Die behauptete mit Nichtigkeit bedrohte Formverletzung (Z 3, nominell auch Z 5) liegt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht vor: Das Erstgericht spricht im Urteilssatz zum Schuldspruchfaktum 1. aus, daß der Angeklagte die in Rede stehende Liegenschaft vereinbarungswidrig statt um 5,6 Mio S um nur 2,8 Mio S verkaufte und präzisiert in dem mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen, daß im betreffenden Kaufvertrag der Kaufpreis zwar mit 2,8 Mio S ausgewiesen, unter § 4 aber ferner vereinbart wurde, daß die Käufer die hypothekarisch sichergestellten Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot und des Landes Vorarlberg (zum Stichtag in der Gesamthöhe von 927.127,17 S) zur Selbstzahlung in Anrechnung an den Kaufpreis übernehmen. Nach den Annahmen des Erstgerichtes überwiesen die Käufer in der weiteren Folge an den Verkäufer einen Kaufpreisteilbetrag von 2 Mio S und übergaben dem Angeklagten überdies einen (von diesem in der weiteren Folge veruntreuten - Schuldspruchfaktum 2.) Barbetrag von 250.000 S als weiteren, vermeintlich "schwarzen" Kaufpreisteilbetrag zur Weiterleitung an den Liegenschaftsverkäufer (US 10 f). Die Summe der von den Erwerbern der Liegenschaft unter dem Titel Kaufpreis erbrachten Leistungen beläuft sich somit (nicht wie die Beschwerde vermeint auf 2,927.127,17 S sondern) auf 3,177.127,17 S. Von diesem Betrag und vom zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen W***** vereinbarten Kaufpreis von 5,6 Mio S ausgehend, errechnet sich somit der durch Untreue herbeigeführte Schaden - wie das Erstgericht (auch im Urteilsspruch) zutreffend feststellte - mit 2,422.872,83 S (US 3, 17).Die behauptete mit Nichtigkeit bedrohte Formverletzung (Ziffer 3,, nominell auch Ziffer 5,) liegt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht vor: Das Erstgericht spricht im Urteilssatz zum Schuldspruchfaktum 1. aus, daß der Angeklagte die in Rede stehende Liegenschaft vereinbarungswidrig statt um 5,6 Mio S um nur 2,8 Mio S verkaufte und präzisiert in dem mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen, daß im betreffenden Kaufvertrag der Kaufpreis zwar mit 2,8 Mio S ausgewiesen, unter Paragraph 4, aber ferner vereinbart wurde, daß die Käufer die hypothekarisch sichergestellten Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot und des Landes Vorarlberg (zum Stichtag in der Gesamthöhe von 927.127,17 S) zur Selbstzahlung in Anrechnung an den Kaufpreis übernehmen. Nach den Annahmen des Erstgerichtes überwiesen die Käufer in der weiteren Folge an den Verkäufer einen Kaufpreisteilbetrag von 2 Mio S und übergaben dem Angeklagten überdies einen (von diesem in der weiteren Folge veruntreuten - Schuldspruchfaktum 2.) Barbetrag von 250.000 S als weiteren, vermeintlich "schwarzen" Kaufpreisteilbetrag zur Weiterleitung an den Liegenschaftsverkäufer (US 10 f). Die Summe der von den Erwerbern der Liegenschaft unter dem Titel Kaufpreis erbrachten Leistungen beläuft sich somit (nicht wie die Beschwerde vermeint auf 2,927.127,17 S sondern) auf 3,177.127,17 S. Von diesem Betrag und vom zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen W***** vereinbarten Kaufpreis von 5,6 Mio S ausgehend, errechnet sich somit der durch Untreue herbeigeführte Schaden - wie das Erstgericht (auch im Urteilsspruch) zutreffend feststellte - mit 2,422.872,83 S (US 3, 17).
In der Anführung des Kaufpreises im Urteilsspruch mit (bloß) 2,8 Mio S ohne die - in den Entscheidungsgründen ohnehin hinreichend erörterten - Nebenabreden des Vertrages kann somit im Hinblick auf den - wie erwähnt - mängelfrei festgestellten tatbestandsessentiellen Schaden eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Mangelhaftigkeit des Urteilsspruchs oder der behauptete Widerspruch zwischen Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils nicht erblickt werden.
Aber auch die geltend gemachten Begründungsmängel haften dem Urteil nicht an.
Soweit der Beschwerdeführer releviert, daß nicht einmal der Zeuge W***** selbst angegeben habe, er habe dem Angeklagten "die Befugnis rechtsgeschäftlich eingeräumt, für ihn rechtsgeschäftlich Willenserklärungen abzugeben" (Schuldspruchfaktum 1.), trifft dies nur für den Wortlaut der im Rahmen der gebotenen resümierenden Tatindividualisierung getroffenen Annahmen zu, nicht aber für den Sinngehalt der von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten Angaben dieses Zeugen (ON 6, 227 f), denen das kritisierte Feststellungssubstrat unmißverständlich zu entnehmen ist.
Zur Eruierung des Verkehrswertes der in Rede stehenden Liegenschaft zur Tatzeit zog das Erstgericht neben zwei Schätzungsgutachten auch die Tatsache heran, daß bei mit mehreren Kaufinteressenten geführten Gesprächen im Jahre 1993 von einem Preis von mehr als 5 Mio S die Rede war. Abgesehen davon, daß der Zeuge Gerd F***** nicht - wie der Angeklagte vermeint - der einzige vom Geschädigten namentlich genannte Kaufinteressent war - dazu Zeuge W***** 223 - vermag die Beschwerde nicht einmal andeutungsweise darzutun, weshalb es bei der gegebenen Sachkonstellation von Relevanz sein sollte, daß weder der Zeuge Gerd F***** noch dessen Sohn (insoweit einer sicheren Beurteilung durch Dritte entzogen) "ernsthaft" Interesse an der in Rede stehenden Liegenschaft hatten.
Entgegen der Beschwerdeargumentation stehen ferner auch die Urteilsannahmen des Vertragsabschlusses durch den Angeklagten (als Stellvertreter des Verkäufers - US 7 f) einerseits und der Unterzeichnung des Kaufvertrages durch W***** andererseits nicht im Widerspruch, weil auch der eine Liegenschaft betreffende Kaufvertrag grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden kann und schon mit der Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis zustandekommt (JBl 1962,501 = EvBl 1962/308; EvBl 1962/452; JBl 1966,142 ua), im übrigen nur die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen der Errichtung entsprechender Urkunden bedarf (§§ 431 f ABGB).Entgegen der Beschwerdeargumentation stehen ferner auch die Urteilsannahmen des Vertragsabschlusses durch den Angeklagten (als Stellvertreter des Verkäufers - US 7 f) einerseits und der Unterzeichnung des Kaufvertrages durch W***** andererseits nicht im Widerspruch, weil auch der eine Liegenschaft betreffende Kaufvertrag grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden kann und schon mit der Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis zustandekommt (JBl 1962,501 = EvBl 1962/308; EvBl 1962/452; JBl 1966,142 ua), im übrigen nur die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen der Errichtung entsprechender Urkunden bedarf (Paragraphen 431, f ABGB).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft mit dem Hinweis, daß sich der Oberste Gerichtshof "keinen unmittelbaren Eindruck von dem angeblich ehrlichen und überzeugenden Eindruck der Zeugen W***** und F***** verschaffen kann", sowie durch Problematisierung der Verläßlichkeit der Angaben des Geschädigten, die Betonung des Zweifelsgrundsatzes und durch den Versuch, die Verantwortung des Angeklagten aufzuwerten - partiell auf rein spekulativer Basis - nach Art einer Schuldberufung nicht (bloß) der Sache nach sondern auch nominell in (hier) unzulässiger Weise "die Beweiswürdigung" der Tatrichter "als völlig unausgewogen", ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzulegen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft mit dem Hinweis, daß sich der Oberste Gerichtshof "keinen unmittelbaren Eindruck von dem angeblich ehrlichen und überzeugenden Eindruck der Zeugen W***** und F***** verschaffen kann", sowie durch Problematisierung der Verläßlichkeit der Angaben des Geschädigten, die Betonung des Zweifelsgrundsatzes und durch den Versuch, die Verantwortung des Angeklagten aufzuwerten - partiell auf rein spekulativer Basis - nach Art einer Schuldberufung nicht (bloß) der Sache nach sondern auch nominell in (hier) unzulässiger Weise "die Beweiswürdigung" der Tatrichter "als völlig unausgewogen", ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzulegen.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b) verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung. Denn sie läßt mit der Behauptung, der Angeklagte habe "zwar organisiert, aber weder eine Rechtshandlung noch ein Rechtsgeschäft verrichtet" (Schuldspruchfaktum 1.) sowie mit dem Einwand, die Feststellung zur Angemessenheit des Verkehrswertes der Liegenschaft von 5,6 Mio S reiche "hiefür" nicht aus, die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen. Der nicht näher konkretisierte Einwand hingegen, der Betrag von 250.000 S (Schuldspruchfaktum 2.) sei in Liechtenstein an den Angeklagten übergeben, die Veruntreuungshandlung "sohin" dort begangen worden, weshalb, da "nach den liechtensteinischen strafrechtlichen Bestimmungen eine Strafverfolgung nicht oder nicht mehr möglich wäre, sodaß diesbezüglich ein Freispruch zu fällen gewesen wäre", läßt die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht erkennen.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung. Denn sie läßt mit der Behauptung, der Angeklagte habe "zwar organisiert, aber weder eine Rechtshandlung noch ein Rechtsgeschäft verrichtet" (Schuldspruchfaktum 1.) sowie mit dem Einwand, die Feststellung zur Angemessenheit des Verkehrswertes der Liegenschaft von 5,6 Mio S reiche "hiefür" nicht aus, die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen. Der nicht näher konkretisierte Einwand hingegen, der Betrag von 250.000 S (Schuldspruchfaktum 2.) sei in Liechtenstein an den Angeklagten übergeben, die Veruntreuungshandlung "sohin" dort begangen worden, weshalb, da "nach den liechtensteinischen strafrechtlichen Bestimmungen eine Strafverfolgung nicht oder nicht mehr möglich wäre, sodaß diesbezüglich ein Freispruch zu fällen gewesen wäre", läßt die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht erkennen.
Soweit die Rüge aber - insoweit zutreffend - die Feststellung des Vermögensschadens (zum Schuldspruchfaktum 1.) durch Vergleich des Vermögensstandes des Vertretenen vor und nach der mißbräuchlichen Handlung reklamiert, gleichzeitig aber die in Entsprechung dieser Schadensbemessungsregel getroffene Annahme des Verkehrswertes der Liegenschaft zum Tatzeitpunkt mit 5,6 Mio S (US 6) als nicht ausreichend bezeichnet, weil das Erstgericht zu ermitteln gehabt hätte, welcher Kaufpreis für die Liegenschaft im August 1993 tatsächlich zu erzielen gewesen wäre, mangelt es ihr an substantiellem, einer Erörterung zugänglichem Argumentationsubstrat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.