Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 67/95×

Entscheidung 12 Os 67/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os67/95(12Os68/95)

Entscheidungsdatum

22.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO als Schöffengericht vom 7.März 1995, GZ 9 römisch fünf r 118/95-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günter W***** wurde (ua) der Verbrechen der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (Punkt 4 des Urteilssatzes) und der versuchten (zu ergänzen: schweren) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Nach diesen - im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen - Schuldsprüchen hat er in Graz (4) am 6.Jänner 1995 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung DDr.Hermann K***** durch gefährliche Drohung zur Ausfolgung von 20.000 S, somit zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen schädigen sollte, indem er ihn für den Fall seiner Weigerung die Veröffentlichung diverser Fotos von seinen sexuellen Kontakten zu einer Prostituierten ankündigte, und (5) am 11. Jänner 1995 Erna S***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung weiterer Kontakte mit DDr.K***** zu nötigen versucht, indem er diesem gegenüber ankündigte, daß er Sterner im Fall des Zuwiderhandelns umbringen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kann zunächst davon nicht die Rede sein, daß wesentliche Einzelheiten der leugnenden Verantwortung des Angeklagten wie auch der Angaben des Zeugen DDr.Hermann K***** in den Urteilsgründen zum Schuldspruch wegen versuchter Erpressung unberücksichtigt geblieben wären. Die hinsichtlich sowohl der versuchten Erpressung als auch der versuchten schweren Nötigung umfassend leugnende Verantwortung des Angeklagten fand ohnedies Eingang in die Urteilserwägungen (US 9), eine nähere Substantiierung darin enthaltener Details, denen nach der Beschwerdeauffasung eine vom Erstgericht übergangene entscheidende Bedeutung zukommen soll, ist dem Vorbringen zur Mängelrüge nicht zu entnehmen. Was die Angaben des tatbetroffenen Zeugen DDr. K***** anlangt, der den Angeklagten - in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen Erna S*****, Roman B*****, Egon H***** und Markus L***** sowie des Seyed Hossein H***** vor der Polizei - vor allem bei Erstattung der polizeiliche Anzeige schuldspruchkonform belastete, so lassen sie zwar mit wachsender zeitlicher Distanz zum Tatgeschehen die relevierten Entlastungstendenzen (in Richtung fehlenden Einschüchterungseffektes der Drohung mit bloß behaupteten, angeblich verfänglichen Sexfotos) erkennen. Gerade damit hat sich aber das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt und dabei denklogisch nachvollziehbar und auch sonst mängelfrei jene Erwägungen dargetan, aus denen es die zunehmenden Abschwächungstendenzen des schwer körperbehinderten Tatopfers als nicht aussagekräftig ablehnte (im wesentlichen konforme Bestätigung der primären Belastungsversion durch die vorerwähnten weiteren Verfahrensergebnisse; Aussageverhalten des Zeugen DDr.K***** in der Hauptverhandlung, das ersichtlich von Angst vor dem - wegen Eigentums- und Gewaltdelikten vielfach vorbestraften und nach der Aktenlage mit dem Zuhältermilieu und den dort praktizierten Geldbeschaffungsmethoden vertrauten - Angeklagten geprägt war - US 9 bis 12). Das Erstgericht bezog in seine entscheidungstragenden Erwägungen aber auch den Umstand mit ein, daß der Zeuge H***** in der Hauptverhandlung die sicherheitsbehördliche Protokollierung seiner früheren Angaben problematisierte (US 11), weshalb sich die Mängelrüge im bisher erörterten Umfang insgesamt als unzulässiger Versuch darstellt, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen.

Das Faktum 5 (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) betreffend hinwieder konnten jene Anhaltspunkte für eine schroffe Verbalbegegnung zwischen Günter W***** und Erna S*****, die die Beschwerde mit der Zielsetzung einer milieubedingten Relativierung der als Nötigungsversuch inkriminierten Drohung aus den Angaben des Zeugen Helmut F***** abzuleiten sucht, als für die Tatbeurteilung in jeder Hinsicht nicht entscheidend auf sich beruhen. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß der Angeklagte von der Zeugin S***** ausdrücklich als "ausgesprochener Gewaltmensch", dem sie "alles zutraue", charakterisiert wurde (US 9 in Verbindung mit AS 59).

Die im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - erneut aus der Sicht bloß milieubedingter Verbalaggressionen - unternommenen Versuche, die objektive Eignung der inkriminierten Drohungen zur jeweiligen Tatbestandsverwirklichung zu problematisieren, verfehlen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie ausnahmslos die gebotene umfassende Orientierung am tatrichterlich konstatierten Urteilssachverhalt vermissen lassen. Dies gilt zunächst für den Einwand zwangsläufig fehlender Einschüchterungseffizienz der Drohung mit Lichtbildern verfänglichen Sexualbezuges, die nach dem (behaupteten) Wissensstand sämtlicher Beteiligten gar nicht existierten. Daß im konkreten Fall der Zeuge DDr.K***** um die bloße Fingierung in Wahrheit dem Angeklagten gar nicht verfügbarer Lichtbildaufnahmen von sexuellen Aktivitäten des Tatopfers mit der Zeugin S***** wußte, ist nämlich weder den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu entnehmen noch nach den aktenkundigen Ergebnissen des Beweisverfahrens indiziert. Der Zeuge erklärte sich vielmehr vor der Polizei ausdrücklich außerstande, die Herstellung derartiger Fotos ohne sein Wissen völlig auszuschließen (AS 61). Daß spätere Tendenzen des tatbetroffenen Zeugen, die Tathandlungen des Angeklagten zu bagatellisieren, nach tatrichterlicher Beurteilung insgesamt nicht aussagekräftige Angstreaktionen darstellten, wurde bereits dargetan. Was aus Gesprächseinlassungen der Zeugin Erna S***** gegenüber Helmut F***** an vermeintlich die Annahme "bloßer milieubedingter Unmutsäußerung" stützenden Substrat reklamiert wird, setzt sich schließlich darüber hinweg, daß die Zeugin S***** den Angeklagten - wie dargelegt - als exzessiven Gewalttäter beschrieb, dem auch die Realisierung der als Nötigungsversuch inkriminierten Morddrohung nicht persönlichkeitsfremd wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß den angefochtenen Schuldsprüchen - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung - auch keine vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit anhaftet, die amtswegig wahrzunehmen wäre. Inwieweit dem Angeklagten, der nach den tatrichterlichen Feststellungen am 11.Jänner 1995 mit aggraviertem Nachdruck an der Realisierung seines am 6.Jänner 1995 initiierten Erpressungsvorhabens zum Nachteil des schwer körperbehinderten DDr.Hermann K***** festhielt, dabei lediglich an dessen Zahlungsweigerung scheiterte und im Zusammenhang mit der vom Tatopfer unmittelbar danach erstatteten Anzeige inhaftiert wurde, strafaufhebender Rücktritt vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB zustatten kommen sollte, ist (auch vor dem Hintergrund sämtlicher übrigen aktenkundigen Beweisergebnisse) nicht einsichtig. Die zu den subjektiven Voraussetzungen als Nötigung faßbarer mittelbarer Opferbedrohung vermißten Urteilsfeststellungen hinwieder finden sich unmißverständlich auf Seite 8, Zeilen 6 ff und 21 ff.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmitteln der Berufung und Beschwerde wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39329 12D00675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00067.95.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19950622_OGH0002_0120OS00067_9500000_000