Entscheidung 12 Os 67/17w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Josef K***** wegen des Verbrechens nach § 3h VG, AZ 28 Hv 51/14f des Landesgerichts Linz, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. April 2017, AZ 10 Bs 79/17i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Josef K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VG, AZ 28 Hv 51/14f des Landesgerichts Linz, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. April 2017, AZ 10 Bs 79/17i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Dr. Josef K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. März 2017, GZ 28 Hv 51/14f-73, mit dem der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00067.17W.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170622_OGH0002_0120OS00067_17W0000_000