Gründe:
Tamas V***** wurde mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. Juli 2005, GZ 25 Hv 77/05y-6, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 70 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Tamas V***** wurde mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. Juli 2005, GZ 25 Hv 77/05y-6, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 70 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2008, GZ 12 Hv 40/08s-14, wurde Tamas V***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. März 2008, AZ 15 Hv 11/08y, zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unter einem erging der Beschluss auf Widerruf der zum AZ 25 Hv 77/05y des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht.Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2008, GZ 12 Hv 40/08s-14, wurde Tamas V***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. März 2008, AZ 15 Hv 11/08y, zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unter einem erging der Beschluss auf Widerruf der zum AZ 25 Hv 77/05y des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht.
Noch vor dem zuletzt bezeichneten Erkenntnis war Tamas V***** mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. Juni 2008, GZ 25 Hv 75/08h-11, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der zum AZ 25 Hv 77/05y des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht hatte das Landesgericht Wels mit unter einem gefassten Beschluss abgesehen, ohne die Probezeit zu verlängern. Aus Anlass von dagegen erhobenen Berufungen und Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie eines Mitangeklagten holte das mit diesen Rechtsmitteln befasste Oberlandesgericht Linz noch vor Verkündung seiner Entscheidung (vgl Zeitangaben S 3 in ON 19, S 2 und S 9 in ON 20) eine Strafregisterauskunft ein, aus welcher die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 18. Juni 2008, GZ 12 Hv 40/08s-14, ebenso ersichtlich war wie der zugleich damit ergangene Widerruf der zum AZ 25 Hv 77/05y des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 19).Noch vor dem zuletzt bezeichneten Erkenntnis war Tamas V***** mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. Juni 2008, GZ 25 Hv 75/08h-11, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der zum AZ 25 Hv 77/05y des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht hatte das Landesgericht Wels mit unter einem gefassten Beschluss abgesehen, ohne die Probezeit zu verlängern. Aus Anlass von dagegen erhobenen Berufungen und Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie eines Mitangeklagten holte das mit diesen Rechtsmitteln befasste Oberlandesgericht Linz noch vor Verkündung seiner Entscheidung vergleiche Zeitangaben S 3 in ON 19, S 2 und S 9 in ON 20) eine Strafregisterauskunft ein, aus welcher die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 18. Juni 2008, GZ 12 Hv 40/08s-14, ebenso ersichtlich war wie der zugleich damit ergangene Widerruf der zum AZ 25 Hv 77/05y des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 19).
Soweit hier von Interesse wurde in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die über Tamas V***** verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. November 2008, AZ 8 Bs 384/08i (ON 21), auf zehn Monate erhöht, wovon ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probzeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben des Widerrufs zum AZ 25 Hv 77/05y des Landesgerichts Wels wurde - ungeachtet des aktenkundig bereits im Verfahren des Landesgerichts Wels zum AZ 12 Hv 40/08s erfolgten Widerrufs - teilweise Folge gegeben und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.