Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamiert werden (und damit der Sache nach Nichtigkeit nach der Z 9 lit a geltend gemacht wird), erübrigt sich eine meritorische Erwiderung, weil die aufgestellte Behauptung in keiner Weise substantiiert wird und sich damit einer sachbezogenen Erörterung entzieht.Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamiert werden (und damit der Sache nach Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, geltend gemacht wird), erübrigt sich eine meritorische Erwiderung, weil die aufgestellte Behauptung in keiner Weise substantiiert wird und sich damit einer sachbezogenen Erörterung entzieht.
Mit der Behauptung hinwieder, es sei "unwahrscheinlich", daß der Angeklagte mit seiner Tochter zwei Jahre hindurch beinahe jedes Wochenende den Beischlaf durchgeführt habe, zumal der Hymenalsaum des Mädchens intakt sei, wird - abgesehen davon, daß der zuletzt angeführte Umstand ausdrücklich konstatiert wurde; US 7 - kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan sondern lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen.
Wenn die Beschwerde eine "aktenwidrige" - der Sache nach:
unvollständige - Begründung darin zu erblicken meint, daß die minderjährige Birgit F***** im Urteil als ein ruhiges, introvertiertes, keineswegs zur übertriebenen Phantasie neigendes oder lügenhaftes Mädchen bezeichnet und dabei übergangen werde, daß ihre Volksschullehrerin (Herta K*****) sie sehr wohl beim Lügen ertappt habe, läßt sie in verfälschender Verkürzung außer acht, daß die Zeugin K*****, nachdem sie betont hatte, Birgit nie bei irgendwelchen Phantasiegeschichten erwischt zu haben (S 293), unter ersichtlicher Erinnerung an ihre Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 16) die unwahre Behauptung des Mädchens, das Turnzeug vergessen zu haben und deshalb nicht mitturnen zu können, erkennbar mit dem gegenständlichen Tatkomplex in Verbindung brachte, und zwar, wie sich später zeigte, zu Recht (siehe S 102 unten), was aber nach der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht im gegebenen Kontext keiner Erörterung bedurfte.unvollständige - Begründung darin zu erblicken meint, daß die minderjährige Birgit F***** im Urteil als ein ruhiges, introvertiertes, keineswegs zur übertriebenen Phantasie neigendes oder lügenhaftes Mädchen bezeichnet und dabei übergangen werde, daß ihre Volksschullehrerin (Herta K*****) sie sehr wohl beim Lügen ertappt habe, läßt sie in verfälschender Verkürzung außer acht, daß die Zeugin K*****, nachdem sie betont hatte, Birgit nie bei irgendwelchen Phantasiegeschichten erwischt zu haben (S 293), unter ersichtlicher Erinnerung an ihre Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 16) die unwahre Behauptung des Mädchens, das Turnzeug vergessen zu haben und deshalb nicht mitturnen zu können, erkennbar mit dem gegenständlichen Tatkomplex in Verbindung brachte, und zwar, wie sich später zeigte, zu Recht (siehe S 102 unten), was aber nach der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht im gegebenen Kontext keiner Erörterung bedurfte.
Keine Begründung - wenn auch aus anderen Erwägungen - erheischte schließlich auch die Urteilsannahme, im konkreten Fall könne davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte ganz bewußt seine Autoritätsstellung als Vater ausnützte und das Kind im Falle des Ungehorsams eine Strafe zu erwarten hatte (US 16); denn beim Mißbrauch des eigenen minderjährigen Kindes wird der Nachweis einer solchen Ausnützung nicht gefordert, weil diesfalls der Mißbrauch der Autorität als typisch vorausgesetzt werden kann (vgl. Leukauf-Steininger Komm3 § 212 RN 18).Keine Begründung - wenn auch aus anderen Erwägungen - erheischte schließlich auch die Urteilsannahme, im konkreten Fall könne davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte ganz bewußt seine Autoritätsstellung als Vater ausnützte und das Kind im Falle des Ungehorsams eine Strafe zu erwarten hatte (US 16); denn beim Mißbrauch des eigenen minderjährigen Kindes wird der Nachweis einer solchen Ausnützung nicht gefordert, weil diesfalls der Mißbrauch der Autorität als typisch vorausgesetzt werden kann vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 212, RN 18).
Ebenso unbegründet wie die Mängel- ist aber auch die Tatsachenrüge (Z 5a), weil die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Ebenso unbegründet wie die Mängel- ist aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), weil die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a; richtig: Z 10) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sich die darin aufgestellte Behauptung, der Tatbestand nach § 211 Abs 1 StGB sei deshalb nicht erfüllt, weil er vollzogenen (und nicht bloß unternommenen) Beischlaf voraussetze, der vom Erstgericht nicht habe festgestellt werden können, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen entfernt, wonach es sehr wohl zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile in der Form gekommen sei, daß der Angeklagte mit seinem Penis zumindest teilweise in die Scheide seiner Tochter eindrang (US 6, 14 und 15), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; richtig: Ziffer 10,) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sich die darin aufgestellte Behauptung, der Tatbestand nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB sei deshalb nicht erfüllt, weil er vollzogenen (und nicht bloß unternommenen) Beischlaf voraussetze, der vom Erstgericht nicht habe festgestellt werden können, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen entfernt, wonach es sehr wohl zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile in der Form gekommen sei, daß der Angeklagte mit seinem Penis zumindest teilweise in die Scheide seiner Tochter eindrang (US 6, 14 und 15), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).