Gründe:
[1] Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 15. Jänner 2022 (ON 174) über * B* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO und setzte diese mit den Beschlüssen vom 31. Jänner 2022 (ON 190) und vom 28. Februar 2022 (ON 230) neuerlich fort. [1] Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 15. Jänner 2022 (ON 174) über * B* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO und setzte diese mit den Beschlüssen vom 31. Jänner 2022 (ON 190) und vom 28. Februar 2022 (ON 230) neuerlich fort.
[2] Da * B* seine Enthaftung beantragt hatte (ON 297), führte das Landesgericht für Strafsachen Graz am 11. April 2022 erneut eine Haftverhandlung durch (ON 301). In dieser hob es die Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels des § 173 Abs 5 Z 4 StPO auf. [2] Da * B* seine Enthaftung beantragt hatte (ON 297), führte das Landesgericht für Strafsachen Graz am 11. April 2022 erneut eine Haftverhandlung durch (ON 301). In dieser hob es die Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 4, StPO auf.
[3] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 303) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. April 2022 (ON 304) Folge und setzte die Untersuchungshaft über * B* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort. [3] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 303) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. April 2022 (ON 304) Folge und setzte die Untersuchungshaft über * B* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort.
[4] In der Sache erachtete das Beschwerdegericht * B* dringend verdächtig, er habe zwischen 10. Mai 2019 und 10. November 2021 in N* und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, monatlich 400 Euro übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese mit jeweils mehr als 5.000 Euro am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, indem er im Zusammenhang mit sechs im Beschluss näher bezeichneten Fußballspielen Verfügungsberechtigte von teils bekannten, teils nicht bekannten Wettanbietern durch Täuschung darüber, dass die Fußballspiele unbeeinflusst stattfänden, obwohl es sich um manipulierte Spiele mit vereinbartem Ausgang handelte, zur Annahme der Wetten und Auszahlung der Wettgewinne verleitete und dies versuchte. [4] In der Sache erachtete das Beschwerdegericht * B* dringend verdächtig, er habe zwischen 10. Mai 2019 und 10. November 2021 in N* und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, monatlich 400 Euro übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese mit jeweils mehr als 5.000 Euro am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, indem er im Zusammenhang mit sechs im Beschluss näher bezeichneten Fußballspielen Verfügungsberechtigte von teils bekannten, teils nicht bekannten Wettanbietern durch Täuschung darüber, dass die Fußballspiele unbeeinflusst stattfänden, obwohl es sich um manipulierte Spiele mit vereinbartem Ausgang handelte, zur Annahme der Wetten und Auszahlung der Wettgewinne verleitete und dies versuchte.
[5] In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB. [5] In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB.