Die in der Mängelrüge zu I. erhobenen Einwände unvollständiger Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen zu Strafzumessungsgründen, wie zu der als erschwerend gewerteten Stellung dieses Angeklagten als „Anführer" und „tatbestimmende Person", versagen schon deshalb, weil sie sich nicht auf schuldspruch- oder subsumtionsrelevante, nur solcherart aber entscheidende Tatsachen beziehen.Die in der Mängelrüge zu römisch eins. erhobenen Einwände unvollständiger Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen zu Strafzumessungsgründen, wie zu der als erschwerend gewerteten Stellung dieses Angeklagten als „Anführer" und „tatbestimmende Person", versagen schon deshalb, weil sie sich nicht auf schuldspruch- oder subsumtionsrelevante, nur solcherart aber entscheidende Tatsachen beziehen.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der zu V. ergangenen Schuldsprüche zuwider haben sich die Tatrichter auf das auch in diesem Umfang umfassende Geständnis des Angeklagten gestützt (US 18 iVm S 284/II und 27, 29 in ON 20).Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der zu römisch fünf. ergangenen Schuldsprüche zuwider haben sich die Tatrichter auf das auch in diesem Umfang umfassende Geständnis des Angeklagten gestützt (US 18 in Verbindung mit S 284/II und 27, 29 in ON 20).
Aus welchem Grund es bei festgestellter, von der Beschwerde unbekämpft gebliebener Mittäterschaft von Relevanz sein sollte, wann, von wem und auf welche Weise das Fahrzeug zu V. „tatsächlich" in Betrieb genommen wurde, wer das darin befindliche Werkzeug „tatsächlich" weggeworfen hat und ob es der Geschädigte nicht doch auf irgend eine Weise zurückerlangt hat (siehe jedoch S 21 in ON 20), legt die einen Mangel an Feststellungen behauptende Beschwerde (inhaltlich Z 9 lit a) in nachvollziehbarer Weise nicht dar (vgl auch Leukauf/Steininger Komm³, Rz 4, Fabrizy StGB9 Rz 4, jeweils zu § 135).Aus welchem Grund es bei festgestellter, von der Beschwerde unbekämpft gebliebener Mittäterschaft von Relevanz sein sollte, wann, von wem und auf welche Weise das Fahrzeug zu römisch fünf. „tatsächlich" in Betrieb genommen wurde, wer das darin befindliche Werkzeug „tatsächlich" weggeworfen hat und ob es der Geschädigte nicht doch auf irgend eine Weise zurückerlangt hat (siehe jedoch S 21 in ON 20), legt die einen Mangel an Feststellungen behauptende Beschwerde (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) in nachvollziehbarer Weise nicht dar vergleiche auch Leukauf/Steininger Komm³, Rz 4, Fabrizy StGB9 Rz 4, jeweils zu Paragraph 135,).
Die Diversionsrüge (Z 10a) vermisst Feststellungen, weshalb trotz positiver Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe Vorarlberg vom 27. März 2006 - diese habe lediglich die Anordnung von Bewährungshilfe empfohlen und auf das Versöhnungsgespräch und die Schadenswiedergutmachung (zu I.) sowie die gute familiäre und berufliche Integration des Angeklagten hingewiesen - keine Diversion durchgeführt wurde, sie unterlässt jedoch die gebotene Darlegung jener konkreten Umstände, aufgrund welcher Feststellungen indiziert gewesen seien, nach denen die Schuld des Beschwerdeführers bei Begehung der aktuellen, brutal ausgeführten Raubtat in Erfüllung der in § 90a Abs 2 Z 2 StPO angeführten Diversionsprämisse nicht als schwer anzusehen sein sollte. Der Hinweis auf eine „im Verfahren nicht erwähnte" Auffälligkeit des Angeklagten im Oktober 2005 wiederum stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und sohin unbeachtliche Neuerung dar.Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) vermisst Feststellungen, weshalb trotz positiver Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe Vorarlberg vom 27. März 2006 - diese habe lediglich die Anordnung von Bewährungshilfe empfohlen und auf das Versöhnungsgespräch und die Schadenswiedergutmachung (zu römisch eins.) sowie die gute familiäre und berufliche Integration des Angeklagten hingewiesen - keine Diversion durchgeführt wurde, sie unterlässt jedoch die gebotene Darlegung jener konkreten Umstände, aufgrund welcher Feststellungen indiziert gewesen seien, nach denen die Schuld des Beschwerdeführers bei Begehung der aktuellen, brutal ausgeführten Raubtat in Erfüllung der in Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO angeführten Diversionsprämisse nicht als schwer anzusehen sein sollte. Der Hinweis auf eine „im Verfahren nicht erwähnte" Auffälligkeit des Angeklagten im Oktober 2005 wiederum stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und sohin unbeachtliche Neuerung dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung zu verfahren.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.