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Entscheidung 12 Os 67/08g×

Entscheidung 12 Os 67/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os67/08g

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Nowak als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 19/08f des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 16. April 2008, AZ 8 Bs 136/08v (ON 290 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ludwig L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Ludwig L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. April 2008 (ON 280) „insoweit Folge, als dem Erstgericht aufgetragen wird, unverzüglich einen möglichst nahen Termin für die Hauptverhandlung zu bestimmen" und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO fort.

Dabei nahm das Beschwerdegericht auf der Ebene des dringenden Tatverdachts (Paragraph 173, Absatz eins, StPO) die in der - mittlerweile rechtskräftigen - Anklageschrift vom 21. Jänner 2008 (ON 240) enthaltenen Vorwürfe, der Angeklagte habe in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 14. Juli 2007 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in sechs Angriffen Berechtigte von Beherbergungsbetrieben durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, teils unter Benützung falscher Urkunden, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von (richtig:) rund 7.200 EUR verleitet, was die betroffenen Betriebe entsprechend am Vermögen geschädigt habe, als hafttragend an.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit dem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO wird ein im Sinn des Grundrechtsbeschwerdegesetzes relevanter Umstand nicht angesprochen.

Die Prämisse, die angefochtene Entscheidung erschöpfe sich hinsichtlich der Begründung der dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen in dem Verweis auf eine Vorentscheidung, trifft nicht zu (BS 3 f).

Das gegen die Haftgründe der Tatbegehungsgefahr gerichtete Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nach dem 4. April 2007 nicht delinquiert, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.

Der Einwand der Verletzung der Garantien des Artikel 6, MRK geht schon im Ansatz fehl, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich der genannten Norm fallen, nicht also Verfahren, in denen - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschrenrechtskonvention³ Paragraph 24, Rz 26). Dem Beschleunigungsgebot (Paragraph 177, Absatz eins, StPO) hat das Beschwerdegericht dadurch entsprochen, dass es dem Erstgericht aufgetragen hat, unverzüglich einen möglichst nahen Termin für die Hauptverhandlung zu bestimmen.

Eine Verletzung dieses Gebots ist mit Blick auf den Aktenumfang (sechs Bände), die 17 Tatvorwürfe enthaltende Anklageschrift (ON 240) und die Komplexität der Strafsache unter Beachtung des Umstands, dass die Anklage erst am 13. März 2008 in Rechtskraft erwachsen ist (ON 269), noch nicht erfolgt.

Hinsichtlich der Beschwerdeprämisse, zur Dauer der Untersuchungshaft sei jene der im gegenständlichen Verfahren bis zum 4. April 2007 erlittenen zu addieren, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008 (ON 267) verwiesen.

Auf das Erfordernis, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrecht zu erhalten (Paragraph 178, Absatz 2, StPO), ist das Beschwerdegericht sehr wohl eingegangen (BS 4).

In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (Paragraph 173, Absatz eins, StGB) sind im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Annahmen zur Bedeutung der Sache nach den Kriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO, die Erwägungen hinsichtlich der zu erwartenden Strafe nach jenen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO zu prüfen. Unter diesen Aspekten lässt die Beschwerde prozessordnungskonforme Darlegungen vermissen.

Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG abzuweisen.

Anmerkung

E88072 12Os67.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00067.08G.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080527_OGH0002_0120OS00067_08G0000_000

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