrag (ON 21) ergibt.Ungeachtet der bloß auf die Beschlussausfertigung ON 19 bezogenen Anfechtungserklärung war somit diese einheitliche Haftentscheidung Gegenstand der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Paragraph 179, Absatz 2 und Absatz 5, StPO), was sich ferner aus dem auf die - zwingend den Wegfall der Entscheidung nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, StPO bedingende (Paragraph 190, Absatz eins, StPO) - zusätzliche Heranziehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr abzielenden Beschwerdeantrag (ON 21) ergibt.
Zu dieser Haftbeschwerde war die Staatsanwaltschaft trotz der Verhängung der Untersuchungshaft legitimiert. Denn der Staatsanwalt ist durch die Nichtannahme von ihm geltend gemachter Haftgründe bei Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft dann beschwert, wenn dadurch seinen Strafverfolgungsinteressen nicht vollständig entsprochen wurde (vgl Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 240). Dies trifft namentlich insbesondere in jenen Fällen zu, in denen das Gesetz an die ausschließliche Heranziehung eines Haftgrundes besondere, den Fortbestand der Untersuchungshaft einschränkende Rechtsfolgen knüpft, wie etwa bei ausschließlicher Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr die - wie im gegenständlichen Fall - obligatorische (mit der Wirkung einer aufhebend bedingten Haftverlängerung bzw -fortsetzung verbundene, vgl 11 Os 71/03) Bestimmung einer Sicherheitsleistung (§ 190 Abs 1 StPO) oder der Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft (ausschließlich) aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (§ 194 Abs 1 StPO; vgl SSt 57/51 aE).Zu dieser Haftbeschwerde war die Staatsanwaltschaft trotz der Verhängung der Untersuchungshaft legitimiert. Denn der Staatsanwalt ist durch die Nichtannahme von ihm geltend gemachter Haftgründe bei Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft dann beschwert, wenn dadurch seinen Strafverfolgungsinteressen nicht vollständig entsprochen wurde vergleiche Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 240). Dies trifft namentlich insbesondere in jenen Fällen zu, in denen das Gesetz an die ausschließliche Heranziehung eines Haftgrundes besondere, den Fortbestand der Untersuchungshaft einschränkende Rechtsfolgen knüpft, wie etwa bei ausschließlicher Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr die - wie im gegenständlichen Fall - obligatorische (mit der Wirkung einer aufhebend bedingten Haftverlängerung bzw -fortsetzung verbundene, vergleiche 11 Os 71/03) Bestimmung einer Sicherheitsleistung (Paragraph 190, Absatz eins, StPO) oder der Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft (ausschließlich) aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 194, Absatz eins, StPO; vergleiche SSt 57/51 aE).
Das Oberlandesgericht Wien, dessen Entscheidung ersichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin zitierten Urteile des Obersten Gerichtshofes, insbesondere SSt 63/104, das auf die Verpflichtung des Beschwerdegerichtes zur umfassenden amtswegigen Überprüfung der Haftfrage abstellt, beruht, hätte daher über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ON 21 meritorisch zu entscheiden gehabt. Da sich die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, bedarf es keiner konkreten Maßnahme im Sinne des § 292 letzter Satz StPO.Das Oberlandesgericht Wien, dessen Entscheidung ersichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin zitierten Urteile des Obersten Gerichtshofes, insbesondere SSt 63/104, das auf die Verpflichtung des Beschwerdegerichtes zur umfassenden amtswegigen Überprüfung der Haftfrage abstellt, beruht, hätte daher über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ON 21 meritorisch zu entscheiden gehabt. Da sich die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, bedarf es keiner konkreten Maßnahme im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO.