Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kann zunächst davon nicht die Rede sein, daß wesentliche Einzelheiten der leugnenden Verantwortung des Angeklagten wie auch der Angaben des Zeugen DDr.Hermann K***** in den Urteilsgründen zum Schuldspruch wegen versuchter Erpressung unberücksichtigt geblieben wären. Die hinsichtlich sowohl der versuchten Erpressung als auch der versuchten schweren Nötigung umfassend leugnende Verantwortung des Angeklagten fand ohnedies Eingang in die Urteilserwägungen (US 9), eine nähere Substantiierung darin enthaltener Details, denen nach der Beschwerdeauffasung eine vom Erstgericht übergangene entscheidende Bedeutung zukommen soll, ist dem Vorbringen zur Mängelrüge nicht zu entnehmen. Was die Angaben des tatbetroffenen Zeugen DDr. K***** anlangt, der den Angeklagten - in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen Erna S*****, Roman B*****, Egon H***** und Markus L***** sowie des Seyed Hossein H***** vor der Polizei - vor allem bei Erstattung der polizeiliche Anzeige schuldspruchkonform belastete, so lassen sie zwar mit wachsender zeitlicher Distanz zum Tatgeschehen die relevierten Entlastungstendenzen (in Richtung fehlenden Einschüchterungseffektes der Drohung mit bloß behaupteten, angeblich verfänglichen Sexfotos) erkennen. Gerade damit hat sich aber das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt und dabei denklogisch nachvollziehbar und auch sonst mängelfrei jene Erwägungen dargetan, aus denen es die zunehmenden Abschwächungstendenzen des schwer körperbehinderten Tatopfers als nicht aussagekräftig ablehnte (im wesentlichen konforme Bestätigung der primären Belastungsversion durch die vorerwähnten weiteren Verfahrensergebnisse; Aussageverhalten des Zeugen DDr.K***** in der Hauptverhandlung, das ersichtlich von Angst vor dem - wegen Eigentums- und Gewaltdelikten vielfach vorbestraften und nach der Aktenlage mit dem Zuhältermilieu und den dort praktizierten Geldbeschaffungsmethoden vertrauten - Angeklagten geprägt war - US 9 bis 12). Das Erstgericht bezog in seine entscheidungstragenden Erwägungen aber auch den Umstand mit ein, daß der Zeuge H***** in der Hauptverhandlung die sicherheitsbehördliche Protokollierung seiner früheren Angaben problematisierte (US 11), weshalb sich die Mängelrüge im bisher erörterten Umfang insgesamt als unzulässiger Versuch darstellt, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kann zunächst davon nicht die Rede sein, daß wesentliche Einzelheiten der leugnenden Verantwortung des Angeklagten wie auch der Angaben des Zeugen DDr.Hermann K***** in den Urteilsgründen zum Schuldspruch wegen versuchter Erpressung unberücksichtigt geblieben wären. Die hinsichtlich sowohl der versuchten Erpressung als auch der versuchten schweren Nötigung umfassend leugnende Verantwortung des Angeklagten fand ohnedies Eingang in die Urteilserwägungen (US 9), eine nähere Substantiierung darin enthaltener Details, denen nach der Beschwerdeauffasung eine vom Erstgericht übergangene entscheidende Bedeutung zukommen soll, ist dem Vorbringen zur Mängelrüge nicht zu entnehmen. Was die Angaben des tatbetroffenen Zeugen DDr. K***** anlangt, der den Angeklagten - in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen Erna S*****, Roman B*****, Egon H***** und Markus L***** sowie des Seyed Hossein H***** vor der Polizei - vor allem bei Erstattung der polizeiliche Anzeige schuldspruchkonform belastete, so lassen sie zwar mit wachsender zeitlicher Distanz zum Tatgeschehen die relevierten Entlastungstendenzen (in Richtung fehlenden Einschüchterungseffektes der Drohung mit bloß behaupteten, angeblich verfänglichen Sexfotos) erkennen. Gerade damit hat sich aber das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt und dabei denklogisch nachvollziehbar und auch sonst mängelfrei jene Erwägungen dargetan, aus denen es die zunehmenden Abschwächungstendenzen des schwer körperbehinderten Tatopfers als nicht aussagekräftig ablehnte (im wesentlichen konforme Bestätigung der primären Belastungsversion durch die vorerwähnten weiteren Verfahrensergebnisse; Aussageverhalten des Zeugen DDr.K***** in der Hauptverhandlung, das ersichtlich von Angst vor dem - wegen Eigentums- und Gewaltdelikten vielfach vorbestraften und nach der Aktenlage mit dem Zuhältermilieu und den dort praktizierten Geldbeschaffungsmethoden vertrauten - Angeklagten geprägt war - US 9 bis 12). Das Erstgericht bezog in seine entscheidungstragenden Erwägungen aber auch den Umstand mit ein, daß der Zeuge H***** in der Hauptverhandlung die sicherheitsbehördliche Protokollierung seiner früheren Angaben problematisierte (US 11), weshalb sich die Mängelrüge im bisher erörterten Umfang insgesamt als unzulässiger Versuch darstellt, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen.
Das Faktum 5 (§§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) betreffend hinwieder konnten jene Anhaltspunkte für eine schroffe Verbalbegegnung zwischen Günter W***** und Erna S*****, die die Beschwerde mit der Zielsetzung einer milieubedingten Relativierung der als Nötigungsversuch inkriminierten Drohung aus den Angaben des Zeugen Helmut F***** abzuleiten sucht, als für die Tatbeurteilung in jeder Hinsicht nicht entscheidend auf sich beruhen. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß der Angeklagte von der Zeugin S***** ausdrücklich als "ausgesprochener Gewaltmensch", dem sie "alles zutraue", charakterisiert wurde (US 9 iVm AS 59).Das Faktum 5 (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) betreffend hinwieder konnten jene Anhaltspunkte für eine schroffe Verbalbegegnung zwischen Günter W***** und Erna S*****, die die Beschwerde mit der Zielsetzung einer milieubedingten Relativierung der als Nötigungsversuch inkriminierten Drohung aus den Angaben des Zeugen Helmut F***** abzuleiten sucht, als für die Tatbeurteilung in jeder Hinsicht nicht entscheidend auf sich beruhen. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß der Angeklagte von der Zeugin S***** ausdrücklich als "ausgesprochener Gewaltmensch", dem sie "alles zutraue", charakterisiert wurde (US 9 in Verbindung mit AS 59).
Die im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) - erneut aus der Sicht bloß milieubedingter Verbalaggressionen - unternommenen Versuche, die objektive Eignung der inkriminierten Drohungen zur jeweiligen Tatbestandsverwirklichung zu problematisieren, verfehlen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie ausnahmslos die gebotene umfassende Orientierung am tatrichterlich konstatierten Urteilssachverhalt vermissen lassen. Dies gilt zunächst für den Einwand zwangsläufig fehlender Einschüchterungseffizienz der Drohung mit Lichtbildern verfänglichen Sexualbezuges, die nach dem (behaupteten) Wissensstand sämtlicher Beteiligten gar nicht existierten. Daß im konkreten Fall der Zeuge DDr.K***** um die bloße Fingierung in Wahrheit dem Angeklagten gar nicht verfügbarer Lichtbildaufnahmen von sexuellen Aktivitäten des Tatopfers mit der Zeugin S***** wußte, ist nämlich weder den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu entnehmen noch nach den aktenkundigen Ergebnissen des Beweisverfahrens indiziert. Der Zeuge erklärte sich vielmehr vor der Polizei ausdrücklich außerstande, die Herstellung derartiger Fotos ohne sein Wissen völlig auszuschließen (AS 61). Daß spätere Tendenzen des tatbetroffenen Zeugen, die Tathandlungen des Angeklagten zu bagatellisieren, nach tatrichterlicher Beurteilung insgesamt nicht aussagekräftige Angstreaktionen darstellten, wurde bereits dargetan. Was aus Gesprächseinlassungen der Zeugin Erna S***** gegenüber Helmut F***** an vermeintlich die Annahme "bloßer milieubedingter Unmutsäußerung" stützenden Substrat reklamiert wird, setzt sich schließlich darüber hinweg, daß die Zeugin S***** den Angeklagten - wie dargelegt - als exzessiven Gewalttäter beschrieb, dem auch die Realisierung der als Nötigungsversuch inkriminierten Morddrohung nicht persönlichkeitsfremd wäre.Die im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - erneut aus der Sicht bloß milieubedingter Verbalaggressionen - unternommenen Versuche, die objektive Eignung der inkriminierten Drohungen zur jeweiligen Tatbestandsverwirklichung zu problematisieren, verfehlen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie ausnahmslos die gebotene umfassende Orientierung am tatrichterlich konstatierten Urteilssachverhalt vermissen lassen. Dies gilt zunächst für den Einwand zwangsläufig fehlender Einschüchterungseffizienz der Drohung mit Lichtbildern verfänglichen Sexualbezuges, die nach dem (behaupteten) Wissensstand sämtlicher Beteiligten gar nicht existierten. Daß im konkreten Fall der Zeuge DDr.K***** um die bloße Fingierung in Wahrheit dem Angeklagten gar nicht verfügbarer Lichtbildaufnahmen von sexuellen Aktivitäten des Tatopfers mit der Zeugin S***** wußte, ist nämlich weder den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu entnehmen noch nach den aktenkundigen Ergebnissen des Beweisverfahrens indiziert. Der Zeuge erklärte sich vielmehr vor der Polizei ausdrücklich außerstande, die Herstellung derartiger Fotos ohne sein Wissen völlig auszuschließen (AS 61). Daß spätere Tendenzen des tatbetroffenen Zeugen, die Tathandlungen des Angeklagten zu bagatellisieren, nach tatrichterlicher Beurteilung insgesamt nicht aussagekräftige Angstreaktionen darstellten, wurde bereits dargetan. Was aus Gesprächseinlassungen der Zeugin Erna S***** gegenüber Helmut F***** an vermeintlich die Annahme "bloßer milieubedingter Unmutsäußerung" stützenden Substrat reklamiert wird, setzt sich schließlich darüber hinweg, daß die Zeugin S***** den Angeklagten - wie dargelegt - als exzessiven Gewalttäter beschrieb, dem auch die Realisierung der als Nötigungsversuch inkriminierten Morddrohung nicht persönlichkeitsfremd wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß den angefochtenen Schuldsprüchen - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung - auch keine vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit anhaftet, die amtswegig wahrzunehmen wäre. Inwieweit dem Angeklagten, der nach den tatrichterlichen Feststellungen am 11.Jänner 1995 mit aggraviertem Nachdruck an der Realisierung seines am 6.Jänner 1995 initiierten Erpressungsvorhabens zum Nachteil des schwer körperbehinderten DDr.Hermann K***** festhielt, dabei lediglich an dessen Zahlungsweigerung scheiterte und im Zusammenhang mit der vom Tatopfer unmittelbar danach erstatteten Anzeige inhaftiert wurde, strafaufhebender Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB zustatten kommen sollte, ist (auch vor dem Hintergrund sämtlicher übrigen aktenkundigen Beweisergebnisse) nicht einsichtig. Die zu den subjektiven Voraussetzungen als Nötigung faßbarer mittelbarer Opferbedrohung vermißten Urteilsfeststellungen hinwieder finden sich unmißverständlich auf Seite 8, Zeilen 6 ff und 21 ff.Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß den angefochtenen Schuldsprüchen - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung - auch keine vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit anhaftet, die amtswegig wahrzunehmen wäre. Inwieweit dem Angeklagten, der nach den tatrichterlichen Feststellungen am 11.Jänner 1995 mit aggraviertem Nachdruck an der Realisierung seines am 6.Jänner 1995 initiierten Erpressungsvorhabens zum Nachteil des schwer körperbehinderten DDr.Hermann K***** festhielt, dabei lediglich an dessen Zahlungsweigerung scheiterte und im Zusammenhang mit der vom Tatopfer unmittelbar danach erstatteten Anzeige inhaftiert wurde, strafaufhebender Rücktritt vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB zustatten kommen sollte, ist (auch vor dem Hintergrund sämtlicher übrigen aktenkundigen Beweisergebnisse) nicht einsichtig. Die zu den subjektiven Voraussetzungen als Nötigung faßbarer mittelbarer Opferbedrohung vermißten Urteilsfeststellungen hinwieder finden sich unmißverständlich auf Seite 8, Zeilen 6 ff und 21 ff.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmitteln der Berufung und Beschwerde wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmitteln der Berufung und Beschwerde wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.