Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO und jenen wegen des Vergehens überdies unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO.Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und jenen wegen des Vergehens überdies unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO.
Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht er geltend, daß zwar im Hauptverhandlungsprotokoll beurkundet wurde, daß die im vorliegenden Verfahren tätigen Schöffen schon (zu 38 Hv 196/91) beeidet worden seien, jedoch gehe daraus noch nicht hervor, ob diese Beeidigung auch im Jahre 1992 (dem Jahr, in dem die vorliegende Strafsache in erster Instanz abgehandelt wurde) stattgefunden habe.
Das vom Obersten Gerichtshof beigeschaffte Hauptverhandlungsprotokoll über die Beeidigung der Schöffen (ON 20) zeigt - was auch der Verteidiger in seiner diesbezüglichen Stellungnahme nunmehr nicht mehr bezweifelt (ON 19) - daß die Schöffen im Jahre 1992 beeidigt worden sind. Die Frage aber, ob diese Beeidigung auch im Beeidigungsbuch eingetragen worden ist, ist für den vorliegenden Nichtigkeitsgrund, der nur auf die Tatsache der Beeidigung abstellt, ohne Bedeutung.
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Vergehens zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Die Anstiftung hat vielmehr der Zeuge E***** mehrmals, zu Protokoll genommen, bekundet (S 83 f, 103). Der Angeklagte, der damit konfrontiert worden war, hat ursprünglich nach Rücksprache mit seinem Verteidiger jegliche Stellungnahme dazu verweigert (S 82) und in der Hauptverhandlung erklärt, daß er von E***** zwar kein falsches Alibi wollte, sondern nur, daß er ihm "als Zeuge diene" (S 99), wofür es allerdings - wenn er vorgehabt hätte, bei seinem ursprünglichen vor der Polizei zum Sittlichkeitsdelikt abgelegten Geständnis zu bleiben - keinen Anlaß gegeben hätte. Aus den Akten ergibt sich aber, daß der Angeklagte dieses Geständnis später nicht uneingeschränkt aufrechterhalten hat, vielmehr zeigt seine Einlassung in der Hauptverhandlung - als ihm das Scheitern seiner Anstiftung zur falschen Zeugenaussage bereits bekannt war - eine deutlich geänderte Version, die in seinem Antrag auf Freispruch gipfelte (S 95 ff, 106). Daß der Angeklagte neben der Aufforderung an E*****, ihm ein Alibi zu verschaffen, diesem auch noch auf einem Zettel bestätigte, daß er vom Tatopfer "belästigt" worden sei, ist nicht - wie das Erstgericht meint - "unklar", sondern fügt sich in die weitere (zusätzliche) Entlastungsstrategie des Angeklagten, nämlich die Behauptung, daß das Tatopfer grundsätzlich sich gegenüber Männern aufdringlich verhalten habe (S 99, 105). Daraus ergeben sich aber keine Bedenken, daß der Angeklagte sich vorweg überdies - wenn auch erfolglos - durch ein Alibi absichern wollte.Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Vergehens zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a). Die Anstiftung hat vielmehr der Zeuge E***** mehrmals, zu Protokoll genommen, bekundet (S 83 f, 103). Der Angeklagte, der damit konfrontiert worden war, hat ursprünglich nach Rücksprache mit seinem Verteidiger jegliche Stellungnahme dazu verweigert (S 82) und in der Hauptverhandlung erklärt, daß er von E***** zwar kein falsches Alibi wollte, sondern nur, daß er ihm "als Zeuge diene" (S 99), wofür es allerdings - wenn er vorgehabt hätte, bei seinem ursprünglichen vor der Polizei zum Sittlichkeitsdelikt abgelegten Geständnis zu bleiben - keinen Anlaß gegeben hätte. Aus den Akten ergibt sich aber, daß der Angeklagte dieses Geständnis später nicht uneingeschränkt aufrechterhalten hat, vielmehr zeigt seine Einlassung in der Hauptverhandlung - als ihm das Scheitern seiner Anstiftung zur falschen Zeugenaussage bereits bekannt war - eine deutlich geänderte Version, die in seinem Antrag auf Freispruch gipfelte (S 95 ff, 106). Daß der Angeklagte neben der Aufforderung an E*****, ihm ein Alibi zu verschaffen, diesem auch noch auf einem Zettel bestätigte, daß er vom Tatopfer "belästigt" worden sei, ist nicht - wie das Erstgericht meint - "unklar", sondern fügt sich in die weitere (zusätzliche) Entlastungsstrategie des Angeklagten, nämlich die Behauptung, daß das Tatopfer grundsätzlich sich gegenüber Männern aufdringlich verhalten habe (S 99, 105). Daraus ergeben sich aber keine Bedenken, daß der Angeklagte sich vorweg überdies - wenn auch erfolglos - durch ein Alibi absichern wollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als offenbar unbegründet und war deshalb gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als offenbar unbegründet und war deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung hat demzufolge gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Über die Berufung hat demzufolge gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.