Den jeweils aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO allein gegen den Ausspruch über die Wertersatzstrafe gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz kommt Berechtigung zu.Den jeweils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO allein gegen den Ausspruch über die Wertersatzstrafe gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz kommt Berechtigung zu.
Im Sinn der vorgebrachten Beschwerdeargumente und im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur trifft es nämlich zu, daß die bekämpfte Reduktion des dem Angeklagten auferlegten (den nicht vollziehbaren Verfall substituierenden) Wertersatzes um jene Anteilsquoten, die nach den Verfahrensergebnissen in Betracht kommenden - tatsächlich jedoch nach Lage des Falles bei realistischer Beurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausforschbaren - Tatbeteiligten zuzuordnen wären, im Gesetz keine Deckung findet. § 19 Abs 4 FinStrG normiert als grundlegende Voraussetzung anteilsmäßiger Auferlegung des Wertersatzes, daß weitere Personen "als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben". Auf der Basis der solcherart geforderten Faßbarkeit weiterer (strafgerichtlich überführbarer) Tatbeteiligter kann aber im Sinn der - entgegen den Urteilausführungen seit Jahren gefestigten - Rechtsprechung vom Vorliegen entsprechend determinierter Kriterien anteilsmäßiger Wertersatzdimensionierung ausschließlich dann die Rede sein, wenn die Ermittlung sowohl der Identität als auch des Aufenthaltes weiters in Betracht kommender Tatkomplizen nach Lage des Falles auf Grund bestimmter Tatsachen wenigstens absehbar erscheint. Im konkreten Fall sind aber weder den Urteilsgründen noch den aktenkundigen Verfahrensergebnissen hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine absehbare Aktualisierung der strafrechtlichen Verantwortung zusätzlicher Beteiligter für anteiligen Wertersatz realistisch erwarten ließen. Mag auch die Beurteilung der Frage, ob die Ingerenz weiterer Tatkomplizen im dargelegten Sinn entsprechend faßbar ist oder nicht, von den Begleitumständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen, so trifft es im Sinn der Beschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft zu, daß eine - wie hier - unkritische Orientierung an (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr eruierbaren oder allenfalls überhaupt bloß vorgegebenen) unbekannten Mitverantwortlichen die gesetzlichen Strafintentionen zum Wertersatz schlechtweg ad absurdum führt.Im Sinn der vorgebrachten Beschwerdeargumente und im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur trifft es nämlich zu, daß die bekämpfte Reduktion des dem Angeklagten auferlegten (den nicht vollziehbaren Verfall substituierenden) Wertersatzes um jene Anteilsquoten, die nach den Verfahrensergebnissen in Betracht kommenden - tatsächlich jedoch nach Lage des Falles bei realistischer Beurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausforschbaren - Tatbeteiligten zuzuordnen wären, im Gesetz keine Deckung findet. Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG normiert als grundlegende Voraussetzung anteilsmäßiger Auferlegung des Wertersatzes, daß weitere Personen "als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben". Auf der Basis der solcherart geforderten Faßbarkeit weiterer (strafgerichtlich überführbarer) Tatbeteiligter kann aber im Sinn der - entgegen den Urteilausführungen seit Jahren gefestigten - Rechtsprechung vom Vorliegen entsprechend determinierter Kriterien anteilsmäßiger Wertersatzdimensionierung ausschließlich dann die Rede sein, wenn die Ermittlung sowohl der Identität als auch des Aufenthaltes weiters in Betracht kommender Tatkomplizen nach Lage des Falles auf Grund bestimmter Tatsachen wenigstens absehbar erscheint. Im konkreten Fall sind aber weder den Urteilsgründen noch den aktenkundigen Verfahrensergebnissen hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine absehbare Aktualisierung der strafrechtlichen Verantwortung zusätzlicher Beteiligter für anteiligen Wertersatz realistisch erwarten ließen. Mag auch die Beurteilung der Frage, ob die Ingerenz weiterer Tatkomplizen im dargelegten Sinn entsprechend faßbar ist oder nicht, von den Begleitumständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen, so trifft es im Sinn der Beschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft zu, daß eine - wie hier - unkritische Orientierung an (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr eruierbaren oder allenfalls überhaupt bloß vorgegebenen) unbekannten Mitverantwortlichen die gesetzlichen Strafintentionen zum Wertersatz schlechtweg ad absurdum führt.
Davon ausgehend war aber in Stattgebung der zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der bekämpfte erstgerichtliche Ausspruch über den Wertersatz aufzuheben und spruchgemäß unter Zugrundelegung des gesamten gemeinen Wertes der nicht sichergestellten Tatobjekte in der Höhe von 902.660 S mit entsprechender Anhebung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erneuern.
Soweit die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erhobenen Berufungen hinsichtlich des Wertersatzes über den Anfechtungsrahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hinausgehen, waren sie auf die reformatorische Entscheidung zu verweisen.
Das von der Staatsanwaltschaft überdies bekämpfte Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Geldstrafe von 300.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, erweist sich - der dazu vertretenen Berufungsauffassung zuwider - nach Lage des Falles als nicht korrekturbedürftig. Die unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG ausgesprochene Geldstrafe wird angesichts der hier wirksamen Milderungsgründe (bisher ordentlicher Lebenswandel, Geständnis und teilweiser Versuch) den vorliegend aktuellen Straferfordernissen tat- wie auch täterbezogen - insbesondere vor dem Hintergrund des nunmehrigen Gesamtgewichtes der dem Angeklagten auferlegten Unrechtsfolgen - in noch vertretbarer Weise gerecht. Insoweit war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben.Das von der Staatsanwaltschaft überdies bekämpfte Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Geldstrafe von 300.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, erweist sich - der dazu vertretenen Berufungsauffassung zuwider - nach Lage des Falles als nicht korrekturbedürftig. Die unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG ausgesprochene Geldstrafe wird angesichts der hier wirksamen Milderungsgründe (bisher ordentlicher Lebenswandel, Geständnis und teilweiser Versuch) den vorliegend aktuellen Straferfordernissen tat- wie auch täterbezogen - insbesondere vor dem Hintergrund des nunmehrigen Gesamtgewichtes der dem Angeklagten auferlegten Unrechtsfolgen - in noch vertretbarer Weise gerecht. Insoweit war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.