Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 67/22b×

Entscheidung 12 Os 67/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os67/22b

Entscheidungsdatum

08.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* und andere wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB, AZ 27 St 85/21d der Staatsanwaltschaft Graz (nunmehr AZ 3 Hv 73/22w des Landesgerichts für Strafsachen Graz), über die Grundrechtsbeschwerde des (nunmehr) Angeklagten * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 17. Mai 2022, AZ 8 Bs 125/22a (ON 327), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* B* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 15. Jänner 2022 (ON 174) über * B* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO und setzte diese mit den Beschlüssen vom 31. Jänner 2022 (ON 190) und vom 28. Februar 2022 (ON 230) neuerlich fort.

[2] Da * B* seine Enthaftung beantragt hatte (ON 297), führte das Landesgericht für Strafsachen Graz am 11. April 2022 erneut eine Haftverhandlung durch (ON 301). In dieser hob es die Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 4, StPO auf.

[3] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 303) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. April 2022 (ON 304) Folge und setzte die Untersuchungshaft über * B* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort.

[4] In der Sache erachtete das Beschwerdegericht * B* dringend verdächtig, er habe zwischen 10. Mai 2019 und 10. November 2021 in N* und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, monatlich 400 Euro übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese mit jeweils mehr als 5.000 Euro am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, indem er im Zusammenhang mit sechs im Beschluss näher bezeichneten Fußballspielen Verfügungsberechtigte von teils bekannten, teils nicht bekannten Wettanbietern durch Täuschung darüber, dass die Fußballspiele unbeeinflusst stattfänden, obwohl es sich um manipulierte Spiele mit vereinbartem Ausgang handelte, zur Annahme der Wetten und Auszahlung der Wettgewinne verleitete und dies versuchte.

[5] In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB.

Rechtliche Beurteilung

[6]           Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des (nunmehr [ON 402]) Angeklagten * B* wendet sich der Sache nach ausschließlich gegen die Annahme des Haftgrundes, weil die Prognose „als nicht vertretbar einzustufen“ sei.

[7] Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).

[8] Die von Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO geforderte Prognoseentscheidung gründete das Beschwerdegericht auf den zweijährigen Tatzeitraum und das Agieren im Rahmen einer international tätigen Gruppe mit außerordentlich hohem Organisations- und Planungsaufwand. Daraus leitete es das Vorliegen einer den rechtlich geschützten Werten gegenüber ablehnenden Persönlichkeitsstruktur ab. Weiters folgerte es aus den Taten eine ersichtliche Geringschätzung fremder Interessen und Rechtsgüter sowie die Bereitschaft andere Menschen skrupellos zu täuschen und zu schädigen. Zufolge der daraus zu ersehenden Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut des Vermögens Dritter sei mit Blick auf das Gewinnstreben des * B* trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit eine Wiederaufnahme delinquenten Verhaltens zu erwarten. Zudem wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass der Genannte die Taten trotz seiner Tätigkeit als „selbständiger Kaffeehausbetreiber“ und trotz bestehenden Immobilieneigentums begangen habe und im arbeitsteiligen Wettbetrugsgeschehen mit wesentlichen Kontakten ins Ausland eine führende Rolle einnehme (BS 4 f).

[9]           Diese Ableitung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie den grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcher Art unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317). Soweit die Grundrechtsbeschwerde diese Argumentationskette mit eigenen Erwägungen bekämpft, wird Willkür nicht aufgezeigt, sondern vielmehr bloß die Prognoseentscheidung kritisiert.

[10] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E135689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00067.22B.0708.000

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220708_OGH0002_0120OS00067_22B0000_000