Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und '9' des § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den Urteilskonstatierungen wurde vom Angeklagten und den Mittätern der Plan besprochen, Suchtgift im Ausland zu beschaffen und nach Österreich zu schmuggeln, wobei auch der Verkauf einer vorerst unbestimmten Menge ins Auge gefaßt wurde, um die Reisekosten finanzieren zu können (S 345); die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung über das jeweilige Vorgehen und auch die gemeinsame Ausführung stand im Vordergrund (S 346). Es kam sodann hinsichtlich der Einfuhr und des Inverkehrsetzens des Suchtgifts (im Rahmen der fünf Schmuggelfahrten) zur gemeinsamen Absprache, Planung und Durchführung im wechselnden Beteiligungsverhältnis. Dies begründete das Erstgericht mit den engen Beziehungen der Angeklagten untereinander, weiters damit, daß nach jeweils geglücktem Schmuggel auch die nicht daran beteiligten anderen Angeklagten sofort mit Suchtgift versorgt wurden, daß beim Schmuggel wechselnde Beteiligungsverhältnisse bestanden und daß in einem Falle von dem zu Hause gebliebenen Angeklagten Helmut B Bargeld zur Verfügung gestellt wurde (S 349). Das Schöffengericht stellte im Spruch das vorsätzliche Inverkehrsetzen und in den Gründen dazu weiters fest, daß die geschmuggelten Rauschgiftmengen außerhalb jeglicher Relation zum möglichen Eigenbedarf eines auch nur begrenzten Personenkreises standen und daß von den Angeklagten (und damit auch vom Beschwerdeführer, vlg A I 1, II 2 und IV 2) relevante Suchtgiftmengen auch an unbekannte Personen weitergegeben wurden, sie sich jedenfalls bedacht um die Möglichkeit brachten, die Weitergabe dieser Suchtgiftmengen einzuschränken oder zu begrenzen (S 364/365).Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und '9' des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den Urteilskonstatierungen wurde vom Angeklagten und den Mittätern der Plan besprochen, Suchtgift im Ausland zu beschaffen und nach Österreich zu schmuggeln, wobei auch der Verkauf einer vorerst unbestimmten Menge ins Auge gefaßt wurde, um die Reisekosten finanzieren zu können (S 345); die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung über das jeweilige Vorgehen und auch die gemeinsame Ausführung stand im Vordergrund (S 346). Es kam sodann hinsichtlich der Einfuhr und des Inverkehrsetzens des Suchtgifts (im Rahmen der fünf Schmuggelfahrten) zur gemeinsamen Absprache, Planung und Durchführung im wechselnden Beteiligungsverhältnis. Dies begründete das Erstgericht mit den engen Beziehungen der Angeklagten untereinander, weiters damit, daß nach jeweils geglücktem Schmuggel auch die nicht daran beteiligten anderen Angeklagten sofort mit Suchtgift versorgt wurden, daß beim Schmuggel wechselnde Beteiligungsverhältnisse bestanden und daß in einem Falle von dem zu Hause gebliebenen Angeklagten Helmut B Bargeld zur Verfügung gestellt wurde (S 349). Das Schöffengericht stellte im Spruch das vorsätzliche Inverkehrsetzen und in den Gründen dazu weiters fest, daß die geschmuggelten Rauschgiftmengen außerhalb jeglicher Relation zum möglichen Eigenbedarf eines auch nur begrenzten Personenkreises standen und daß von den Angeklagten (und damit auch vom Beschwerdeführer, vlg A römisch eins 1, römisch zwei 2 und römisch vier 2) relevante Suchtgiftmengen auch an unbekannte Personen weitergegeben wurden, sie sich jedenfalls bedacht um die Möglichkeit brachten, die Weitergabe dieser Suchtgiftmengen einzuschränken oder zu begrenzen (S 364/365).
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Annahme der bandenmäßigen Begehung der Tat sowohl nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG als auch nach § 38 Abs 1Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Annahme der bandenmäßigen Begehung der Tat sowohl nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG als auch nach Paragraph 38, Absatz eins
lit b FinStrG als durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Sie führt dazu wörtlich aus: 'Gewiß wäre es abwegig, etwa dem Ersturteil unterstellen zu wollen, daß die verbalen 'Akoasen' 'Eheverband' oder 'Freundesband' unter den beteiligten Ehepaaren hätten dazu beigetragen, eine allzu rigorose Auffassung des Erstgerichts zu begünstigen'. Auch wenn man die Frage nach einem Komplott bejahe, bleibe es dem Erstgericht versagt, eine Bandenbildung anzunehmen, 'womit sich Unvollständigkeit und Undeutlichkeit des angefochtenen Urteils' ergäbe. Auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung des vom Erstgericht angenommenen Gefährdungsvorsatzes iS des § 12 Abs 1 SuchtgiftG wird lediglich unsubstantiiert behauptet, das angefochtene Urteil sei unvollständig und undeutlich geblieben und gebe den Sachverhalt nur in mangelhafter Weise wieder. Mit diesem Vorbringen wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Denn es darf eine Beschwerde - soll sie dem Gesetz entsprechen - sich nicht in solchen floskelhaften Behauptungen erschöpfen. Sie muß vielmehr die bekämpften Aussprüche einzeln und die Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anführen (SSt 43/41, 9 Os 113/82 uva). Die Mängelrüge ist daher einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.Litera b, FinStrG als durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Sie führt dazu wörtlich aus: 'Gewiß wäre es abwegig, etwa dem Ersturteil unterstellen zu wollen, daß die verbalen 'Akoasen' 'Eheverband' oder 'Freundesband' unter den beteiligten Ehepaaren hätten dazu beigetragen, eine allzu rigorose Auffassung des Erstgerichts zu begünstigen'. Auch wenn man die Frage nach einem Komplott bejahe, bleibe es dem Erstgericht versagt, eine Bandenbildung anzunehmen, 'womit sich Unvollständigkeit und Undeutlichkeit des angefochtenen Urteils' ergäbe. Auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung des vom Erstgericht angenommenen Gefährdungsvorsatzes iS des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG wird lediglich unsubstantiiert behauptet, das angefochtene Urteil sei unvollständig und undeutlich geblieben und gebe den Sachverhalt nur in mangelhafter Weise wieder. Mit diesem Vorbringen wird der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Denn es darf eine Beschwerde - soll sie dem Gesetz entsprechen - sich nicht in solchen floskelhaften Behauptungen erschöpfen. Sie muß vielmehr die bekämpften Aussprüche einzeln und die Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anführen (SSt 43/41, 9 Os 113/82 uva). Die Mängelrüge ist daher einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.
Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund behauptet wird, das Urteil lasse entscheidende Feststellungen zum Begriff 'Bande' im Sinne der allgemein gültigen Legaldefinition des § 278 StGB und zum subjektiven Tatbestand des § 12 Abs 1 SuchtgiftG vermissen, verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes und macht sachlich Feststellungsmängel in der Bedeutung der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend. Sie übergeht jedoch die eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen und bringt damit diesen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz mit Erfolg aufgezeigt werden kann, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund behauptet wird, das Urteil lasse entscheidende Feststellungen zum Begriff 'Bande' im Sinne der allgemein gültigen Legaldefinition des Paragraph 278, StGB und zum subjektiven Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG vermissen, verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes und macht sachlich Feststellungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend. Sie übergeht jedoch die eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen und bringt damit diesen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz mit Erfolg aufgezeigt werden kann, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Dies gilt auch für das Vorbringen zur Rechtsrüge, welches sich in einem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und in der Behauptung erschöpft, daß sich der Vorsatz des Angeklagten weder auf alle Tatbestandsmerkmale (des § 12 Abs 1 SuchtgiftG) bezogen und auch keine Bandenbildung vorgelegen habe. Damit übergeht die Rüge die gegenteiligen Urteilskonstatierungen und wird auch hier nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Dies gilt auch für das Vorbringen zur Rechtsrüge, welches sich in einem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und in der Behauptung erschöpft, daß sich der Vorsatz des Angeklagten weder auf alle Tatbestandsmerkmale (des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG) bezogen und auch keine Bandenbildung vorgelegen habe. Damit übergeht die Rüge die gegenteiligen Urteilskonstatierungen und wird auch hier nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigenden Berufungen (des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, war der Akt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigenden Berufungen (des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.