Der aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO allein gegen die Diebstahlsqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO allein gegen die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) die tatrichterliche Bejahung eines 25.000 S übersteigenden Gesamtwerts der tatgegenständlichen Diebstahlsobjekte problematisiert wird, erschöpft sich das Vorbringen in einer - teils sinnentstellend - isolierten Hervorhebung einzelner Spruchpassagen bzw der Erklärungen diverser tatgeschädigter Personen, von einem Verfahrensanschluß als Privatbeteiligte abzusehen. Abgesehen davon, daß sich die Reklamation eines für die Qualifikation zum schweren Diebstahl nicht ausreichenden Gesamtschadensbetrages auf eine bloß bruchstückhafte, die Fakten bloßen Versuches darüber hinaus vernachlässigende Bezugnahme auf lediglich einen Teil des inkriminierten Diebsgutes stützt, erweist sich die partielle Abstandnahme von der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens schon aus der Sicht möglicher Schadensabdeckung durch entsprechend verpflichtete Versicherungen der Beschwerdeauffassung zuwider als in der relevierten Richtung nicht aussagekräftig. Vom Vorliegen der behaupteten formellen Begründungsmängel kann daher in keinem der geltend gemachten Punkte die Rede sein.Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) die tatrichterliche Bejahung eines 25.000 S übersteigenden Gesamtwerts der tatgegenständlichen Diebstahlsobjekte problematisiert wird, erschöpft sich das Vorbringen in einer - teils sinnentstellend - isolierten Hervorhebung einzelner Spruchpassagen bzw der Erklärungen diverser tatgeschädigter Personen, von einem Verfahrensanschluß als Privatbeteiligte abzusehen. Abgesehen davon, daß sich die Reklamation eines für die Qualifikation zum schweren Diebstahl nicht ausreichenden Gesamtschadensbetrages auf eine bloß bruchstückhafte, die Fakten bloßen Versuches darüber hinaus vernachlässigende Bezugnahme auf lediglich einen Teil des inkriminierten Diebsgutes stützt, erweist sich die partielle Abstandnahme von der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens schon aus der Sicht möglicher Schadensabdeckung durch entsprechend verpflichtete Versicherungen der Beschwerdeauffassung zuwider als in der relevierten Richtung nicht aussagekräftig. Vom Vorliegen der behaupteten formellen Begründungsmängel kann daher in keinem der geltend gemachten Punkte die Rede sein.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag mit dem Hinweis auf den Umstand, daß die geständige Verantwortung des Angeklagten die urteilsgegenständliche Bewertung des Diebsgutes nicht miteinschließen mußte, keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB zugrunde gelegten Tatsachenaussprüche zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag mit dem Hinweis auf den Umstand, daß die geständige Verantwortung des Angeklagten die urteilsgegenständliche Bewertung des Diebsgutes nicht miteinschließen mußte, keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zugrunde gelegten Tatsachenaussprüche zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Ausschaltung der in Rede stehenden Diebstahlsqualifikation auf der urteilsfremden Basis eines vom Tätervorsatz umfaßten, 25.000 S nicht übersteigenden Diebstahlsschadens anstrebt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Ausschaltung der in Rede stehenden Diebstahlsqualifikation auf der urteilsfremden Basis eines vom Tätervorsatz umfaßten, 25.000 S nicht übersteigenden Diebstahlsschadens anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.