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Entscheidung 12 Os 67/93×

Entscheidung 12 Os 67/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os67/93(12Os69/93)

Entscheidungsdatum

24.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2.März 1993, GZ 5 römisch fünf r 3103/92-51, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten, gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in St. Johann i.d.H. und Deutschfeistritz

1) im Zeitraum von Herbst 1990 bis 18.Oktober 1992 in zahlreichen Angriffen mit der am 11.Jänner 1982 geborenen unmündigen Birgit F***** den außerehelichen Beischlaf unternommen,

2) durch die unter 1) angeführte Tathandlung mit einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen,

3) durch die unter 1) beschriebene Tathandlung sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht und

4) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 1991 die am 21. Februar 1982 geborene unmündige Karin S***** durch Betasten ihrer Oberschenkel und ihres Genitalbereiches sowie Einführen eines Fingers in ihren Geschlechtsteil, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamiert werden (und damit der Sache nach Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, geltend gemacht wird), erübrigt sich eine meritorische Erwiderung, weil die aufgestellte Behauptung in keiner Weise substantiiert wird und sich damit einer sachbezogenen Erörterung entzieht.

Mit der Behauptung hinwieder, es sei "unwahrscheinlich", daß der Angeklagte mit seiner Tochter zwei Jahre hindurch beinahe jedes Wochenende den Beischlaf durchgeführt habe, zumal der Hymenalsaum des Mädchens intakt sei, wird - abgesehen davon, daß der zuletzt angeführte Umstand ausdrücklich konstatiert wurde; US 7 - kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan sondern lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen.

Wenn die Beschwerde eine "aktenwidrige" - der Sache nach:

unvollständige - Begründung darin zu erblicken meint, daß die minderjährige Birgit F***** im Urteil als ein ruhiges, introvertiertes, keineswegs zur übertriebenen Phantasie neigendes oder lügenhaftes Mädchen bezeichnet und dabei übergangen werde, daß ihre Volksschullehrerin (Herta K*****) sie sehr wohl beim Lügen ertappt habe, läßt sie in verfälschender Verkürzung außer acht, daß die Zeugin K*****, nachdem sie betont hatte, Birgit nie bei irgendwelchen Phantasiegeschichten erwischt zu haben (S 293), unter ersichtlicher Erinnerung an ihre Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 16) die unwahre Behauptung des Mädchens, das Turnzeug vergessen zu haben und deshalb nicht mitturnen zu können, erkennbar mit dem gegenständlichen Tatkomplex in Verbindung brachte, und zwar, wie sich später zeigte, zu Recht (siehe S 102 unten), was aber nach der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht im gegebenen Kontext keiner Erörterung bedurfte.

Keine Begründung - wenn auch aus anderen Erwägungen - erheischte schließlich auch die Urteilsannahme, im konkreten Fall könne davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte ganz bewußt seine Autoritätsstellung als Vater ausnützte und das Kind im Falle des Ungehorsams eine Strafe zu erwarten hatte (US 16); denn beim Mißbrauch des eigenen minderjährigen Kindes wird der Nachweis einer solchen Ausnützung nicht gefordert, weil diesfalls der Mißbrauch der Autorität als typisch vorausgesetzt werden kann vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 212, RN 18).

Ebenso unbegründet wie die Mängel- ist aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), weil die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Da die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; richtig: Ziffer 10,) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sich die darin aufgestellte Behauptung, der Tatbestand nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB sei deshalb nicht erfüllt, weil er vollzogenen (und nicht bloß unternommenen) Beischlaf voraussetze, der vom Erstgericht nicht habe festgestellt werden können, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen entfernt, wonach es sehr wohl zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile in der Form gekommen sei, daß der Angeklagte mit seinem Penis zumindest teilweise in die Scheide seiner Tochter eindrang (US 6, 14 und 15), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E34563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00067.9306.0624.0

Dokumentnummer

JJT_19930624_OGH0002_0120OS00067_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung