Entscheidung 12 Os 67/21a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pauritsch, in der Strafsache gegen Marvin G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. März 2021, GZ 620 Hv 1/21v-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pauritsch, in der Strafsache gegen Marvin G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. März 2021, GZ 620 Hv 1/21v-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marvin G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marvin G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 31. Oktober 2020 Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge im Flugzeug aus der Türkei aus- und nach Österreich eingeführt, indem er in seinem Gepäck versteckt zumindest 437 Gramm Morphin und 87 Gramm Codein aus der Türkei bis zum Flughafen W***** transportierte. [2] Danach hat er am 31. Oktober 2020 Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge im Flugzeug aus der Türkei aus- und nach Österreich eingeführt, indem er in seinem Gepäck versteckt zumindest 437 Gramm Morphin und 87 Gramm Codein aus der Türkei bis zum Flughafen W***** transportierte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Ansehung der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den gerade dazu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen (US 4). [4] Die das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Ansehung der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bestreitende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den gerade dazu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen (US 4).
[5] Damit verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099724).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00067.21A.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021
Dokumentnummer
JJT_20210624_OGH0002_0120OS00067_21A0000_000